Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVIII. Diebstahl u. Unterschlagung. der gesetzlichen Straferhöhung nur für die Strafzumessung in Betrachtkommen, und nicht wie im Rheinischen Recht zu einer neuen Qualifi- kation führen. I. Es werden aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude II. Der Diebstahl wird in einem bewohnten Gebäude entweder a. Was unter einem bewohnten Gebäude zu verstehen, ist in 1) Schiffe, welche bewohnt sind. Bedenken, welche in Beziehung 2) Die zum Gottesdienste bestimmten Gebäude. 3) Diejenigen öffentlichen Gebäude, welche zum Geschäftsbetriebe n) P. G. O. Art. 171. Item stelen von geweichten dingen oder stetten ist schwerer dann ander Diebstall, und geschicht inn dreierlei weiß. Zum ersten, wann eyner etwas heyligs oder geweichts stielt an geweichten stetten. Zum andern, wann eyner etwas geweichtes an ungeweichten stetten stielt. Zum dritten, wann eyner un- geweichte ding an geweichten stetten stielt. o) Vgl. oben §. 135. p) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV.
S. 201. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung. der geſetzlichen Straferhöhung nur für die Strafzumeſſung in Betrachtkommen, und nicht wie im Rheiniſchen Recht zu einer neuen Qualifi- kation führen. I. Es werden aus einem zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude II. Der Diebſtahl wird in einem bewohnten Gebäude entweder a. Was unter einem bewohnten Gebäude zu verſtehen, iſt in 1) Schiffe, welche bewohnt ſind. Bedenken, welche in Beziehung 2) Die zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude. 3) Diejenigen öffentlichen Gebäude, welche zum Geſchäftsbetriebe n) P. G. O. Art. 171. Item ſtelen von geweichten dingen oder ſtetten iſt ſchwerer dann ander Diebſtall, und geſchicht inn dreierlei weiß. Zum erſten, wann eyner etwas heyligs oder geweichts ſtielt an geweichten ſtetten. Zum andern, wann eyner etwas geweichtes an ungeweichten ſtetten ſtielt. Zum dritten, wann eyner un- geweichte ding an geweichten ſtetten ſtielt. o) Vgl. oben §. 135. p) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung.
der geſetzlichen Straferhöhung nur für die Strafzumeſſung in Betracht
kommen, und nicht wie im Rheiniſchen Recht zu einer neuen Qualifi-
kation führen.
I. Es werden aus einem zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude
Gegenſtände geſtohlen, welche dem Gottesdienſte gewidmet ſind. Der
Begriff des Kirchendiebſtahls, oder, wie man gewöhnlich ſagt, des
Kirchenraubes iſt hier enger gefaßt, als nach dem gemeinen Recht und
namentlich nach der Karolina; n) denn es ſind zwei Bedingungen nöthig,
um die Qualifikation zu begründen: der Ort, wo die Entwendung verübt
wird, und der Gegenſtand derſelben. Dagegen iſt kein Unterſchied ge-
macht, ob die geſtohlene Sache eine heilige oder geweihte, ob ſie un-
mittelbar oder mittelbar dem Gottesdienſt gewidmet war; o) auch kommt
es darauf nicht an, ob die betreffende Religionsgeſellſchaft, um deren
Gottesdienſt es ſich handelt, Korporationsrechte hat oder nicht. Inſofern
iſt jedoch an frühere geſetzliche Beſtimmungen eine Annäherung erreicht,
als die Gebäude, welche zum Gottesdienſte beſtimmt ſind, in Beziehung
auf die in denſelben verübten Diebſtähle den bewohnten Gebäuden gleich-
geſetzt ſind (§. 221. Nr. 2.).
II. Der Diebſtahl wird in einem bewohnten Gebäude entweder
zur Nachtzeit oder von zwei oder mehreren Perſonen begangen.
a. Was unter einem bewohnten Gebäude zu verſtehen, iſt in
§. 221. näher angegeben; es werden nämlich unter dieſer Bezeichnung
mit begriffen:
1) Schiffe, welche bewohnt ſind. Bedenken, welche in Beziehung
auf die Frage, wann Schiffe für bewohnt zu halten ſind, geäußert
wurden, p) können nur nach den beſonderen Verhältniſſen des einzelnen
Falles erledigt werden.
2) Die zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude.
3) Diejenigen öffentlichen Gebäude, welche zum Geſchäftsbetriebe
oder zur Aufbewahrung von Sachen beſtimmt ſind. Die Ausdehnung
dieſer Vorſchrift auf Speicher, Magazine und Kaufmannsgewölbe
wurde in der vorberathenden Abtheilung des vereinigten ſtändiſchen Aus-
ſchuſſes beantragt, aber abgelehnt, weil gerade für öffentliche Gebäude
n) P. G. O. Art. 171. Item ſtelen von geweichten dingen oder ſtetten iſt
ſchwerer dann ander Diebſtall, und geſchicht inn dreierlei weiß. Zum erſten, wann
eyner etwas heyligs oder geweichts ſtielt an geweichten ſtetten. Zum andern, wann
eyner etwas geweichtes an ungeweichten ſtetten ſtielt. Zum dritten, wann eyner un-
geweichte ding an geweichten ſtetten ſtielt.
o) Vgl. oben §. 135.
p) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
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