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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih.

trachtet wird, wie die Verletzung eines anderen, unter den Schutz der
Gesetze gestellten Rechtes. g)

I. Die Strafe der einfachen Freiheitsberaubung ist Gefängniß von
drei Monaten bis zu fünf Jahren; das Vergehen steigert sich jedoch
zum Verbrechen und wird mit Zuchthaus von zwei bis zu funfzehn
Jahren bestraft, wenn einer der in §. 210. angeführten erschwerenden
Umstände hinzugekommen ist.

a. Die Beschädigungen an Leib oder Gesundheit, welche für den,
der Freiheit Beraubten eingetreten sind und die Straferhöhung bewirken,
sind durch Bezugnahme auf §. 193. jetzt genau bezeichnet. Die frühe-
ren Entwürfe konnten sich in dieser Hinsicht weniger bestimmt aus-
drücken.
b. In Beziehung auf die Dauer der stattgefundenen Freiheits-
entziehung ist zu bemerken, daß in der Staatsraths-Kommission Einige
für das Strafmaaß unterscheiden wollten, ob dieselbe sich über acht Tage
erstreckt habe oder nicht, wogegen sich aber die Majorität der Kommission
und der Staatsrath erklärten; h) der revidirte Entwurf von 1845. §. 248.
nahm dann die Dauer über ein Jahr, der Entwurf von 1847. §. 262.
die Dauer über drei Monate als Erschwerungsgrund an. Die jetzt ge-
wählte Zeitbestimmung ist dem Code penal (Art. 342.) entnommen.

II. In der Praxis wird es oft nicht leicht sein genau festzustellen,
welche Handlung als eine solche zu betrachten ist, durch welche die straf-
bare Freiheitsberaubung begangen wird, und doch muß eine bestimmte
Handlung den Thatbestand des Vergehens oder Verbrechens begründen,
da eben auf das Einsperren ein besonderes Gewicht gelegt wird, und
die Dauer der Gefangenhaltung regelmäßig nur als ein Strafzumessungs-
grund erscheint. i) Im Allgemeinen kann hier nur die Analogie der ge-
setzlichen Bestimmungen über Verhaftung und vorläufige Ergreifung und
Festnahme entscheiden, indem derjenige, welcher vorsätzlich und wider-
rechtlich eine solche Handlung vornimmt, und den Verletzten dadurch
seiner Freiheit beraubt, sich des Vergehens schuldig macht. In diesem
Sinne hat auch das Gesetzbuch die Sache aufgefaßt, indem es, ohne
sich auf eine weitläufige Kasuistik einzulassen, gewisse Ausnahmen zu-
läßt, in welchen eine widerrechtliche Freiheitsberaubung nicht angenom-
men werden soll; die erste bezieht sich eben auf die Festhaltung eines

g) Revision von 1845. II. S. 152.
h) Berathungs-Protokolle II. S. 281. -- Protokolle des Staats-
raths
, Sitzung vom 24. April 1841.
i) Der in dem vereinigten ständischen Ausschuß gestellte Antrag, die Strafbarkeit
erst dann anzunehmen, wenn die Freiheitsentziehung zweimal vier und zwanzig Stun-
den gedauert habe (vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 381.) löst den Knoten nicht,
sondern durchschneidet ihn; s. Verhandlungen. IV. S. 106. 107.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih.

trachtet wird, wie die Verletzung eines anderen, unter den Schutz der
Geſetze geſtellten Rechtes. g)

I. Die Strafe der einfachen Freiheitsberaubung iſt Gefängniß von
drei Monaten bis zu fünf Jahren; das Vergehen ſteigert ſich jedoch
zum Verbrechen und wird mit Zuchthaus von zwei bis zu funfzehn
Jahren beſtraft, wenn einer der in §. 210. angeführten erſchwerenden
Umſtände hinzugekommen iſt.

a. Die Beſchädigungen an Leib oder Geſundheit, welche für den,
der Freiheit Beraubten eingetreten ſind und die Straferhöhung bewirken,
ſind durch Bezugnahme auf §. 193. jetzt genau bezeichnet. Die frühe-
ren Entwürfe konnten ſich in dieſer Hinſicht weniger beſtimmt aus-
drücken.
b. In Beziehung auf die Dauer der ſtattgefundenen Freiheits-
entziehung iſt zu bemerken, daß in der Staatsraths-Kommiſſion Einige
für das Strafmaaß unterſcheiden wollten, ob dieſelbe ſich über acht Tage
erſtreckt habe oder nicht, wogegen ſich aber die Majorität der Kommiſſion
und der Staatsrath erklärten; h) der revidirte Entwurf von 1845. §. 248.
nahm dann die Dauer über ein Jahr, der Entwurf von 1847. §. 262.
die Dauer über drei Monate als Erſchwerungsgrund an. Die jetzt ge-
wählte Zeitbeſtimmung iſt dem Code pénal (Art. 342.) entnommen.

II. In der Praxis wird es oft nicht leicht ſein genau feſtzuſtellen,
welche Handlung als eine ſolche zu betrachten iſt, durch welche die ſtraf-
bare Freiheitsberaubung begangen wird, und doch muß eine beſtimmte
Handlung den Thatbeſtand des Vergehens oder Verbrechens begründen,
da eben auf das Einſperren ein beſonderes Gewicht gelegt wird, und
die Dauer der Gefangenhaltung regelmäßig nur als ein Strafzumeſſungs-
grund erſcheint. i) Im Allgemeinen kann hier nur die Analogie der ge-
ſetzlichen Beſtimmungen über Verhaftung und vorläufige Ergreifung und
Feſtnahme entſcheiden, indem derjenige, welcher vorſätzlich und wider-
rechtlich eine ſolche Handlung vornimmt, und den Verletzten dadurch
ſeiner Freiheit beraubt, ſich des Vergehens ſchuldig macht. In dieſem
Sinne hat auch das Geſetzbuch die Sache aufgefaßt, indem es, ohne
ſich auf eine weitläufige Kaſuiſtik einzulaſſen, gewiſſe Ausnahmen zu-
läßt, in welchen eine widerrechtliche Freiheitsberaubung nicht angenom-
men werden ſoll; die erſte bezieht ſich eben auf die Feſthaltung eines

g) Reviſion von 1845. II. S. 152.
h) Berathungs-Protokolle II. S. 281. — Protokolle des Staats-
raths
, Sitzung vom 24. April 1841.
i) Der in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß geſtellte Antrag, die Strafbarkeit
erſt dann anzunehmen, wenn die Freiheitsentziehung zweimal vier und zwanzig Stun-
den gedauert habe (vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 381.) löſt den Knoten nicht,
ſondern durchſchneidet ihn; ſ. Verhandlungen. IV. S. 106. 107.
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[398/0408] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih. trachtet wird, wie die Verletzung eines anderen, unter den Schutz der Geſetze geſtellten Rechtes. g) I. Die Strafe der einfachen Freiheitsberaubung iſt Gefängniß von drei Monaten bis zu fünf Jahren; das Vergehen ſteigert ſich jedoch zum Verbrechen und wird mit Zuchthaus von zwei bis zu funfzehn Jahren beſtraft, wenn einer der in §. 210. angeführten erſchwerenden Umſtände hinzugekommen iſt. a. Die Beſchädigungen an Leib oder Geſundheit, welche für den, der Freiheit Beraubten eingetreten ſind und die Straferhöhung bewirken, ſind durch Bezugnahme auf §. 193. jetzt genau bezeichnet. Die frühe- ren Entwürfe konnten ſich in dieſer Hinſicht weniger beſtimmt aus- drücken. b. In Beziehung auf die Dauer der ſtattgefundenen Freiheits- entziehung iſt zu bemerken, daß in der Staatsraths-Kommiſſion Einige für das Strafmaaß unterſcheiden wollten, ob dieſelbe ſich über acht Tage erſtreckt habe oder nicht, wogegen ſich aber die Majorität der Kommiſſion und der Staatsrath erklärten; h) der revidirte Entwurf von 1845. §. 248. nahm dann die Dauer über ein Jahr, der Entwurf von 1847. §. 262. die Dauer über drei Monate als Erſchwerungsgrund an. Die jetzt ge- wählte Zeitbeſtimmung iſt dem Code pénal (Art. 342.) entnommen. II. In der Praxis wird es oft nicht leicht ſein genau feſtzuſtellen, welche Handlung als eine ſolche zu betrachten iſt, durch welche die ſtraf- bare Freiheitsberaubung begangen wird, und doch muß eine beſtimmte Handlung den Thatbeſtand des Vergehens oder Verbrechens begründen, da eben auf das Einſperren ein beſonderes Gewicht gelegt wird, und die Dauer der Gefangenhaltung regelmäßig nur als ein Strafzumeſſungs- grund erſcheint. i) Im Allgemeinen kann hier nur die Analogie der ge- ſetzlichen Beſtimmungen über Verhaftung und vorläufige Ergreifung und Feſtnahme entſcheiden, indem derjenige, welcher vorſätzlich und wider- rechtlich eine ſolche Handlung vornimmt, und den Verletzten dadurch ſeiner Freiheit beraubt, ſich des Vergehens ſchuldig macht. In dieſem Sinne hat auch das Geſetzbuch die Sache aufgefaßt, indem es, ohne ſich auf eine weitläufige Kaſuiſtik einzulaſſen, gewiſſe Ausnahmen zu- läßt, in welchen eine widerrechtliche Freiheitsberaubung nicht angenom- men werden ſoll; die erſte bezieht ſich eben auf die Feſthaltung eines g) Reviſion von 1845. II. S. 152. h) Berathungs-Protokolle II. S. 281. — Protokolle des Staats- raths, Sitzung vom 24. April 1841. i) Der in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß geſtellte Antrag, die Strafbarkeit erſt dann anzunehmen, wenn die Freiheitsentziehung zweimal vier und zwanzig Stun- den gedauert habe (vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 381.) löſt den Knoten nicht, ſondern durchſchneidet ihn; ſ. Verhandlungen. IV. S. 106. 107.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/408>, abgerufen am 04.12.2024.