die Rede sein könne, wurde die entsprechende Vorschrift zu den Verge- hen, welche sich auf die Religion beziehen, gestellt; l) s. §. 137.
III. Die gesetzliche Strafe des einfachen Diebstahls kann von dem Richter heruntergesetzt werden, wenn das Vorhandensein mildernder Um- stände festgestellt worden, und zwar in den Fällen des §. 216. auf Gefängniß von Einer Woche, in den Fällen des §. 217. auf Gefängniß von vierzehn Tagen. Unter den mildernden Umständen können aber alle Verhältnisse befaßt werden, welche sich auf die Person des Thäters, die gestohlene Sache und die Absicht bei der Verübung des Diebstahls be- ziehen, insofern sie nur dem Richter die Ueberzeugung gewähren, daß ein Fall besonders geringer Verschuldung vorliegt, in welchem die Auferle- gung der vollen gesetzlichen Strafe und namentlich der Ehrenstrafe sich nicht rechtfertigen würde. Denn daß bei dem Vorhandensein mildernder Umstände auch die Ehrenstrafe wegfallen kann, geht aus der Fassung des Gesetzbuchs deutlich hervor, da "die Strafe," welche ermäßigt wer- den kann, das mit dem Vergehen verbundene volle gesetzliche Strafübel bezeichnet, und nicht nur das Gefängniß sondern auch die Nebenstrafe umfaßt. m) Auch würde in der That eine Ermäßigung der Strafe ohne diese Wirkung für die verschiedenen schon bezeichneten Ausnahmefälle nur in sehr ungenügender Weise ihren Zweck erfüllen.
§. 218.
Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht tritt in folgenden Fällen ein:
1) wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind;
2) wenn der Diebstahl in einem bewohnten Gebäude entweder zur Nacht- zeit oder von zwei oder mehreren Personen begangen wird;
3) wenn in einem Gebäude oder in einem umschlossenen Raume vermittelst Einbruchs oder Einsteigens gestohlen wird;
4) wenn der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Er- öffnung der im Innern befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel angewendet werden;
5) wenn auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder Eisenbahn, oder in einem Postgebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe, eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen des Transports
l)Revision von 1845. III. S. 14.
m)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 199. (216.). -- Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 216. Vgl. Ver- handlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV. S. 161. 164.
§§. 218-224. Schwerer Diebſtahl; Rückfall.
die Rede ſein könne, wurde die entſprechende Vorſchrift zu den Verge- hen, welche ſich auf die Religion beziehen, geſtellt; l) ſ. §. 137.
III. Die geſetzliche Strafe des einfachen Diebſtahls kann von dem Richter heruntergeſetzt werden, wenn das Vorhandenſein mildernder Um- ſtände feſtgeſtellt worden, und zwar in den Fällen des §. 216. auf Gefängniß von Einer Woche, in den Fällen des §. 217. auf Gefängniß von vierzehn Tagen. Unter den mildernden Umſtänden können aber alle Verhältniſſe befaßt werden, welche ſich auf die Perſon des Thäters, die geſtohlene Sache und die Abſicht bei der Verübung des Diebſtahls be- ziehen, inſofern ſie nur dem Richter die Ueberzeugung gewähren, daß ein Fall beſonders geringer Verſchuldung vorliegt, in welchem die Auferle- gung der vollen geſetzlichen Strafe und namentlich der Ehrenſtrafe ſich nicht rechtfertigen würde. Denn daß bei dem Vorhandenſein mildernder Umſtände auch die Ehrenſtrafe wegfallen kann, geht aus der Faſſung des Geſetzbuchs deutlich hervor, da „die Strafe,“ welche ermäßigt wer- den kann, das mit dem Vergehen verbundene volle geſetzliche Strafübel bezeichnet, und nicht nur das Gefängniß ſondern auch die Nebenſtrafe umfaßt. m) Auch würde in der That eine Ermäßigung der Strafe ohne dieſe Wirkung für die verſchiedenen ſchon bezeichneten Ausnahmefälle nur in ſehr ungenügender Weiſe ihren Zweck erfüllen.
§. 218.
Zuchthausſtrafe bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufſicht tritt in folgenden Fällen ein:
1) wenn aus einem zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude Gegenſtände geſtohlen werden, welche dem Gottesdienſte gewidmet ſind;
2) wenn der Diebſtahl in einem bewohnten Gebäude entweder zur Nacht- zeit oder von zwei oder mehreren Perſonen begangen wird;
3) wenn in einem Gebäude oder in einem umſchloſſenen Raume vermittelſt Einbruchs oder Einſteigens geſtohlen wird;
4) wenn der Diebſtahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umſchloſſenen Raumes, oder zur Er- öffnung der im Innern befindlichen Thüren oder Behältniſſe falſche Schlüſſel angewendet werden;
5) wenn auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, einer Waſſerſtraße oder Eiſenbahn, oder in einem Poſtgebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eiſenbahnhofe, eine zum Reiſegepäck oder zu anderen Gegenſtänden des Transports
l)Reviſion von 1845. III. S. 14.
m)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 199. (216.). — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 216. Vgl. Ver- handlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 161. 164.
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die Rede ſein könne, wurde die entſprechende Vorſchrift zu den Verge-
hen, welche ſich auf die Religion beziehen, geſtellt; l) ſ. §. 137.
III. Die geſetzliche Strafe des einfachen Diebſtahls kann von dem
Richter heruntergeſetzt werden, wenn das Vorhandenſein mildernder Um-
ſtände feſtgeſtellt worden, und zwar in den Fällen des §. 216. auf
Gefängniß von Einer Woche, in den Fällen des §. 217. auf Gefängniß
von vierzehn Tagen. Unter den mildernden Umſtänden können aber alle
Verhältniſſe befaßt werden, welche ſich auf die Perſon des Thäters, die
geſtohlene Sache und die Abſicht bei der Verübung des Diebſtahls be-
ziehen, inſofern ſie nur dem Richter die Ueberzeugung gewähren, daß ein
Fall beſonders geringer Verſchuldung vorliegt, in welchem die Auferle-
gung der vollen geſetzlichen Strafe und namentlich der Ehrenſtrafe ſich
nicht rechtfertigen würde. Denn daß bei dem Vorhandenſein mildernder
Umſtände auch die Ehrenſtrafe wegfallen kann, geht aus der Faſſung
des Geſetzbuchs deutlich hervor, da „die Strafe,“ welche ermäßigt wer-
den kann, das mit dem Vergehen verbundene volle geſetzliche Strafübel
bezeichnet, und nicht nur das Gefängniß ſondern auch die Nebenſtrafe
umfaßt. m) Auch würde in der That eine Ermäßigung der Strafe ohne
dieſe Wirkung für die verſchiedenen ſchon bezeichneten Ausnahmefälle
nur in ſehr ungenügender Weiſe ihren Zweck erfüllen.
§. 218.
Zuchthausſtrafe bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufſicht
tritt in folgenden Fällen ein:
1) wenn aus einem zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude Gegenſtände
geſtohlen werden, welche dem Gottesdienſte gewidmet ſind;
2) wenn der Diebſtahl in einem bewohnten Gebäude entweder zur Nacht-
zeit oder von zwei oder mehreren Perſonen begangen wird;
3) wenn in einem Gebäude oder in einem umſchloſſenen Raume vermittelſt
Einbruchs oder Einſteigens geſtohlen wird;
4) wenn der Diebſtahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines
Gebäudes oder der Zugänge eines umſchloſſenen Raumes, oder zur Er-
öffnung der im Innern befindlichen Thüren oder Behältniſſe falſche
Schlüſſel angewendet werden;
5) wenn auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen
Platze, einer Waſſerſtraße oder Eiſenbahn, oder in einem Poſtgebäude
oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eiſenbahnhofe,
eine zum Reiſegepäck oder zu anderen Gegenſtänden des Transports
l) Reviſion von 1845. III. S. 14.
m) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 199. (216.).
— Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 216. Vgl. Ver-
handlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 161. 164.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/425>, abgerufen am 16.07.2024.
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