Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 246. Untreue. Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt werden (§. 245.). Die Kom-mission der zweiten Kammer hat in Uebereinstimmung mit dem Regie- rungs-Kommissar diese Vorschrift in das Gesetzbuch gebracht; x) früher hielt man sie bei dem Betruge für unpraktisch, weil die gesetzlichen Wirkungen dieser Maaßregel nicht geeignet erschienen, eine Wiederholung des Verbrechens zu verhindern. y) V. Besondere Vorschriften über den Rückfall bei dem Betruge, Zweiundzwanzigster Titel. Untreue. §. 246. Wegen Untreue werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, sowie 1) Vormünder, Kuratoren, Sequester, Testaments-Exekutoren und Ver- walter von Stiftungen, wenn sie vorsätzlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen handeln; 2) Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner und andere Gewerbtreibende, welche zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit besonders verpflichtet sind, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften vorsätzlich dieje- nigen benachtheiligen, deren Geschäfte sie besorgen. Wird die Untreue in der Absicht verübt, sich oder Anderen Gewinn zu Ist durch die Handlung eine härtere Strafe begründet, so tritt nach den Das Allgemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1328-76.) zählt x) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu diesem Titel. y) Revision von 1845. III. S. 35. z) Vgl Revision a. a. O. -- Verhandlungen der Staatsraths- Kommission von 1846. S. 160. a) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 245.
§. 246. Untreue. Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden (§. 245.). Die Kom-miſſion der zweiten Kammer hat in Uebereinſtimmung mit dem Regie- rungs-Kommiſſar dieſe Vorſchrift in das Geſetzbuch gebracht; x) früher hielt man ſie bei dem Betruge für unpraktiſch, weil die geſetzlichen Wirkungen dieſer Maaßregel nicht geeignet erſchienen, eine Wiederholung des Verbrechens zu verhindern. y) V. Beſondere Vorſchriften über den Rückfall bei dem Betruge, Zweiundzwanzigſter Titel. Untreue. §. 246. Wegen Untreue werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, ſowie 1) Vormünder, Kuratoren, Sequeſter, Teſtaments-Exekutoren und Ver- walter von Stiftungen, wenn ſie vorſätzlich zum Nachtheile der ihrer Aufſicht anvertrauten Perſonen oder Sachen handeln; 2) Mäkler, Güterbeſtätiger, Schaffner und andere Gewerbtreibende, welche zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit beſonders verpflichtet ſind, wenn ſie bei den ihnen übertragenen Geſchäften vorſätzlich dieje- nigen benachtheiligen, deren Geſchäfte ſie beſorgen. Wird die Untreue in der Abſicht verübt, ſich oder Anderen Gewinn zu Iſt durch die Handlung eine härtere Strafe begründet, ſo tritt nach den Das Allgemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1328-76.) zählt x) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu dieſem Titel. y) Reviſion von 1845. III. S. 35. z) Vgl Reviſion a. a. O. — Verhandlungen der Staatsraths- Kommiſſion von 1846. S. 160. a) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 245.
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§. 246. Untreue.
Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden (§. 245.). Die Kom-
miſſion der zweiten Kammer hat in Uebereinſtimmung mit dem Regie-
rungs-Kommiſſar dieſe Vorſchrift in das Geſetzbuch gebracht; x) früher
hielt man ſie bei dem Betruge für unpraktiſch, weil die geſetzlichen
Wirkungen dieſer Maaßregel nicht geeignet erſchienen, eine Wiederholung
des Verbrechens zu verhindern. y)
V. Beſondere Vorſchriften über den Rückfall bei dem Betruge,
welche die früheren Entwürfe enthielten, ſind ſpäter nicht mehr für er-
forderlich erachtet worden. z) Auch die analoge Ausdehnung der Be-
ſtimmungen, welche über den Einfluß der Verwandtſchaft auf die Be-
ſtrafung des Diebſtahls aufgeſtellt ſind (§§. 228. 229.), iſt ſeit dem
Entwurfe von 1850. weggeblieben; man war der Anſicht, daß zu einer
ſolchen Ausdehnung, welche auch dem gemeinen Deutſchen Strafrechte
fremd iſt, kein genügender Grund vorliege. a)
Zweiundzwanzigſter Titel.
Untreue.
§. 246.
Wegen Untreue werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, ſowie
mit zeitiger Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beſtraft:
1) Vormünder, Kuratoren, Sequeſter, Teſtaments-Exekutoren und Ver-
walter von Stiftungen, wenn ſie vorſätzlich zum Nachtheile der ihrer
Aufſicht anvertrauten Perſonen oder Sachen handeln;
2) Mäkler, Güterbeſtätiger, Schaffner und andere Gewerbtreibende, welche
zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit beſonders verpflichtet
ſind, wenn ſie bei den ihnen übertragenen Geſchäften vorſätzlich dieje-
nigen benachtheiligen, deren Geſchäfte ſie beſorgen.
Wird die Untreue in der Abſicht verübt, ſich oder Anderen Gewinn zu
verſchaffen, ſo ſoll neben der Freiheitsſtrafe zugleich auf Geldbuße von funfzig
bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden.
Iſt durch die Handlung eine härtere Strafe begründet, ſo tritt nach den
Grundſätzen des §. 55. dieſe härtere Strafe ein.
Das Allgemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1328-76.) zählt
x) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu dieſem Titel.
y) Reviſion von 1845. III. S. 35.
z) Vgl Reviſion a. a. O. — Verhandlungen der Staatsraths-
Kommiſſion von 1846. S. 160.
a) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 245.
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