Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVIII. Diebstahl u. Unterschlagung. rechte; auch kann auf Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt werden (§. 216.). II. Für gewisse Fälle ist das Minimum der Strafe auf drei a. In Beziehung auf den vom Gesinde verübten Diebstahl (Haus- b. Unter Gastwirthen sind solche Wirthe zu verstehen, welche aus c. Der Entwurf von 1843. §. 413. bedroht die Entwendung h) Revision a. a. O. S. 6-8. -- Verhandlungen der Staatsraths- Kommission von 1846. S. 145. i) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 364. -- Bericht der Kom- mission der zweiten Kammer zu §. 200. (217.) k) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 8. §. 435. 436. Im Code penal Art. 386.
werden aubergiste und hotelier genannt. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung. rechte; auch kann auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden (§. 216.). II. Für gewiſſe Fälle iſt das Minimum der Strafe auf drei a. In Beziehung auf den vom Geſinde verübten Diebſtahl (Haus- b. Unter Gaſtwirthen ſind ſolche Wirthe zu verſtehen, welche aus c. Der Entwurf von 1843. §. 413. bedroht die Entwendung h) Reviſion a. a. O. S. 6-8. — Verhandlungen der Staatsraths- Kommiſſion von 1846. S. 145. i) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 364. — Bericht der Kom- miſſion der zweiten Kammer zu §. 200. (217.) k) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 8. §. 435. 436. Im Code pénal Art. 386.
werden aubergiste und hôtelier genannt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0424" n="414"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung.</fw><lb/> rechte; auch kann auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden<lb/> (§. 216.).</p><lb/> <p>II. Für gewiſſe Fälle iſt das Minimum der Strafe auf drei<lb/> Monate erhöht worden (§. 217.), indem theils die Beſchaffenheit des<lb/> geſtohlenen Gegenſtandes und der Ort, wo ſie ſich befinden (Nr. 1-3.),<lb/> theils die perſönlichen Beziehungen des Thäters (Nr. 4. 5.) als Grund<lb/> der Erſchwerung anzuſehen ſind. In Folge eines von dem Miniſterium<lb/> für die Geſetz-Reviſion gemachten Vorſchlags war dieſe ganze Beſtim-<lb/> mung in dem Entwurf von 1847. weggelaſſen worden, indem nur der<lb/> in §. 269. gemachte Vorbehalt auf die größere Strafwürdigkeit einzelner<lb/> Fälle hinwies. Man glaubte, daß es einer beſonderen Vorſchrift zur<lb/> Beſtimmung des richterlichen Ermeſſens nicht bedürfe, und trug Beden-<lb/> ken, eine Kaſuiſtik in das Geſetzbuch aufzunehmen, deren Unvollſtändig-<lb/> keit ſich ſpäter doch herausſtellen werde. <note place="foot" n="h)"><hi rendition="#g">Reviſion</hi> a. a. O. S. 6-8. — <hi rendition="#g">Verhandlungen der Staatsraths-<lb/> Kommiſſion von</hi> 1846. S. 145.</note> „Gegenwärtig iſt man<lb/> jedoch,“ heißt es in den Motiven von 1850. §. 200., „freilich mit<lb/> nicht unerheblichen Abänderungen, wieder darauf zurückgekommen, indem<lb/> man von der Anſicht ausging, daß das richterliche Ermeſſen, ſobald<lb/> demſelben freigeſtellt bleibt, unter mildernden Umſtänden auf eine gerin-<lb/> gere Strafe zu erkennen, durch Feſtſetzung eines nicht zu niedrigen<lb/> Straf-Minimums einen feſteren Anhaltspunkt für die Entſcheidung ge-<lb/> winnt, ohne eine wirkliche Einſchränkung zu erleiden.“ — Dem ſonſt<lb/> im Strafgeſetzbuch befolgten Syſteme hätte es mehr entſprochen, wenn<lb/> dieſe ganze Kategorie weggeblieben wäre.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a.</hi> In Beziehung auf den vom Geſinde verübten Diebſtahl (Haus-<lb/> diebſtahl) wurde wiederholt die Anſicht geäußert, daß es wünſchenswerth<lb/> ſei, denſelben nur auf Antrag beſtrafen zu laſſen. Doch konnte hierauf<lb/> nicht eingegangen werden, zumal nachdem der Unterſchied zwiſchen dem<lb/> kleinen und dem großen Diebſtahl beſeitigt war. Uebrigens wird es<lb/> ſich thatſächlich doch ſo ſtellen, daß ohne Anregung von Seiten der<lb/> Herrſchaft ein Hausdiebſtahl ſelten zur Unterſuchung gelangt. <note place="foot" n="i)"><hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle</hi> a. a. O. S. 364. — <hi rendition="#g">Bericht der Kom-<lb/> miſſion der zweiten Kammer</hi> zu §. 200. (217.)</note> </p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b.</hi> Unter Gaſtwirthen ſind ſolche Wirthe zu verſtehen, welche aus<lb/> der Beherbergung der Fremden ein Gewerbe machen. <note place="foot" n="k)">Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 8. §. 435. 436. Im <hi rendition="#aq">Code pénal Art.</hi> 386.<lb/> werden <hi rendition="#aq">aubergiste</hi> und <hi rendition="#aq">hôtelier</hi> genannt.</note> </p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c.</hi> Der Entwurf von 1843. §. 413. bedroht die Entwendung<lb/> einer Leiche mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren. In Folge der Be-<lb/> merkung, daß in einem ſolchen Fall von einem Diebſtahl eigentlich nicht<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [414/0424]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung.
rechte; auch kann auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden
(§. 216.).
II. Für gewiſſe Fälle iſt das Minimum der Strafe auf drei
Monate erhöht worden (§. 217.), indem theils die Beſchaffenheit des
geſtohlenen Gegenſtandes und der Ort, wo ſie ſich befinden (Nr. 1-3.),
theils die perſönlichen Beziehungen des Thäters (Nr. 4. 5.) als Grund
der Erſchwerung anzuſehen ſind. In Folge eines von dem Miniſterium
für die Geſetz-Reviſion gemachten Vorſchlags war dieſe ganze Beſtim-
mung in dem Entwurf von 1847. weggelaſſen worden, indem nur der
in §. 269. gemachte Vorbehalt auf die größere Strafwürdigkeit einzelner
Fälle hinwies. Man glaubte, daß es einer beſonderen Vorſchrift zur
Beſtimmung des richterlichen Ermeſſens nicht bedürfe, und trug Beden-
ken, eine Kaſuiſtik in das Geſetzbuch aufzunehmen, deren Unvollſtändig-
keit ſich ſpäter doch herausſtellen werde. h) „Gegenwärtig iſt man
jedoch,“ heißt es in den Motiven von 1850. §. 200., „freilich mit
nicht unerheblichen Abänderungen, wieder darauf zurückgekommen, indem
man von der Anſicht ausging, daß das richterliche Ermeſſen, ſobald
demſelben freigeſtellt bleibt, unter mildernden Umſtänden auf eine gerin-
gere Strafe zu erkennen, durch Feſtſetzung eines nicht zu niedrigen
Straf-Minimums einen feſteren Anhaltspunkt für die Entſcheidung ge-
winnt, ohne eine wirkliche Einſchränkung zu erleiden.“ — Dem ſonſt
im Strafgeſetzbuch befolgten Syſteme hätte es mehr entſprochen, wenn
dieſe ganze Kategorie weggeblieben wäre.
a. In Beziehung auf den vom Geſinde verübten Diebſtahl (Haus-
diebſtahl) wurde wiederholt die Anſicht geäußert, daß es wünſchenswerth
ſei, denſelben nur auf Antrag beſtrafen zu laſſen. Doch konnte hierauf
nicht eingegangen werden, zumal nachdem der Unterſchied zwiſchen dem
kleinen und dem großen Diebſtahl beſeitigt war. Uebrigens wird es
ſich thatſächlich doch ſo ſtellen, daß ohne Anregung von Seiten der
Herrſchaft ein Hausdiebſtahl ſelten zur Unterſuchung gelangt. i)
b. Unter Gaſtwirthen ſind ſolche Wirthe zu verſtehen, welche aus
der Beherbergung der Fremden ein Gewerbe machen. k)
c. Der Entwurf von 1843. §. 413. bedroht die Entwendung
einer Leiche mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren. In Folge der Be-
merkung, daß in einem ſolchen Fall von einem Diebſtahl eigentlich nicht
h) Reviſion a. a. O. S. 6-8. — Verhandlungen der Staatsraths-
Kommiſſion von 1846. S. 145.
i) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 364. — Bericht der Kom-
miſſion der zweiten Kammer zu §. 200. (217.)
k) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 8. §. 435. 436. Im Code pénal Art. 386.
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