Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.ptern menniglichen zur nachrichtunge öffentlich verlesen vnd ansehlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eyfer vnd ernste halten wollen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis / Anno Domini 1593. Litera C. Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd Hurerey halber. VOn Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu. Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebürgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Amptleuten / Vögten / Hogreven / Schultheissen / Bürgermeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was Wirden oder Wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzug haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthedigung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern Gott der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffen zubefahren / das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch darneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts wormit füglicher / als durch ware Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landts Fürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie ob stehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung / Zucht vnd Erbarkeit / ptern menniglichen zur nachrichtunge öffentlich verlesen vnd ansehlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eyfer vnd ernste halten wollen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis / Anno Domini 1593. Litera C. Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd Hurerey halber. VOn Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu. Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebürgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Amptleuten / Vögten / Hogreven / Schultheissen / Bürgermeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was Wirden oder Wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzug haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthedigung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern Gott der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffen zubefahren / das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch darneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts wormit füglicher / als durch ware Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landts Fürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie ob stehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung / Zucht vnd Erbarkeit / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0061"/> ptern menniglichen zur nachrichtunge öffentlich verlesen vnd ansehlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eyfer vnd ernste halten wollen. 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ptern menniglichen zur nachrichtunge öffentlich verlesen vnd ansehlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eyfer vnd ernste halten wollen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis / Anno Domini 1593.
Litera C.
Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd
Hurerey halber.
VOn Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu. Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebürgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Amptleuten / Vögten / Hogreven / Schultheissen / Bürgermeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was Wirden oder Wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzug haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthedigung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern Gott der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffen zubefahren / das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch darneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts wormit füglicher / als durch ware Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landts Fürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie ob stehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung / Zucht vnd Erbarkeit /
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