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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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ptern menniglichen zur nachrichtunge öffentlich verlesen vnd ansehlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eyfer vnd ernste halten wollen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis / Anno Domini 1593.

Litera C.
Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd
Hurerey halber.

VOn Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu. Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebürgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Amptleuten / Vögten / Hogreven / Schultheissen / Bürgermeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was Wirden oder Wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzug haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthedigung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern Gott der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffen zubefahren / das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch darneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts wormit füglicher / als durch ware Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landts Fürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie ob stehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung / Zucht vnd Erbarkeit /

ptern menniglichen zur nachrichtunge öffentlich verlesen vnd ansehlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eyfer vnd ernste halten wollen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis / Anno Domini 1593.

Litera C.
Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd
Hurerey halber.

VOn Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu. Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebürgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Amptleuten / Vögten / Hogreven / Schultheissen / Bürgermeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was Wirden oder Wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzug haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthedigung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern Gott der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffen zubefahren / das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch darneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts wormit füglicher / als durch ware Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landts Fürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie ob stehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung / Zucht vnd Erbarkeit /

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                     Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so
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                     dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts
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                     auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden
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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/61>, abgerufen am 16.11.2024.