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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Was sonst vnsers Hoffgerichts Secretari Ampt ist / in zeit verfassung der Vrtheiln / das soll hierunden an seinem orth auch vermeldet werden.

Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt.
VII.

ES soll an vnserm Fürstlichen Hoffgericht keiner zu einem Aduocaten auff vnd angenommen werden / er sey dann zuuor / durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer darzu geschickt vnd erfahren befunden / vnd hab den hernach geschriebenen Aduocaten Eidt gelobt vnd geschworen.

Es were dann / Das er in seinen eigen / oder auch seiner Blutsuerwandten Freunden sachen aduociern wolte / vnd er das bey Handtgegebener trew betheuren möcht / so soll er darzu gelassen werden.

Wir wollen aber hiemit auch zugelassen haben / das die Partheien in jhren Rechtlichen sachen / auch frembde Aduocaten gebrauchen / vnd bey andern rath suchen mö-

Was sonst vnsers Hoffgerichts Secretari Ampt ist / in zeit verfassung der Vrtheiln / das soll hierunden an seinem orth auch vermeldet werden.

Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt.
VII.

ES soll an vnserm Fürstlichen Hoffgericht keiner zu einem Aduocaten auff vnd angenommen werden / er sey dann zuuor / durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer darzu geschickt vnd erfahren befunden / vnd hab den hernach geschriebenen Aduocaten Eidt gelobt vnd geschworen.

Es were dann / Das er in seinen eigen / oder auch seiner Blutsuerwandten Freunden sachen aduociern wolte / vnd er das bey Handtgegebener trew betheuren möcht / so soll er darzu gelassen werden.

Wir wollen aber hiemit auch zugelassen haben / das die Partheien in jhren Rechtlichen sachen / auch frembde Aduocaten gebrauchen / vnd bey andern rath suchen mö-

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[5/0025] Was sonst vnsers Hoffgerichts Secretari Ampt ist / in zeit verfassung der Vrtheiln / das soll hierunden an seinem orth auch vermeldet werden. Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt. VII. ES soll an vnserm Fürstlichen Hoffgericht keiner zu einem Aduocaten auff vnd angenommen werden / er sey dann zuuor / durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer darzu geschickt vnd erfahren befunden / vnd hab den hernach geschriebenen Aduocaten Eidt gelobt vnd geschworen. Es were dann / Das er in seinen eigen / oder auch seiner Blutsuerwandten Freunden sachen aduociern wolte / vnd er das bey Handtgegebener trew betheuren möcht / so soll er darzu gelassen werden. Wir wollen aber hiemit auch zugelassen haben / das die Partheien in jhren Rechtlichen sachen / auch frembde Aduocaten gebrauchen / vnd bey andern rath suchen mö-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/25>, abgerufen am 18.12.2024.