Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.So der Antworter / oder Appellant / erscheinet / was er handlen soll / oder
möge. XXX. NAchdem nun der Kleger / oder Appellant in Gericht / wie obstehet / gehandelt hat / so fern dann der Antworter / oder Appellant / oder ein anderer / so gewalt von seinentwegen fürbracht / oder bestande derhalben thun würde / Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begerte / die soll jhm erkandt / vnd gegeben / auch auff sein / oder des Wiedertheils begeren dawieder zuhandlen / (ob er wölle) zeit vnd Termin angesetzt werden. Hette dann derselbig Antworter / oder Appellant / wieder des Klegers / oder Appellanten beschehene einlag gebürende Exceptiones, vnd Einreden / so vor befestigung des Rechtlichen kriegs einzuwenden / soll er dieselben alle / auff solchen angesetzten Termin / samptlich vnd in einer schriffe fürbringen lassen / vnd hernach damit nicht weiter zugelassen / oder gehört werden. Vnd von solchen fürgewenten Exceptionibus, soll man dem Klagenden theil / auff sein begeren / Copey dauon / vnd schub dagegen zu repliciern / vergönnen vnd ansetzen. So der Antworter / oder Appellant / erscheinet / was er handlen soll / oder
möge. XXX. NAchdem nun der Kleger / oder Appellant in Gericht / wie obstehet / gehandelt hat / so fern dann der Antworter / oder Appellant / oder ein anderer / so gewalt von seinentwegen fürbracht / oder bestande derhalben thun würde / Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begerte / die soll jhm erkandt / vnd gegeben / auch auff sein / oder des Wiedertheils begeren dawieder zuhandlen / (ob er wölle) zeit vnd Termin angesetzt werden. Hette dann derselbig Antworter / oder Appellant / wieder des Klegers / oder Appellanten beschehene einlag gebürende Exceptiones, vnd Einreden / so vor befestigung des Rechtlichen kriegs einzuwenden / soll er dieselben alle / auff solchen angesetzten Termin / samptlich vnd in einer schriffe fürbringen lassen / vnd hernach damit nicht weiter zugelassen / oder gehört werden. Vnd von solchen fürgewenten Exceptionibus, soll man dem Klagenden theil / auff sein begeren / Copey dauon / vnd schub dagegen zu repliciern / vergönnen vnd ansetzen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0062"/> </div> <div> <head>So der Antworter / oder Appellant / erscheinet / was er handlen soll / oder möge.<lb/></head> <head>XXX.<lb/></head> <p>NAchdem nun der Kleger / oder Appellant in Gericht / wie obstehet / gehandelt hat / so fern dann der Antworter / oder Appellant / oder ein anderer / so gewalt von seinentwegen fürbracht / oder bestande derhalben thun würde / Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begerte / die soll jhm erkandt / vnd gegeben / auch auff sein / oder des Wiedertheils begeren dawieder zuhandlen / (ob er wölle) zeit vnd Termin angesetzt werden.</p> <p>Hette dann derselbig Antworter / oder Appellant / wieder des Klegers / oder Appellanten beschehene einlag gebürende <hi rendition="#i">Exceptiones,</hi> vnd Einreden / so vor befestigung des Rechtlichen kriegs einzuwenden / soll er dieselben alle / auff solchen angesetzten Termin / samptlich vnd in einer schriffe fürbringen lassen / vnd hernach damit nicht weiter zugelassen / oder gehört werden.</p> <p>Vnd von solchen fürgewenten <hi rendition="#i">Exceptionibus,</hi> soll man dem Klagenden theil / auff sein begeren / Copey dauon / vnd schub dagegen zu repliciern / vergönnen vnd ansetzen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0062]
So der Antworter / oder Appellant / erscheinet / was er handlen soll / oder möge.
XXX.
NAchdem nun der Kleger / oder Appellant in Gericht / wie obstehet / gehandelt hat / so fern dann der Antworter / oder Appellant / oder ein anderer / so gewalt von seinentwegen fürbracht / oder bestande derhalben thun würde / Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begerte / die soll jhm erkandt / vnd gegeben / auch auff sein / oder des Wiedertheils begeren dawieder zuhandlen / (ob er wölle) zeit vnd Termin angesetzt werden.
Hette dann derselbig Antworter / oder Appellant / wieder des Klegers / oder Appellanten beschehene einlag gebürende Exceptiones, vnd Einreden / so vor befestigung des Rechtlichen kriegs einzuwenden / soll er dieselben alle / auff solchen angesetzten Termin / samptlich vnd in einer schriffe fürbringen lassen / vnd hernach damit nicht weiter zugelassen / oder gehört werden.
Vnd von solchen fürgewenten Exceptionibus, soll man dem Klagenden theil / auff sein begeren / Copey dauon / vnd schub dagegen zu repliciern / vergönnen vnd ansetzen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |