Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respectiue anbeuohlenen Gebieten / Gerichten vnd Emptern menniglichen zur nachrichtung öffentlich verlesen vnd anschlagen / besondern auch neben vns darüber mit stettigem eiffer vnd ernst halten wöllen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinung / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben auff vnser Vestung Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini 1593. S. F. G. Renouatio vorgesetzter Constitution cum clausula executiua sub dato den 2. Aprilis Anno 1604. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk etc. Machen vns keinen zweifel / es werde allen vnd jeden vnsern vnd vnserer Fürstenthumbe Braunschweig Wolffenbüttelschen / Calenber gischen vnd Grubenhägischen theils / wie dann auch vnser Graffschafften Hoya / Honstein vnd Reinstein / angehörigen Lehnleuten / Wes Wirden / Standts vnd condition dieselben / auch wo sie in vnd ausserhalb benanter vnser Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften jmmer gesessen sein / niemandts ausbescheiden / Dann auch allen vnsern Praelaten / Stifften / Freyherrn / Cumptorn / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Burgermeister vnd Räthen in Stäten vnd in gemein allen vnsern Vndertahnen / auch so nsten denen so allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respectiuè anbeuohlenen Gebieten / Gerichten vnd Emptern menniglichen zur nachrichtung öffentlich verlesen vnd anschlagen / besondern auch neben vns darüber mit stettigem eiffer vnd ernst halten wöllen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinung / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben auff vnser Vestung Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini 1593. S. F. G. Renouatio vorgesetzter Constitution cum clausula executiua sub dato den 2. Aprilis Anno 1604. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk etc. Machen vns keinen zweifel / es werde allen vnd jeden vnsern vnd vnserer Fürstenthumbe Braunschweig Wolffenbüttelschen / Calenber gischen vnd Grubenhägischen theils / wie dañ auch vnser Graffschafften Hoya / Honstein vnd Reinstein / angehörigen Lehnleuten / Wes Wirden / Standts vnd condition dieselben / auch wo sie in vnd ausserhalb benanter vnser Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften jmmer gesessen sein / niemandts ausbescheiden / Dann auch allen vnsern Praelaten / Stifften / Freyherrn / Cumptorn / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Burgermeister vnd Räthen in Stäten vnd in gemein allen vnsern Vndertahnen / auch so nsten denen so <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0100"/> allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respectiuè anbeuohlenen Gebieten / Gerichten vnd Emptern menniglichen zur nachrichtung öffentlich verlesen vnd anschlagen / besondern auch neben vns darüber mit stettigem eiffer vnd ernst halten wöllen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinung / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben auff vnser Vestung Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini 1593.</p> </div> <div n="2"> <head>S. F. G. Renouatio vorgesetzter Constitution cum clausula executiua sub dato den 2. Aprilis Anno 1604.<lb/></head> <p>VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk etc. Machen vns keinen zweifel / es werde allen vnd jeden vnsern vnd vnserer Fürstenthumbe Braunschweig Wolffenbüttelschen / Calenber gischen vnd Grubenhägischen theils / wie dañ auch vnser Graffschafften Hoya / Honstein vnd Reinstein / angehörigen Lehnleuten / Wes Wirden / Standts vnd condition dieselben / auch wo sie in vnd ausserhalb benanter vnser Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften jmmer gesessen sein / niemandts ausbescheiden / Dann auch allen vnsern Praelaten / Stifften / Freyherrn / Cumptorn / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Burgermeister vnd Räthen in Stäten vnd in gemein allen vnsern Vndertahnen / auch so nsten denen so </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0100]
allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respectiuè anbeuohlenen Gebieten / Gerichten vnd Emptern menniglichen zur nachrichtung öffentlich verlesen vnd anschlagen / besondern auch neben vns darüber mit stettigem eiffer vnd ernst halten wöllen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinung / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben auff vnser Vestung Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini 1593.
S. F. G. Renouatio vorgesetzter Constitution cum clausula executiua sub dato den 2. Aprilis Anno 1604.
VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk etc. Machen vns keinen zweifel / es werde allen vnd jeden vnsern vnd vnserer Fürstenthumbe Braunschweig Wolffenbüttelschen / Calenber gischen vnd Grubenhägischen theils / wie dañ auch vnser Graffschafften Hoya / Honstein vnd Reinstein / angehörigen Lehnleuten / Wes Wirden / Standts vnd condition dieselben / auch wo sie in vnd ausserhalb benanter vnser Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften jmmer gesessen sein / niemandts ausbescheiden / Dann auch allen vnsern Praelaten / Stifften / Freyherrn / Cumptorn / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Burgermeister vnd Räthen in Stäten vnd in gemein allen vnsern Vndertahnen / auch so nsten denen so
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