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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 237-239. Thatbestand; Strafe.
gerechnet; aber die Staatsraths-Kommission entschied sich mit Recht ge-
gen diese Ausdehnung des Erschwerungsgrundes, bei welcher die wahre
Bedeutung desselben verkannt war. k)



Zwanzigster Titel.
Hehlerei
§. 237.

Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen, unterschlagen oder mit-
telst anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt sind, ankauft, zum Pfande
nimmt oder verheimlicht, ingleichen wer Personen, die sich eines Diebstahls,
einer Unterschlagung oder eines ähnlichen Verbrechens oder Vergehens schuldig
gemacht haben, in Beziehung auf das ihm bekannte Verbrechen oder Vergehen
um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Gefängniß nicht unter
Einem Monate und mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte zu bestrafen; auch kann derselbe zugleich unter Polizei-Aufsicht ge-
stellt werden.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die
Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß ermäßigt werden.

§. 238.

Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie von einem Raube oder einerdem
Raube gleich zu achtenden Erpressung (§. 236.) oder einem schweren Dieb-
stahle (§. 218.) herrühren, ankauft, zum Pfande nimmt oder verheimlicht, in-
gleichen wer Personen, die sich eines der genannten Verbrechen schuldiggemacht
haben, in Beziehung auf das verübte und ihm bekannte Verbrechen um seines
eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahrenund
Stellung unter Polizei-Aufsicht zu bestrafen.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Ge-
fängniß nicht unter Einem Jahre, sowie auf zeitige Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

§. 239.

Wer die Hehlerei (§§. 237. und 238.) gewohnheitsmäßig betreibt, soll mit
Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht be-
straft werden.



Während die früheren Entwürfe, namentlich der von 1843. §. 417.
bis 419. 431. 441. die Hehlerei an verschiedenen Stellen in Verbin-
dung mit dem Diebstahle, der Unterschlagung und dem Raube abgehan-

k) Berathungs-Protokolle. III. S. 373.

§§. 237-239. Thatbeſtand; Strafe.
gerechnet; aber die Staatsraths-Kommiſſion entſchied ſich mit Recht ge-
gen dieſe Ausdehnung des Erſchwerungsgrundes, bei welcher die wahre
Bedeutung deſſelben verkannt war. k)



Zwanzigſter Titel.
Hehlerei
§. 237.

Wer Sachen, von denen er weiß, daß ſie geſtohlen, unterſchlagen oder mit-
telſt anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt ſind, ankauft, zum Pfande
nimmt oder verheimlicht, ingleichen wer Perſonen, die ſich eines Diebſtahls,
einer Unterſchlagung oder eines ähnlichen Verbrechens oder Vergehens ſchuldig
gemacht haben, in Beziehung auf das ihm bekannte Verbrechen oder Vergehen
um ſeines eigenen Vortheils willen begünſtigt, iſt mit Gefängniß nicht unter
Einem Monate und mit zeitiger Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte zu beſtrafen; auch kann derſelbe zugleich unter Polizei-Aufſicht ge-
ſtellt werden.

Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo kann die
Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß ermäßigt werden.

§. 238.

Wer Sachen, von denen er weiß, daß ſie von einem Raube oder einerdem
Raube gleich zu achtenden Erpreſſung (§. 236.) oder einem ſchweren Dieb-
ſtahle (§. 218.) herrühren, ankauft, zum Pfande nimmt oder verheimlicht, in-
gleichen wer Perſonen, die ſich eines der genannten Verbrechen ſchuldiggemacht
haben, in Beziehung auf das verübte und ihm bekannte Verbrechen um ſeines
eigenen Vortheils willen begünſtigt, iſt mit Zuchthaus bis zu zehn Jahrenund
Stellung unter Polizei-Aufſicht zu beſtrafen.

Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Ge-
fängniß nicht unter Einem Jahre, ſowie auf zeitige Unterſagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

§. 239.

Wer die Hehlerei (§§. 237. und 238.) gewohnheitsmäßig betreibt, ſoll mit
Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufſicht be-
ſtraft werden.



Während die früheren Entwürfe, namentlich der von 1843. §. 417.
bis 419. 431. 441. die Hehlerei an verſchiedenen Stellen in Verbin-
dung mit dem Diebſtahle, der Unterſchlagung und dem Raube abgehan-

k) Berathungs-Protokolle. III. S. 373.
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[449/0459] §§. 237-239. Thatbeſtand; Strafe. gerechnet; aber die Staatsraths-Kommiſſion entſchied ſich mit Recht ge- gen dieſe Ausdehnung des Erſchwerungsgrundes, bei welcher die wahre Bedeutung deſſelben verkannt war. k) Zwanzigſter Titel. Hehlerei §. 237. Wer Sachen, von denen er weiß, daß ſie geſtohlen, unterſchlagen oder mit- telſt anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt ſind, ankauft, zum Pfande nimmt oder verheimlicht, ingleichen wer Perſonen, die ſich eines Diebſtahls, einer Unterſchlagung oder eines ähnlichen Verbrechens oder Vergehens ſchuldig gemacht haben, in Beziehung auf das ihm bekannte Verbrechen oder Vergehen um ſeines eigenen Vortheils willen begünſtigt, iſt mit Gefängniß nicht unter Einem Monate und mit zeitiger Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu beſtrafen; auch kann derſelbe zugleich unter Polizei-Aufſicht ge- ſtellt werden. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo kann die Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß ermäßigt werden. §. 238. Wer Sachen, von denen er weiß, daß ſie von einem Raube oder einerdem Raube gleich zu achtenden Erpreſſung (§. 236.) oder einem ſchweren Dieb- ſtahle (§. 218.) herrühren, ankauft, zum Pfande nimmt oder verheimlicht, in- gleichen wer Perſonen, die ſich eines der genannten Verbrechen ſchuldiggemacht haben, in Beziehung auf das verübte und ihm bekannte Verbrechen um ſeines eigenen Vortheils willen begünſtigt, iſt mit Zuchthaus bis zu zehn Jahrenund Stellung unter Polizei-Aufſicht zu beſtrafen. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Ge- fängniß nicht unter Einem Jahre, ſowie auf zeitige Unterſagung der Aus- übung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. §. 239. Wer die Hehlerei (§§. 237. und 238.) gewohnheitsmäßig betreibt, ſoll mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufſicht be- ſtraft werden. Während die früheren Entwürfe, namentlich der von 1843. §. 417. bis 419. 431. 441. die Hehlerei an verſchiedenen Stellen in Verbin- dung mit dem Diebſtahle, der Unterſchlagung und dem Raube abgehan- k) Berathungs-Protokolle. III. S. 373.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/459>, abgerufen am 21.11.2024.