Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVIII. Diebstahl u. Unterschlagung. gehörende Sache, mittelst Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs-oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel ge- stohlen wird; 6) wenn Sachen, welche eine blödsinnige Person oder ein Kind unter zwölf 7) wenn der Dieb oder einer der Diebe, oder einer der Theilnehmer am 8) wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder 9) wenn der Diebstahl während einer Feuers- oder Wassersnoth an den Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Ge- §. 219. Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preußi- Die Straferhöhung tritt nicht ein, wenn seit dem Zeitpunkte, an welchem §. 220. Die strengere Strafe des in einem bewohnten Gebäude begangenen Dieb- §. 221. Den bewohnten Gebäuden werden gleichgestellt: 1) Schiffe, welche bewohnt werden; 2) die zum Gottesdienste bestimmten Gebäude; 3) diejenigen öffentlichen Gebäude, welche zum Geschäftsbetriebe oder zur Aufbewahrung von Sachen bestimmt sind; 4) der zu einem bewohnten oder demselben gleichgestellten (Nr. 2. und 3.) Gebäude gehörige umschlossene Raum und alle darin befindliche Ge- bäude jeder Art. Ein Raum ist umschlossen, wenn man in denselben nur durch den Gebrauch §. 222. Einsteigen ist vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder umschlossene Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung. gehörende Sache, mittelſt Abſchneidens oder Ablöſens der Befeſtigungs-oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falſcher Schlüſſel ge- ſtohlen wird; 6) wenn Sachen, welche eine blödſinnige Perſon oder ein Kind unter zwölf 7) wenn der Dieb oder einer der Diebe, oder einer der Theilnehmer am 8) wenn zu dem Diebſtahle zwei oder mehrere Perſonen als Urheber oder 9) wenn der Diebſtahl während einer Feuers- oder Waſſersnoth an den Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Ge- §. 219. Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preußi- Die Straferhöhung tritt nicht ein, wenn ſeit dem Zeitpunkte, an welchem §. 220. Die ſtrengere Strafe des in einem bewohnten Gebäude begangenen Dieb- §. 221. Den bewohnten Gebäuden werden gleichgeſtellt: 1) Schiffe, welche bewohnt werden; 2) die zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude; 3) diejenigen öffentlichen Gebäude, welche zum Geſchäftsbetriebe oder zur Aufbewahrung von Sachen beſtimmt ſind; 4) der zu einem bewohnten oder demſelben gleichgeſtellten (Nr. 2. und 3.) Gebäude gehörige umſchloſſene Raum und alle darin befindliche Ge- bäude jeder Art. Ein Raum iſt umſchloſſen, wenn man in denſelben nur durch den Gebrauch §. 222. Einſteigen iſt vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder umſchloſſene <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0426" n="416"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. 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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung.
gehörende Sache, mittelſt Abſchneidens oder Ablöſens der Befeſtigungs-
oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falſcher Schlüſſel ge-
ſtohlen wird;
6) wenn Sachen, welche eine blödſinnige Perſon oder ein Kind unter zwölf
Jahren an oder bei ſich führt, geſtohlen werden;
7) wenn der Dieb oder einer der Diebe, oder einer der Theilnehmer am
Diebſtahle Waffen bei ſich führt;
8) wenn zu dem Diebſtahle zwei oder mehrere Perſonen als Urheber oder
Theilnehmer mitwirken, welche ſich zur fortgeſetzten Verübung von Raub
oder Diebſtahl verbunden haben;
9) wenn der Diebſtahl während einer Feuers- oder Waſſersnoth an den
gefährdeten oder geflüchteten Sachen begangen wird.
Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Ge-
fängniß nicht unter Einem Jahre, ſowie auf zeitige Unterſagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
§. 219.
Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preußi-
ſchen Gerichtshof wegen Diebſtahls oder Raubes verurtheilt worden iſt, ſoll
wegen neuen einfachen Diebſtahls (§§. 216. und 217.) mit Zuchthaus bis zu
funfzehn Jahren und wegen ſchweren Diebſtahls (§. 218.) mit Zuchthaus von
fünf bis zu zwanzig Jahren, ſowie in beiden Fällen mit Stellung unter Po-
lizei-Aufſicht beſtraft werden.
Die Straferhöhung tritt nicht ein, wenn ſeit dem Zeitpunkte, an welchem
die Strafe des zuletzt begangenen früheren Verbrechens oder Vergehens abge-
büßt oder erlaſſen worden iſt, zehn Jahre verfloſſen ſind.
§. 220.
Die ſtrengere Strafe des in einem bewohnten Gebäude begangenen Dieb-
ſtahls wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß zur Zeit deſſelben die Bewohner
in dem Gebäude nicht anweſend waren.
§. 221.
Den bewohnten Gebäuden werden gleichgeſtellt:
1) Schiffe, welche bewohnt werden;
2) die zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude;
3) diejenigen öffentlichen Gebäude, welche zum Geſchäftsbetriebe oder zur
Aufbewahrung von Sachen beſtimmt ſind;
4) der zu einem bewohnten oder demſelben gleichgeſtellten (Nr. 2. und 3.)
Gebäude gehörige umſchloſſene Raum und alle darin befindliche Ge-
bäude jeder Art.
Ein Raum iſt umſchloſſen, wenn man in denſelben nur durch den Gebrauch
von Schlüſſeln oder durch Einbrechen oder Einſteigen gelangen kann.
§. 222.
Einſteigen iſt vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder umſchloſſene
Räume über Dachwerk, Thüren, Mauern, Hecken oder andere Einfriedigungen,
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