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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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ansuchen werden / das alßdann / wann die anzahl albereit nicht zu gros / S. F. G. die gnedige anordnung thun wollen / das ein / zwo oder nach gelegenheit drey Personen eines Geschlechts / Jedoch nicht in ein / sondern zwey oder drey Klöster eingenommen / vnd der Kloster Ordnunge nach / vnterhalten werden mügen.

Zum acht vnd dreissigsten / wenn die Landkinder in Ehren vnd Tugenden auff Vniversiteten, bey Hoffe / in rühmlichen Kriegßzügen / Haushaltungen / vnd andern ehrbarn Hendeln wol geübet / vnd also qualificirt sein / das sie mit Ruhmb vnd Nutzen zugebrauchen / auch S. F. G. trewlich meinen / das alßdann der gnedige Landesfürst dieselben so wol bey Hoffe / als vff dem Lande in Regierungs: vnd Kriegs: Hoff: vnd Haußhaltungs / Geistlichen vnd Weltlichen / geheimen vnd gemeinen Sachen / nach jedes befindunge vor Frembden vnd Außlendischen / so viel sichs jmmer füglich schicken wil / zu hohen vnd nidrigen Embtern vnd Diensten zubefürdern geneigt / darfür hat die getrewe Landschafft billig in aller Vnterthenigkeit zu dancken vnd die Jugend also auffzuerziehen / das sie solches milden erbietens im Werck geniessen mügen.

Fürs neun vnd dreissigste / damit der Mißbrauch / so bey den Landsitlichen Pfandungen eingerissen / abgeschaffet / vnd aller dahero beforglicher Vnrath verhütet werden müge / So sol dieselbige hinfuhro nicht vbermessig / sondern soviel zu erholung des Pfandgeldes / zugefugten Schadens / vnd wenn der Muth-

ansuchen werden / das alßdann / wann die anzahl albereit nicht zu gros / S. F. G. die gnedige anordnung thun wollen / das ein / zwo oder nach gelegenheit drey Personen eines Geschlechts / Jedoch nicht in ein / sondern zwey oder drey Klöster eingenommen / vnd der Kloster Ordnunge nach / vnterhalten werden mügen.

Zum acht vnd dreissigsten / wenn die Landkinder in Ehren vnd Tugenden auff Vniversiteten, bey Hoffe / in rühmlichen Kriegßzügen / Haushaltungen / vnd andern ehrbarn Hendeln wol geübet / vnd also qualificirt sein / das sie mit Ruhmb vnd Nutzen zugebrauchen / auch S. F. G. trewlich meinen / das alßdann der gnedige Landesfürst dieselben so wol bey Hoffe / als vff dem Lande in Regierungs: vnd Kriegs: Hoff: vnd Haußhaltungs / Geistlichen vnd Weltlichen / geheimen vnd gemeinen Sachen / nach jedes befindunge vor Frembden vnd Außlendischen / so viel sichs jmmer füglich schicken wil / zu hohen vnd nidrigen Embtern vnd Diensten zubefürdern geneigt / darfür hat die getrewe Landschafft billig in aller Vnterthenigkeit zu dancken vnd die Jugend also auffzuerziehen / das sie solches milden erbietens im Werck geniessen mügen.

Fürs neun vnd dreissigste / damit der Mißbrauch / so bey den Landsitlichen Pfandungen eingerissen / abgeschaffet / vnd aller dahero beforglicher Vnrath verhütet werden müge / So sol dieselbige hinfuhro nicht vbermessig / sondern soviel zu erholung des Pfandgeldes / zugefugten Schadens / vnd wenn der Muth-

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[0045] ansuchen werden / das alßdann / wann die anzahl albereit nicht zu gros / S. F. G. die gnedige anordnung thun wollen / das ein / zwo oder nach gelegenheit drey Personen eines Geschlechts / Jedoch nicht in ein / sondern zwey oder drey Klöster eingenommen / vnd der Kloster Ordnunge nach / vnterhalten werden mügen. Zum acht vnd dreissigsten / wenn die Landkinder in Ehren vnd Tugenden auff Vniversiteten, bey Hoffe / in rühmlichen Kriegßzügen / Haushaltungen / vnd andern ehrbarn Hendeln wol geübet / vnd also qualificirt sein / das sie mit Ruhmb vnd Nutzen zugebrauchen / auch S. F. G. trewlich meinen / das alßdann der gnedige Landesfürst dieselben so wol bey Hoffe / als vff dem Lande in Regierungs: vnd Kriegs: Hoff: vnd Haußhaltungs / Geistlichen vnd Weltlichen / geheimen vnd gemeinen Sachen / nach jedes befindunge vor Frembden vnd Außlendischen / so viel sichs jmmer füglich schicken wil / zu hohen vnd nidrigen Embtern vnd Diensten zubefürdern geneigt / darfür hat die getrewe Landschafft billig in aller Vnterthenigkeit zu dancken vnd die Jugend also auffzuerziehen / das sie solches milden erbietens im Werck geniessen mügen. Fürs neun vnd dreissigste / damit der Mißbrauch / so bey den Landsitlichen Pfandungen eingerissen / abgeschaffet / vnd aller dahero beforglicher Vnrath verhütet werden müge / So sol dieselbige hinfuhro nicht vbermessig / sondern soviel zu erholung des Pfandgeldes / zugefugten Schadens / vnd wenn der Muth-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/45>, abgerufen am 18.12.2024.