Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.dann solchs jeder zeit zu meßigung vnsers Hoffrichters stehen / auch derselb Bott / was jhm also taxirt wirdt / damit zu frieden vnd benügig sein / vnd die Partheyen darüber nicht beschweren. Was sonst der Botten Ampt betrifft / vnd welcher massen sie sich in exequierung der außgangenen Proceß vnd Brieff verhalten sollen / Ist hieoben an seinem orth außgeführt / vnd vermeldet worden. Von ARREST, vnd Kummer / ob / vnd wann dieselben zulesslich. LXXVII NAch dem wir glaubwirdig berichtet worden sein / auch auß teglicher erfahrung selbst befinden / das der Arrest vnd Kummer teglichs von vielen wieder Ordnung gemeiner geschriebener Rechten gemißbrauchet wirdt / dadurch dann einer den andern wieder billicheit be- dann solchs jeder zeit zu meßigung vnsers Hoffrichters stehen / auch derselb Bott / was jhm also taxirt wirdt / damit zu frieden vnd benügig sein / vnd die Partheyen darüber nicht beschweren. Was sonst der Botten Ampt betrifft / vnd welcher massen sie sich in exequierung der außgangenen Proceß vnd Brieff verhalten sollen / Ist hieoben an seinem orth außgeführt / vnd vermeldet worden. Von ARREST, vnd Kummer / ob / vnd wann dieselben zulesslich. LXXVII NAch dem wir glaubwirdig berichtet worden sein / auch auß teglicher erfahrung selbst befinden / das der Arrest vnd Kummer teglichs von vielen wieder Ordnung gemeiner geschriebener Rechten gemißbrauchet wirdt / dadurch dann einer den andern wieder billicheit be- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0149" n="67"/> dann solchs jeder zeit zu meßigung vnsers Hoffrichters stehen / auch derselb Bott / was jhm also taxirt wirdt / damit zu frieden vnd benügig sein / vnd die Partheyen darüber nicht beschweren.</p> <p>Was sonst der Botten Ampt betrifft / vnd welcher massen sie sich in exequierung der außgangenen Proceß vnd Brieff verhalten sollen / Ist hieoben an seinem orth außgeführt / vnd vermeldet worden.</p> </div> <div> <head>Von ARREST, vnd Kummer / ob / vnd wann dieselben zulesslich.<lb/></head> <head>LXXVII<lb/></head> <p>NAch dem wir glaubwirdig berichtet worden sein / auch auß teglicher erfahrung selbst befinden / das der <hi rendition="#i">Arrest</hi> vnd Kummer teglichs von vielen wieder Ordnung gemeiner geschriebener Rechten gemißbrauchet wirdt / dadurch dann einer den andern wieder billicheit be- </p> </div> </body> </text> </TEI> [67/0149]
dann solchs jeder zeit zu meßigung vnsers Hoffrichters stehen / auch derselb Bott / was jhm also taxirt wirdt / damit zu frieden vnd benügig sein / vnd die Partheyen darüber nicht beschweren.
Was sonst der Botten Ampt betrifft / vnd welcher massen sie sich in exequierung der außgangenen Proceß vnd Brieff verhalten sollen / Ist hieoben an seinem orth außgeführt / vnd vermeldet worden.
Von ARREST, vnd Kummer / ob / vnd wann dieselben zulesslich.
LXXVII
NAch dem wir glaubwirdig berichtet worden sein / auch auß teglicher erfahrung selbst befinden / das der Arrest vnd Kummer teglichs von vielen wieder Ordnung gemeiner geschriebener Rechten gemißbrauchet wirdt / dadurch dann einer den andern wieder billicheit be-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/149>, abgerufen am 05.07.2024. |