Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / annoch guter massen bewust sein / Wasgestaldt wir vermittelst vnser vnter dato des 3. Aprilis des verlittenen 1593. jahrs publicirten sonderbahren Constitution ernstlich gebotten / Das kein Lehen: oder Erbzinßman den gemeinen Rechten vnnd solcher vnser verordnung zuwieder seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohn vnser vnd anderer Lehen: oder Erbzinßhern vorbewust / verkeuffen / verpfenden / oder in einige andere wege / wie die auch jmmer nahmen haben muchten / beschweren / oder wer dem zugegen handlen würde / sich dadurch ipso facto ohne einigen vorgehenden Proceß seines Lehens vnnd Erbzinßguts verlustig gemacht haben solte / mit weiterm etc. Ob wir nuhn wol in gnediger zuuersicht gestanden / es solte demselben der schüldigkeit nach allenthalben gelebt sein / So haben wir doch ab denen vff vnser Rahtstuben vnnd an vnserm bestalten Hoffgerichte sieder dem vorgelauffenen vnnd eingefuhrten vnuermuteten vielfaltigen beschwerlichen schuldfurderungen in der that eben das wiederspiel / vnd dabey zugleich insonderheit befunden / das vns dadurch nicht allein bey vielen Adelichen Geschlechtern in vorgewesenen fellen der schüldige Roßdienst zurück geplieben / sondern auch das etzliche Gleubiger sich vnser eigenthümblichen Güter / so jnen von vnsern Lehnleuten vorgesetzter massen zur vngebür verunterpfendet vnd eingereumet / nicht anders / als wanß jhr Erb vnnd eigen / zugeprauchen / vnd damit vns gleichsam vnser Dominium zu interuertiren vnd zuuerrucken vermeintlich anmassen / Nuhn hetten wir zwar wol gute fueg vnnd vrsach / vns angeregter vnser Güter / als die vns Crafft vorerwenter vnser Constitution ipso facto heimbgefallen /

vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / annoch guter massen bewust sein / Wasgestaldt wir vermittelst vnser vnter dato des 3. Aprilis des verlittenen 1593. jahrs publicirten sonderbahren Constitution ernstlich gebotten / Das kein Lehen: oder Erbzinßman den gemeinen Rechten vnnd solcher vnser verordnung zuwieder seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohn vnser vnd anderer Lehen: oder Erbzinßhern vorbewust / verkeuffen / verpfenden / oder in einige andere wege / wie die auch jmmer nahmen haben muchten / beschweren / oder wer dem zugegen handlen würde / sich dadurch ipso facto ohne einigen vorgehenden Proceß seines Lehens vnnd Erbzinßguts verlustig gemacht haben solte / mit weiterm etc. Ob wir nuhn wol in gnediger zuuersicht gestanden / es solte demselben der schüldigkeit nach allenthalben gelebt sein / So haben wir doch ab denen vff vnser Rahtstuben vnnd an vnserm bestalten Hoffgerichte sieder dem vorgelauffenen vnnd eingefuhrten vnuermuteten vielfaltigen beschwerlichen schuldfurderungen in der that eben das wiederspiel / vnd dabey zugleich insonderheit befunden / das vns dadurch nicht allein bey vielen Adelichen Geschlechtern in vorgewesenen fellen der schüldige Roßdienst zurück geplieben / sondern auch das etzliche Gleubiger sich vnser eigenthümblichen Güter / so jnen von vnsern Lehnleuten vorgesetzter massen zur vngebür verunterpfendet vnd eingereumet / nicht anders / als wanß jhr Erb vnnd eigen / zugeprauchen / vnd damit vns gleichsam vnser Dominium zu interuertiren vnd zuuerrucken vermeintlich anmassen / Nuhn hetten wir zwar wol gute fueg vnnd vrsach / vns angeregter vnser Güter / als die vns Crafft vorerwenter vnser Constitution ipso facto heimbgefallen /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0101"/>
vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / annoch guter massen bewust                      sein / Wasgestaldt wir vermittelst vnser vnter dato des 3. Aprilis des                      verlittenen 1593. jahrs publicirten sonderbahren Constitution ernstlich gebotten                      / Das kein Lehen: oder Erbzinßman den gemeinen Rechten vnnd solcher vnser                      verordnung zuwieder seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohn vnser vnd anderer Lehen:                      oder Erbzinßhern vorbewust / verkeuffen / verpfenden / oder in einige andere                      wege / wie die auch jmmer nahmen haben muchten / beschweren / oder wer dem                      zugegen handlen würde / sich dadurch ipso facto ohne einigen vorgehenden Proceß                      seines Lehens vnnd Erbzinßguts verlustig gemacht haben solte / mit weiterm etc.                      Ob wir nuhn wol in gnediger zuuersicht gestanden / es solte demselben der                      schüldigkeit nach allenthalben gelebt sein / So haben wir doch ab denen vff                      vnser Rahtstuben vnnd an vnserm bestalten Hoffgerichte sieder dem vorgelauffenen                      vnnd eingefuhrten vnuermuteten vielfaltigen beschwerlichen schuldfurderungen in                      der that eben das wiederspiel / vnd dabey zugleich insonderheit befunden / das                      vns dadurch nicht allein bey vielen Adelichen Geschlechtern in vorgewesenen                      fellen der schüldige Roßdienst zurück geplieben / sondern auch das etzliche                      Gleubiger sich vnser eigenthümblichen Güter / so jnen von vnsern Lehnleuten                      vorgesetzter massen zur vngebür verunterpfendet vnd eingereumet / nicht anders /                      als wanß jhr Erb vnnd eigen / zugeprauchen / vnd damit vns gleichsam vnser                      Dominium zu interuertiren vnd zuuerrucken vermeintlich anmassen / Nuhn hetten                      wir zwar wol gute fueg vnnd vrsach / vns angeregter vnser Güter / als die vns                      Crafft vorerwenter vnser Constitution ipso facto heimbgefallen /
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0101] vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / annoch guter massen bewust sein / Wasgestaldt wir vermittelst vnser vnter dato des 3. Aprilis des verlittenen 1593. jahrs publicirten sonderbahren Constitution ernstlich gebotten / Das kein Lehen: oder Erbzinßman den gemeinen Rechten vnnd solcher vnser verordnung zuwieder seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohn vnser vnd anderer Lehen: oder Erbzinßhern vorbewust / verkeuffen / verpfenden / oder in einige andere wege / wie die auch jmmer nahmen haben muchten / beschweren / oder wer dem zugegen handlen würde / sich dadurch ipso facto ohne einigen vorgehenden Proceß seines Lehens vnnd Erbzinßguts verlustig gemacht haben solte / mit weiterm etc. Ob wir nuhn wol in gnediger zuuersicht gestanden / es solte demselben der schüldigkeit nach allenthalben gelebt sein / So haben wir doch ab denen vff vnser Rahtstuben vnnd an vnserm bestalten Hoffgerichte sieder dem vorgelauffenen vnnd eingefuhrten vnuermuteten vielfaltigen beschwerlichen schuldfurderungen in der that eben das wiederspiel / vnd dabey zugleich insonderheit befunden / das vns dadurch nicht allein bey vielen Adelichen Geschlechtern in vorgewesenen fellen der schüldige Roßdienst zurück geplieben / sondern auch das etzliche Gleubiger sich vnser eigenthümblichen Güter / so jnen von vnsern Lehnleuten vorgesetzter massen zur vngebür verunterpfendet vnd eingereumet / nicht anders / als wanß jhr Erb vnnd eigen / zugeprauchen / vnd damit vns gleichsam vnser Dominium zu interuertiren vnd zuuerrucken vermeintlich anmassen / Nuhn hetten wir zwar wol gute fueg vnnd vrsach / vns angeregter vnser Güter / als die vns Crafft vorerwenter vnser Constitution ipso facto heimbgefallen /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/101
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/101>, abgerufen am 23.11.2024.