Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 210. 211. Widerrechtliche Freiheitsberaubung. §. 210. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt, oder auf andere Die Strafe ist Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren: 1) wenn für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung eine schwere Körper- verletzung (§. 193.) zur Folge gehabt hat; 2) wenn die Freiheitsberaubung über einen Monat gedauert hat; 3) wenn das Verbrechen gegen leibliche Verwandte in aufsteigender Linie verübt worden ist. §. 211. Eine widerrechtliche Freiheitsberaubung ist nicht vorhanden, wenn eine Per- Ebenso ist eine widerrechtliche Freiheitsberaubung nicht vorhanden, wenn Das Charakteristische der in §. 210. mit Strafe bedrohten Hand- Verjährung des Strafantrags, die erst von dem Zeitpunkte an zu laufen beginnt, wo
der Berechtigte Kenntniß von der Heirath erhalten hat, -- Bericht der Kommis- sion der ersten Kammer zu diesem Titel. §§. 210. 211. Widerrechtliche Freiheitsberaubung. §. 210. Wer vorſätzlich und widerrechtlich einen Menſchen einſperrt, oder auf andere Die Strafe iſt Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren: 1) wenn für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung oder die ihm während derſelben widerfahrene Behandlung eine ſchwere Körper- verletzung (§. 193.) zur Folge gehabt hat; 2) wenn die Freiheitsberaubung über einen Monat gedauert hat; 3) wenn das Verbrechen gegen leibliche Verwandte in aufſteigender Linie verübt worden iſt. §. 211. Eine widerrechtliche Freiheitsberaubung iſt nicht vorhanden, wenn eine Per- Ebenſo iſt eine widerrechtliche Freiheitsberaubung nicht vorhanden, wenn Das Charakteriſtiſche der in §. 210. mit Strafe bedrohten Hand- Verjährung des Strafantrags, die erſt von dem Zeitpunkte an zu laufen beginnt, wo
der Berechtigte Kenntniß von der Heirath erhalten hat, — Bericht der Kommiſ- ſion der erſten Kammer zu dieſem Titel. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0407" n="397"/> <fw place="top" type="header">§§. 210. 211. Widerrechtliche Freiheitsberaubung.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 210.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Wer vorſätzlich und widerrechtlich einen Menſchen einſperrt, oder auf andere<lb/> Weiſe des Gebrauchs der perſönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniß<lb/> nicht unter drei Monaten beſtraft.</p><lb/> <p>Die Strafe iſt Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren:</p><lb/> <list> <item>1) wenn für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung oder die<lb/> ihm während derſelben widerfahrene Behandlung eine ſchwere Körper-<lb/> verletzung (§. 193.) zur Folge gehabt hat;</item><lb/> <item>2) wenn die Freiheitsberaubung über einen Monat gedauert hat;</item><lb/> <item>3) wenn das Verbrechen gegen leibliche Verwandte in aufſteigender Linie<lb/> verübt worden iſt.</item> </list> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 211.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Eine widerrechtliche Freiheitsberaubung iſt nicht vorhanden, wenn eine Per-<lb/> ſon vorläufig ergriffen und feſtgenommen wird, welche, bei Ausführung einer<lb/> ſtrafbaren Handlung oder gleich nach derſelben betroffen oder verfolgt, die<lb/> Flucht ergreift oder der Flucht dringend verdächtig iſt, oder wenn in einem<lb/> ſolchen Falle Grund zu der Beſorgniß vorliegt, daß die Identität der Perſon<lb/> ſonſt nicht feſtzuſtellen ſein werde. Der Ergriffene muß ſofort einer Polizei-<lb/> behörde oder einem anderen Beamten, welchem nach den Geſetzen die Pflicht<lb/> obliegt, Verbrechen oder Vergehen nachzuforſchen, behufs der Beſtimmung über<lb/> die vorläufige Feſtnahme übergeben, oder einer Wachtmannſchaft zugeführt<lb/> werden.</p><lb/> <p>Ebenſo iſt eine widerrechtliche Freiheitsberaubung nicht vorhanden, wenn<lb/> die Fürſorge für einen Geiſteskranken die Beſchränkung ſeiner Freiheit noth-<lb/> wendig macht. Verſäumt in einem ſolchen Falle derjenige, welcher dieſe<lb/> Maaßregel trifft, der Polizeibehörde ohne Verzug von der getroffenen Maaß-<lb/> regel Anzeige zu machen, ſo ſoll er mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten oder<lb/> mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern beſtraft werden.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head/> <p>Das Charakteriſtiſche der in §. 210. mit Strafe bedrohten Hand-<lb/> lungen iſt in den Worten angedeutet „einſperrt oder auf andere Weiſe<lb/> des Gebrauchs der perſönlichen Freiheit beraubt.“ Die vorſätzliche und<lb/> widerrechtliche Verübung einer ſolchen Handlung findet ſich auch bei<lb/> anderen Verbrechen, z. B. dem Menſchenraub, der Entführung; aber bei<lb/> dieſen muß noch etwas Anderes hinzukommen, wodurch der That-<lb/> beſtand erſt hergeſtellt wird, und zwar iſt es die beſtimmte Abſicht, der<lb/> Zweck, zu deſſen Erreichung die That begangen wird. In dem vorlie-<lb/> genden Fall iſt es die Verletzung der perſönlichen Freiheit an ſich, die<lb/> geahndet werden ſoll, und die eben ſo als ein ſtrafbares Unrecht be-<lb/><note xml:id="note-0407" prev="#note-0406" place="foot" n="f)">Verjährung des Strafantrags, die erſt von dem Zeitpunkte an zu laufen beginnt, wo<lb/> der Berechtigte Kenntniß von der Heirath erhalten hat, — <hi rendition="#g">Bericht der Kommiſ-<lb/> ſion der erſten Kammer</hi> zu dieſem Titel.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [397/0407]
§§. 210. 211. Widerrechtliche Freiheitsberaubung.
§. 210.
Wer vorſätzlich und widerrechtlich einen Menſchen einſperrt, oder auf andere
Weiſe des Gebrauchs der perſönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten beſtraft.
Die Strafe iſt Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren:
1) wenn für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung oder die
ihm während derſelben widerfahrene Behandlung eine ſchwere Körper-
verletzung (§. 193.) zur Folge gehabt hat;
2) wenn die Freiheitsberaubung über einen Monat gedauert hat;
3) wenn das Verbrechen gegen leibliche Verwandte in aufſteigender Linie
verübt worden iſt.
§. 211.
Eine widerrechtliche Freiheitsberaubung iſt nicht vorhanden, wenn eine Per-
ſon vorläufig ergriffen und feſtgenommen wird, welche, bei Ausführung einer
ſtrafbaren Handlung oder gleich nach derſelben betroffen oder verfolgt, die
Flucht ergreift oder der Flucht dringend verdächtig iſt, oder wenn in einem
ſolchen Falle Grund zu der Beſorgniß vorliegt, daß die Identität der Perſon
ſonſt nicht feſtzuſtellen ſein werde. Der Ergriffene muß ſofort einer Polizei-
behörde oder einem anderen Beamten, welchem nach den Geſetzen die Pflicht
obliegt, Verbrechen oder Vergehen nachzuforſchen, behufs der Beſtimmung über
die vorläufige Feſtnahme übergeben, oder einer Wachtmannſchaft zugeführt
werden.
Ebenſo iſt eine widerrechtliche Freiheitsberaubung nicht vorhanden, wenn
die Fürſorge für einen Geiſteskranken die Beſchränkung ſeiner Freiheit noth-
wendig macht. Verſäumt in einem ſolchen Falle derjenige, welcher dieſe
Maaßregel trifft, der Polizeibehörde ohne Verzug von der getroffenen Maaß-
regel Anzeige zu machen, ſo ſoll er mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten oder
mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern beſtraft werden.
Das Charakteriſtiſche der in §. 210. mit Strafe bedrohten Hand-
lungen iſt in den Worten angedeutet „einſperrt oder auf andere Weiſe
des Gebrauchs der perſönlichen Freiheit beraubt.“ Die vorſätzliche und
widerrechtliche Verübung einer ſolchen Handlung findet ſich auch bei
anderen Verbrechen, z. B. dem Menſchenraub, der Entführung; aber bei
dieſen muß noch etwas Anderes hinzukommen, wodurch der That-
beſtand erſt hergeſtellt wird, und zwar iſt es die beſtimmte Abſicht, der
Zweck, zu deſſen Erreichung die That begangen wird. In dem vorlie-
genden Fall iſt es die Verletzung der perſönlichen Freiheit an ſich, die
geahndet werden ſoll, und die eben ſo als ein ſtrafbares Unrecht be-
f)
f) Verjährung des Strafantrags, die erſt von dem Zeitpunkte an zu laufen beginnt, wo
der Berechtigte Kenntniß von der Heirath erhalten hat, — Bericht der Kommiſ-
ſion der erſten Kammer zu dieſem Titel.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |