Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 218-224. Schwerer Diebstahl; Rückfall. oder durch Fenster, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingang bestimmte,unter oder über der Erde befindliche Oeffnungen bewirkt wird. §. 223. Einbruch ist vorhanden: 1) wenn der Thäter mittelst Gewalt an den Einfriedigungen oder an Ge- genständen oder Vorrichtungen, welche das Eindringen verhindern, einen vorher nicht vorhanden gewesenen oder einen verschlossenen Eingang sich öffnet, oder eine schon vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweitert, oder sonst eine Oeffnung macht, mittelst welcher er den Ein- gang zum Eindringen sich öffnet, oder auch ohne einzudringen, den Diebstahl vollbringen kann; 2) wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorstehender Weise Thüren, Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kisten oder andere Behältnisse eröffnet. §. 224. Unter falschen Schlüsseln werden verstanden: nachgemachte, veränderte Nachdem in §. 218. die Fälle des schweren Diebstahls aufgezählt Die in §. 218. aufgeführten Fälle des Diebstahls, welche in §. 219. §§. 218-224. Schwerer Diebſtahl; Rückfall. oder durch Fenſter, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingang beſtimmte,unter oder über der Erde befindliche Oeffnungen bewirkt wird. §. 223. Einbruch iſt vorhanden: 1) wenn der Thäter mittelſt Gewalt an den Einfriedigungen oder an Ge- genſtänden oder Vorrichtungen, welche das Eindringen verhindern, einen vorher nicht vorhanden geweſenen oder einen verſchloſſenen Eingang ſich öffnet, oder eine ſchon vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweitert, oder ſonſt eine Oeffnung macht, mittelſt welcher er den Ein- gang zum Eindringen ſich öffnet, oder auch ohne einzudringen, den Diebſtahl vollbringen kann; 2) wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorſtehender Weiſe Thüren, Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kiſten oder andere Behältniſſe eröffnet. §. 224. Unter falſchen Schlüſſeln werden verſtanden: nachgemachte, veränderte Nachdem in §. 218. die Fälle des ſchweren Diebſtahls aufgezählt Die in §. 218. aufgeführten Fälle des Diebſtahls, welche in §. 219. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0427" n="417"/><fw place="top" type="header">§§. 218-224. 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§§. 218-224. Schwerer Diebſtahl; Rückfall.
oder durch Fenſter, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingang beſtimmte,
unter oder über der Erde befindliche Oeffnungen bewirkt wird.
§. 223.
Einbruch iſt vorhanden:
1) wenn der Thäter mittelſt Gewalt an den Einfriedigungen oder an Ge-
genſtänden oder Vorrichtungen, welche das Eindringen verhindern, einen
vorher nicht vorhanden geweſenen oder einen verſchloſſenen Eingang
ſich öffnet, oder eine ſchon vorhandene Oeffnung zum Eindringen
erweitert, oder ſonſt eine Oeffnung macht, mittelſt welcher er den Ein-
gang zum Eindringen ſich öffnet, oder auch ohne einzudringen, den
Diebſtahl vollbringen kann;
2) wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorſtehender Weiſe
Thüren, Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kiſten oder
andere Behältniſſe eröffnet.
§. 224.
Unter falſchen Schlüſſeln werden verſtanden: nachgemachte, veränderte
oder ſolche Schlüſſel, welche für das Schloß, bei welchem der Thäter ſie
anwendet, nicht beſtimmt ſind, ſowie Dietriche, Haken und andere zum Oeffnen
von Schlöſſern brauchbare Werkzeuge.
Nachdem in §. 218. die Fälle des ſchweren Diebſtahls aufgezählt
und §. 219. Beſtimmungen über den Rückfall beim Diebſtahle aufgeſtellt
ſind, folgen noch in §§. 220-24. einige Erläuterungen zu den in
§. 218. enthaltenen Vorſchriften, welche nothwendig mit dieſen zugleich
in Betracht zu ziehen ſind, und auch im Geſetzbuch offenbar beſſer mit
denſelben in unmittelbare Verbindung gebracht worden wären. Es
wird daher zunächſt von dem ſchweren Diebſtahl zu handeln ſein, ſo
daß die beſonderen Beſtimmungen über den Rückfall den Schluß der
Erörterung bilden.
Die in §. 218. aufgeführten Fälle des Diebſtahls, welche in §. 219.
ausdrücklich als ſchwerer Diebſtahl bezeichnet ſind, werden mit Zucht-
haus bis zu zehn Jahren und mit Stellung unter Polizei-Aufſicht be-
ſtraft; ſelbſt wenn mildernde Umſtände angenommen ſind, tritt Gefängniß
nicht unter Einem Jahre und zeitige Unterſagung der bürgerlichen Eh-
renrechte ein. Die Erhöhung der Strafe iſt alſo in Vergleich mit der
des einfachen Diebſtahls ſehr bedeutend, und macht die ſorgfältige
Erwägung der einzelnen in Betracht kommenden Momente, durch welche
die Qualifikation bedingt wird, unerläßlich. Es wird dabei die Rei-
henfolge der einzelnen in §. 218. vorkommenden Nummern einzuhalten
ſein. Im Allgemeinen iſt nur die Bemerkung voraufzuſchicken, daß,
abgeſehen von den Strafen des Rückfalls, die Häufung mehrerer Gründe
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