Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

Fürstenthumb bleiben / vnd desselben bürden allenthalben tragen helffen müssen / fordern vnnd ertringen sollen / So haben wir vns hierumb aus Landesfürstlicher gebür erkündigt / vnd so viel befunden / Ob es wol hierumb anfenglichs ein andere meinung gehabt / das aber dasselb nach der zeit zum beschwerlichen mißprauch / den gedachten vnsers Fürstenthumbs Vnderthanen / zu schmelerung vnd abziehung jhrer Nahrung geraten / dergestaldt / das es etzliche auch gahr vor eine Vhralte gerechtigkeit vermeintlich vmb jhres eigenen nutzens willen / teuffen dorffen / Nachdem wir nun hiemit / als einer wiederrechtlichen beschwerung vnsere Vnderthanen nicht gerne beladen wissen wolten / So ist vnser gnedige meinung vnnd will / wollens auch dir vnd allen vnd jeden vnsern Vögten / Beambten / auch Beschlosten / vnnd Pfandts Inhabern vnser Heuser vnd allen vnnd jeden / so in vnserm Fürstenthumb mit gericht vnd botmessigkeit von vnsernt wegen versehen sein / mandirt vnnd befohlen haben / das du hinfuro in obangeregten fellen von keinem vnser Vnderthanen / so / wie obstehet / im Fürstenthumb wonhafft pleiben / von verkaufften Heusern oder gütern / noch sonsten von angefallenem Erb / keins wegs den dritten Pfenning / nach dieser zeit abforderst oder nemest / so lieb dir ist / vns dubbelt erstattung derwegen zugelten / vnd vnser vngnade zuuermeiden / Gleichwol aber sollen die jennigen / so ausserhalb Fürstenthumbs gesessen / oder nach verkauffung berürter jhrer Heuser / Gudts oder Erbes / aus vnserm Lande in andere Herrschafften sich begeben / vnd die Bürden im Fürstenthumb nicht tragen helffen / auch die / so eine geringe zeit / alleine derwegen zum schein / zu jhrem vorteil darinnen plei-

Fürstenthumb bleiben / vnd desselben bürden allenthalben tragen helffen müssen / fordern vnnd ertringen sollen / So haben wir vns hierumb aus Landesfürstlicher gebür erkündigt / vnd so viel befunden / Ob es wol hierumb anfenglichs ein andere meinung gehabt / das aber dasselb nach der zeit zum beschwerlichen mißprauch / den gedachten vnsers Fürstenthumbs Vnderthanen / zu schmelerung vnd abziehung jhrer Nahrung geraten / dergestaldt / das es etzliche auch gahr vor eine Vhralte gerechtigkeit vermeintlich vmb jhres eigenen nutzens willen / teuffen dorffen / Nachdem wir nun hiemit / als einer wiederrechtlichen beschwerung vnsere Vnderthanen nicht gerne beladen wissen wolten / So ist vnser gnedige meinung vnnd will / wollens auch dir vnd allen vnd jeden vnsern Vögten / Beambten / auch Beschlosten / vnnd Pfandts Inhabern vnser Heuser vnd allen vnnd jeden / so in vnserm Fürstenthumb mit gericht vnd botmessigkeit von vnsernt wegen versehen sein / mandirt vnnd befohlen haben / das du hinfuro in obangeregten fellen von keinem vnser Vnderthanen / so / wie obstehet / im Fürstenthumb wonhafft pleiben / von verkaufften Heusern oder gütern / noch sonsten von angefallenem Erb / keins wegs den dritten Pfenning / nach dieser zeit abforderst oder nemest / so lieb dir ist / vns dubbelt erstattung derwegen zugelten / vnd vnser vngnade zuuermeiden / Gleichwol aber sollen die jennigen / so ausserhalb Fürstenthumbs gesessen / oder nach verkauffung berürter jhrer Heuser / Gudts oder Erbes / aus vnserm Lande in andere Herrschafften sich begeben / vnd die Bürden im Fürstenthumb nicht tragen helffen / auch die / so eine geringe zeit / alleine derwegen zum schein / zu jhrem vorteil darinnen plei-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0135"/>
Fürstenthumb bleiben / vnd desselben bürden allenthalben                      tragen helffen müssen / fordern vnnd ertringen sollen / So haben wir vns hierumb                      aus Landesfürstlicher gebür erkündigt / vnd so viel befunden / Ob es wol hierumb                      anfenglichs ein andere meinung gehabt / das aber dasselb nach der zeit zum                      beschwerlichen mißprauch / den gedachten vnsers Fürstenthumbs Vnderthanen / zu                      schmelerung vnd abziehung jhrer Nahrung geraten / dergestaldt / das es etzliche                      auch gahr vor eine Vhralte gerechtigkeit vermeintlich vmb jhres eigenen nutzens                      willen / teuffen dorffen / Nachdem wir nun hiemit / als einer wiederrechtlichen                      beschwerung vnsere Vnderthanen nicht gerne beladen wissen wolten / So ist vnser                      gnedige meinung vnnd will / wollens auch dir vnd allen vnd jeden vnsern Vögten /                      Beambten / auch Beschlosten / vnnd Pfandts Inhabern vnser Heuser vnd allen vnnd                      jeden / so in vnserm Fürstenthumb mit gericht vnd botmessigkeit von vnsernt                      wegen versehen sein / mandirt vnnd befohlen haben / das du hinfuro in                      obangeregten fellen von keinem vnser Vnderthanen / so / wie obstehet / im                      Fürstenthumb wonhafft pleiben / von verkaufften Heusern oder gütern / noch                      sonsten von angefallenem Erb / keins wegs den dritten Pfenning / nach dieser                      zeit abforderst oder nemest / so lieb dir ist / vns dubbelt erstattung derwegen                      zugelten / vnd vnser vngnade zuuermeiden / Gleichwol aber sollen die jennigen /                      so ausserhalb Fürstenthumbs gesessen / oder nach verkauffung berürter jhrer                      Heuser / Gudts oder Erbes / aus vnserm Lande in andere Herrschafften sich                      begeben / vnd die Bürden im Fürstenthumb nicht tragen helffen / auch die / so                      eine geringe zeit / alleine derwegen zum schein / zu jhrem vorteil darinnen                              plei-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0135] Fürstenthumb bleiben / vnd desselben bürden allenthalben tragen helffen müssen / fordern vnnd ertringen sollen / So haben wir vns hierumb aus Landesfürstlicher gebür erkündigt / vnd so viel befunden / Ob es wol hierumb anfenglichs ein andere meinung gehabt / das aber dasselb nach der zeit zum beschwerlichen mißprauch / den gedachten vnsers Fürstenthumbs Vnderthanen / zu schmelerung vnd abziehung jhrer Nahrung geraten / dergestaldt / das es etzliche auch gahr vor eine Vhralte gerechtigkeit vermeintlich vmb jhres eigenen nutzens willen / teuffen dorffen / Nachdem wir nun hiemit / als einer wiederrechtlichen beschwerung vnsere Vnderthanen nicht gerne beladen wissen wolten / So ist vnser gnedige meinung vnnd will / wollens auch dir vnd allen vnd jeden vnsern Vögten / Beambten / auch Beschlosten / vnnd Pfandts Inhabern vnser Heuser vnd allen vnnd jeden / so in vnserm Fürstenthumb mit gericht vnd botmessigkeit von vnsernt wegen versehen sein / mandirt vnnd befohlen haben / das du hinfuro in obangeregten fellen von keinem vnser Vnderthanen / so / wie obstehet / im Fürstenthumb wonhafft pleiben / von verkaufften Heusern oder gütern / noch sonsten von angefallenem Erb / keins wegs den dritten Pfenning / nach dieser zeit abforderst oder nemest / so lieb dir ist / vns dubbelt erstattung derwegen zugelten / vnd vnser vngnade zuuermeiden / Gleichwol aber sollen die jennigen / so ausserhalb Fürstenthumbs gesessen / oder nach verkauffung berürter jhrer Heuser / Gudts oder Erbes / aus vnserm Lande in andere Herrschafften sich begeben / vnd die Bürden im Fürstenthumb nicht tragen helffen / auch die / so eine geringe zeit / alleine derwegen zum schein / zu jhrem vorteil darinnen plei-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/135
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/135>, abgerufen am 24.11.2024.