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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXI. Betrug.

c. Metallgeldstücke werden durch Beschneiden, Abfeilen oder auf
andere Art verringert; vgl. Entwurf von 1847. §. 304. Es wird hier
jedoch vorausgesetzt:

1) daß die Geldstücke ächt und zum Umlauf bestimmt sind,
2) daß der Thäter sie als vollgültig ausgiebt oder auszugeben ver-
sucht. Dadurch wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem
Thatbestande dieses Vergehens und dem Münzverbrechen (§. 121.)
begründet.

d. Die so verringerten Münzen werden gewohnheitsmäßig oder im
Einverständniß mit dem, welcher sie verringert hat, ausgegeben, oder es
wird versucht sie auszugeben; vgl. Entwurf von 1847. §. 306. Auch
diese Vorschrift weicht von der entsprechenden über das Münzverbrechen
und Münzvergehen (§§. 122. 123.) ab.

e. Ausgeben von Geldpaketen unter den Nr. 5. angegebenen Um-
ständen. Mit der Kommission der ersten Kammer ist hier anzunehmen,
daß unter den Geldpaketen nicht nur Geld-Tüten und Beutel, sondern
auch Papiergeld-Pakete verstanden werden können.

f. Veränderung von Grenzmalen; vgl. Entwurf von 1847. §. 320.
Schon die Karolina (Art. 114.) beschränkte dieß Vergehen auf dolose
Handlungen -- "bößlicher und geverlicher weiß" -- während das Römische
Recht auch das Versehen ahndete.

g. Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung fremder oder
gemeinschaftlicher Urkunden; vgl. Entwurf von 1847. §. 313. Der Ver-
mögensnachtheil für den Beschädigten kann hier schon in dem Verlust
oder in der Beschädigung der Urkunde bestehen.

III. In zwei Fällen soll der Betrug mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend
Thalern bestraft werden (§. 244.).

a. Jemand setzt in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr
versicherte Sache in Brand. Es ist dieß eine Ergänzung der in den
§§. 285-89. über die Brandstiftung enthaltenen Vorschriften, bei de-
nen zunächst die Gemeingefährlichkeit der Handlung das entscheidende
Moment ist. Wo weder diese in Betracht kommt, noch eine betrüge-
rische Absicht vorliegt, werden nur die Bestimmungen über die Vermö-
gensbeschädigung Platz greifen können.
b. Jemand macht in betrügerischer Absicht ein Schiff, welches als
solches oder in seiner Ladung versichert ist, sinken oder stranden; vgl.
Entwurf von 1847. §. 352. Hier wird im Gegensatz zu §. 303. vor-
ausgesetzt, daß die Handlung keine Gefahr für das Leben eines Ande-
ren herbeiführt.

IV. In allen Fällen des Betrugs (§§. 241-44.) kann auf

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXI. Betrug.

c. Metallgeldſtücke werden durch Beſchneiden, Abfeilen oder auf
andere Art verringert; vgl. Entwurf von 1847. §. 304. Es wird hier
jedoch vorausgeſetzt:

1) daß die Geldſtücke ächt und zum Umlauf beſtimmt ſind,
2) daß der Thäter ſie als vollgültig ausgiebt oder auszugeben ver-
ſucht. Dadurch wird ein weſentlicher Unterſchied zwiſchen dem
Thatbeſtande dieſes Vergehens und dem Münzverbrechen (§. 121.)
begründet.

d. Die ſo verringerten Münzen werden gewohnheitsmäßig oder im
Einverſtändniß mit dem, welcher ſie verringert hat, ausgegeben, oder es
wird verſucht ſie auszugeben; vgl. Entwurf von 1847. §. 306. Auch
dieſe Vorſchrift weicht von der entſprechenden über das Münzverbrechen
und Münzvergehen (§§. 122. 123.) ab.

e. Ausgeben von Geldpaketen unter den Nr. 5. angegebenen Um-
ſtänden. Mit der Kommiſſion der erſten Kammer iſt hier anzunehmen,
daß unter den Geldpaketen nicht nur Geld-Tüten und Beutel, ſondern
auch Papiergeld-Pakete verſtanden werden können.

f. Veränderung von Grenzmalen; vgl. Entwurf von 1847. §. 320.
Schon die Karolina (Art. 114.) beſchränkte dieß Vergehen auf doloſe
Handlungen — „bößlicher und geverlicher weiß“ — während das Römiſche
Recht auch das Verſehen ahndete.

g. Vernichtung, Beſchädigung oder Unterdrückung fremder oder
gemeinſchaftlicher Urkunden; vgl. Entwurf von 1847. §. 313. Der Ver-
mögensnachtheil für den Beſchädigten kann hier ſchon in dem Verluſt
oder in der Beſchädigung der Urkunde beſtehen.

III. In zwei Fällen ſoll der Betrug mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend
Thalern beſtraft werden (§. 244.).

a. Jemand ſetzt in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr
verſicherte Sache in Brand. Es iſt dieß eine Ergänzung der in den
§§. 285-89. über die Brandſtiftung enthaltenen Vorſchriften, bei de-
nen zunächſt die Gemeingefährlichkeit der Handlung das entſcheidende
Moment iſt. Wo weder dieſe in Betracht kommt, noch eine betrüge-
riſche Abſicht vorliegt, werden nur die Beſtimmungen über die Vermö-
gensbeſchädigung Platz greifen können.
b. Jemand macht in betrügeriſcher Abſicht ein Schiff, welches als
ſolches oder in ſeiner Ladung verſichert iſt, ſinken oder ſtranden; vgl.
Entwurf von 1847. §. 352. Hier wird im Gegenſatz zu §. 303. vor-
ausgeſetzt, daß die Handlung keine Gefahr für das Leben eines Ande-
ren herbeiführt.

IV. In allen Fällen des Betrugs (§§. 241-44.) kann auf

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[466/0476] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXI. Betrug. c. Metallgeldſtücke werden durch Beſchneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert; vgl. Entwurf von 1847. §. 304. Es wird hier jedoch vorausgeſetzt: 1) daß die Geldſtücke ächt und zum Umlauf beſtimmt ſind, 2) daß der Thäter ſie als vollgültig ausgiebt oder auszugeben ver- ſucht. Dadurch wird ein weſentlicher Unterſchied zwiſchen dem Thatbeſtande dieſes Vergehens und dem Münzverbrechen (§. 121.) begründet. d. Die ſo verringerten Münzen werden gewohnheitsmäßig oder im Einverſtändniß mit dem, welcher ſie verringert hat, ausgegeben, oder es wird verſucht ſie auszugeben; vgl. Entwurf von 1847. §. 306. Auch dieſe Vorſchrift weicht von der entſprechenden über das Münzverbrechen und Münzvergehen (§§. 122. 123.) ab. e. Ausgeben von Geldpaketen unter den Nr. 5. angegebenen Um- ſtänden. Mit der Kommiſſion der erſten Kammer iſt hier anzunehmen, daß unter den Geldpaketen nicht nur Geld-Tüten und Beutel, ſondern auch Papiergeld-Pakete verſtanden werden können. f. Veränderung von Grenzmalen; vgl. Entwurf von 1847. §. 320. Schon die Karolina (Art. 114.) beſchränkte dieß Vergehen auf doloſe Handlungen — „bößlicher und geverlicher weiß“ — während das Römiſche Recht auch das Verſehen ahndete. g. Vernichtung, Beſchädigung oder Unterdrückung fremder oder gemeinſchaftlicher Urkunden; vgl. Entwurf von 1847. §. 313. Der Ver- mögensnachtheil für den Beſchädigten kann hier ſchon in dem Verluſt oder in der Beſchädigung der Urkunde beſtehen. III. In zwei Fällen ſoll der Betrug mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern beſtraft werden (§. 244.). a. Jemand ſetzt in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr verſicherte Sache in Brand. Es iſt dieß eine Ergänzung der in den §§. 285-89. über die Brandſtiftung enthaltenen Vorſchriften, bei de- nen zunächſt die Gemeingefährlichkeit der Handlung das entſcheidende Moment iſt. Wo weder dieſe in Betracht kommt, noch eine betrüge- riſche Abſicht vorliegt, werden nur die Beſtimmungen über die Vermö- gensbeſchädigung Platz greifen können. b. Jemand macht in betrügeriſcher Abſicht ein Schiff, welches als ſolches oder in ſeiner Ladung verſichert iſt, ſinken oder ſtranden; vgl. Entwurf von 1847. §. 352. Hier wird im Gegenſatz zu §. 303. vor- ausgeſetzt, daß die Handlung keine Gefahr für das Leben eines Ande- ren herbeiführt. IV. In allen Fällen des Betrugs (§§. 241-44.) kann auf

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/476>, abgerufen am 05.05.2024.