Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.Ellenlang Knüttel anzuhengen / auff das sie dem Wilpredt nicht folgen können oder mögen / So kommen wir doch in erfahrung / das demselben jhe lenger jhe weiniger nachgesetzt wirdt / So wollen wir euch hiemit ernstlich aufferlegt vnd beuohlen haben / zu allem vberfluß bey ewern allen Ambts Vnderthanen / mit ernst zubestellen vnd zubefehlen / jhren Hunden Ellenlang Knüttel einzuhencken / Do sie aber nachmals in dem straffbar befunden würden / sie nach jhrer vberfahrung mit ernst zustraffen vnd zubüssen. Weilandt Hertzogen Erichs des Jüngern zu Braunschweig algemeines Rescriptum, wegen des dritten Pfennings in S. F. G. Fürstenthumb publiciret, sub dato des 9. Februarij Anno 1574. ERnuester Raht vnd Lieber getrewer / Als sich bey vns vnsere Vnderthanen vff dem Lande zum offtermalen in vnderthenigkeit beklagt haben / Wann sich die Felle zutragen / das jhrer einer oder mehr vff absterben jhrer Eltern oder angewandten / die in vnserm Fürstenthumbe auch wol in demselben Gericht wonhafft gesessen sein / jhnen was angeerbt / oder auch sonsten jhre gelegenheit erforderte / das sie aus einem vnserm Ambte in das ander sich wonhafft begeben / vnd derhalb jhre Behausung vnd andere vnbewegliche liegende güter verkeuffen / das vnsere Beambten vnd Beschlosten / vnd in gleichem fall die Räthe vnserer Stedte von jhnen daruon den Dritten Pfenning / vnangesehen / das sie in vnserm Ellenlang Knüttel anzuhengen / auff das sie dem Wilpredt nicht folgen können oder mögen / So kommen wir doch in erfahrung / das demselben jhe lenger jhe weiniger nachgesetzt wirdt / So wollen wir euch hiemit ernstlich aufferlegt vnd beuohlen haben / zu allem vberfluß bey ewern allen Ambts Vnderthanen / mit ernst zubestellen vnd zubefehlen / jhren Hunden Ellenlang Knüttel einzuhencken / Do sie aber nachmals in dem straffbar befunden würden / sie nach jhrer vberfahrung mit ernst zustraffen vnd zubüssen. Weilandt Hertzogen Erichs des Jüngern zu Braunschweig algemeines Rescriptum, wegen des dritten Pfennings in S. F. G. Fürstenthumb publiciret, sub dato des 9. Februarij Anno 1574. ERnuester Raht vnd Lieber getrewer / Als sich bey vns vnsere Vnderthanen vff dem Lande zum offtermalen in vnderthenigkeit beklagt haben / Wann sich die Felle zutragen / das jhrer einer oder mehr vff absterben jhrer Eltern oder angewandten / die in vnserm Fürstenthumbe auch wol in demselben Gericht wonhafft gesessen sein / jhnen was angeerbt / oder auch sonsten jhre gelegenheit erforderte / das sie aus einem vnserm Ambte in das ander sich wonhafft begeben / vnd derhalb jhre Behausung vnd andere vnbewegliche liegende güter verkeuffen / das vnsere Beambten vnd Beschlosten / vnd in gleichem fall die Räthe vnserer Stedte von jhnen daruon den Dritten Pfenning / vnangesehen / das sie in vnserm <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0134"/> Ellenlang Knüttel anzuhengen / auff das sie dem Wilpredt nicht folgen können oder mögen / So kommen wir doch in erfahrung / das demselben jhe lenger jhe weiniger nachgesetzt wirdt / So wollen wir euch hiemit ernstlich aufferlegt vnd beuohlen haben / zu allem vberfluß bey ewern allen Ambts Vnderthanen / mit ernst zubestellen vnd zubefehlen / jhren Hunden Ellenlang Knüttel einzuhencken / Do sie aber nachmals in dem straffbar befunden würden / sie nach jhrer vberfahrung mit ernst zustraffen vnd zubüssen.</p> </div> <div n="2"> <head>Weilandt Hertzogen Erichs des Jüngern zu Braunschweig algemeines Rescriptum, wegen des dritten Pfennings in S. F. G. Fürstenthumb publiciret, sub dato des 9. Februarij Anno 1574.<lb/></head> <p>ERnuester Raht vnd Lieber getrewer / Als sich bey vns vnsere Vnderthanen vff dem Lande zum offtermalen in vnderthenigkeit beklagt haben / Wann sich die Felle zutragen / das jhrer einer oder mehr vff absterben jhrer Eltern oder angewandten / die in vnserm Fürstenthumbe auch wol in demselben Gericht wonhafft gesessen sein / jhnen was angeerbt / oder auch sonsten jhre gelegenheit erforderte / das sie aus einem vnserm Ambte in das ander sich wonhafft begeben / vnd derhalb jhre Behausung vnd andere vnbewegliche liegende güter verkeuffen / das vnsere Beambten vnd Beschlosten / vnd in gleichem fall die Räthe vnserer Stedte von jhnen daruon den Dritten Pfenning / vnangesehen / das sie in vnserm </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0134]
Ellenlang Knüttel anzuhengen / auff das sie dem Wilpredt nicht folgen können oder mögen / So kommen wir doch in erfahrung / das demselben jhe lenger jhe weiniger nachgesetzt wirdt / So wollen wir euch hiemit ernstlich aufferlegt vnd beuohlen haben / zu allem vberfluß bey ewern allen Ambts Vnderthanen / mit ernst zubestellen vnd zubefehlen / jhren Hunden Ellenlang Knüttel einzuhencken / Do sie aber nachmals in dem straffbar befunden würden / sie nach jhrer vberfahrung mit ernst zustraffen vnd zubüssen.
Weilandt Hertzogen Erichs des Jüngern zu Braunschweig algemeines Rescriptum, wegen des dritten Pfennings in S. F. G. Fürstenthumb publiciret, sub dato des 9. Februarij Anno 1574.
ERnuester Raht vnd Lieber getrewer / Als sich bey vns vnsere Vnderthanen vff dem Lande zum offtermalen in vnderthenigkeit beklagt haben / Wann sich die Felle zutragen / das jhrer einer oder mehr vff absterben jhrer Eltern oder angewandten / die in vnserm Fürstenthumbe auch wol in demselben Gericht wonhafft gesessen sein / jhnen was angeerbt / oder auch sonsten jhre gelegenheit erforderte / das sie aus einem vnserm Ambte in das ander sich wonhafft begeben / vnd derhalb jhre Behausung vnd andere vnbewegliche liegende güter verkeuffen / das vnsere Beambten vnd Beschlosten / vnd in gleichem fall die Räthe vnserer Stedte von jhnen daruon den Dritten Pfenning / vnangesehen / das sie in vnserm
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