komme. In gleicher Weise soll der deutsche Consularbeamte siame- sischen Unterthanen allen Beistand leisten, um in den Besitz ihrer etwaigen Forderungen gegen Unterthanen der contrahirenden deut- schen Staaten zu gelangen.
Artikel 15.
Im Falle des Ablebens eines ihrer respectiven Unterthanen in dem Gebiete des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile, soll sein Nachlass dem Vollstrecker seines letzten Willens, oder in dessen Ermangelung der Familie oder den Geschäftstheil- habern des Verstorbenen übergeben werden. Hat der Verstorbene auch keine Verwandte oder Geschäftstheilhaber, so soll sein Nach- lass in den Staaten der Hohen vertragenden Theile, soweit die Gesetze des Landes es gestatten, dem Gewahrsam der respectiven Consularbeamten übergeben werden, auf dass diese in üblicher Weise nach den Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes damit verfahren.
Artikel 16.
Kriegsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten dürfen in den Fluss einlaufen und bei Paknam Anker werfen; wollen sie aber nach Bankok hinaufgehen, so müssen sie zuvor die siame- sischen Behörden davon benachrichtigen und sich mit denselben über den Ankerplatz verständigen.
Artikel 17.
Sollte ein deutsches Schiff einen siamesischen Hafen in Noth anlaufen, so sollen die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der nöthigen Ausbesserungen und Einnahme von frischem Proviant jede Erleichterung gewähren, damit es im Stande ist, die Reise fortzu- setzen. Sollte ein deutsches Schiff an der Küste des Königreichs Siam scheitern, so sollen die siamesischen Behörden des nächstge- legenen Platzes auf die Nachricht davon sofort der Mannschaft allen möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle Maass- regeln ergreifen, die zur Rettung und Sicherung des Schiffes und der Ladung nothwendig sind. Sie sollen sodann den deutschen Consularbeamten von dem, was ihrerseits geschehen, benachrichtigen, damit dieser in Gemeinschaft mit der competenten siamesischen Be- hörde die nöthigen Schritte thun kann, um die Mannschaft nach Hause zu senden, und wegen Wrack und Ladung die nöthigen Ver- fügungen zu treffen.
Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
komme. In gleicher Weise soll der deutsche Consularbeamte siame- sischen Unterthanen allen Beistand leisten, um in den Besitz ihrer etwaigen Forderungen gegen Unterthanen der contrahirenden deut- schen Staaten zu gelangen.
Artikel 15.
Im Falle des Ablebens eines ihrer respectiven Unterthanen in dem Gebiete des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile, soll sein Nachlass dem Vollstrecker seines letzten Willens, oder in dessen Ermangelung der Familie oder den Geschäftstheil- habern des Verstorbenen übergeben werden. Hat der Verstorbene auch keine Verwandte oder Geschäftstheilhaber, so soll sein Nach- lass in den Staaten der Hohen vertragenden Theile, soweit die Gesetze des Landes es gestatten, dem Gewahrsam der respectiven Consularbeamten übergeben werden, auf dass diese in üblicher Weise nach den Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes damit verfahren.
Artikel 16.
Kriegsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten dürfen in den Fluss einlaufen und bei Paknam Anker werfen; wollen sie aber nach Baṅkok hinaufgehen, so müssen sie zuvor die siame- sischen Behörden davon benachrichtigen und sich mit denselben über den Ankerplatz verständigen.
Artikel 17.
Sollte ein deutsches Schiff einen siamesischen Hafen in Noth anlaufen, so sollen die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der nöthigen Ausbesserungen und Einnahme von frischem Proviant jede Erleichterung gewähren, damit es im Stande ist, die Reise fortzu- setzen. Sollte ein deutsches Schiff an der Küste des Königreichs Siam scheitern, so sollen die siamesischen Behörden des nächstge- legenen Platzes auf die Nachricht davon sofort der Mannschaft allen möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle Maass- regeln ergreifen, die zur Rettung und Sicherung des Schiffes und der Ladung nothwendig sind. Sie sollen sodann den deutschen Consularbeamten von dem, was ihrerseits geschehen, benachrichtigen, damit dieser in Gemeinschaft mit der competenten siamesischen Be- hörde die nöthigen Schritte thun kann, um die Mannschaft nach Hause zu senden, und wegen Wrack und Ladung die nöthigen Ver- fügungen zu treffen.
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Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
komme. In gleicher Weise soll der deutsche Consularbeamte siame-
sischen Unterthanen allen Beistand leisten, um in den Besitz ihrer
etwaigen Forderungen gegen Unterthanen der contrahirenden deut-
schen Staaten zu gelangen.
Artikel 15.
Im Falle des Ablebens eines ihrer respectiven Unterthanen
in dem Gebiete des einen oder des anderen der Hohen vertragenden
Theile, soll sein Nachlass dem Vollstrecker seines letzten Willens,
oder in dessen Ermangelung der Familie oder den Geschäftstheil-
habern des Verstorbenen übergeben werden. Hat der Verstorbene
auch keine Verwandte oder Geschäftstheilhaber, so soll sein Nach-
lass in den Staaten der Hohen vertragenden Theile, soweit die
Gesetze des Landes es gestatten, dem Gewahrsam der respectiven
Consularbeamten übergeben werden, auf dass diese in üblicher
Weise nach den Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes damit
verfahren.
Artikel 16.
Kriegsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten
dürfen in den Fluss einlaufen und bei Paknam Anker werfen; wollen
sie aber nach Baṅkok hinaufgehen, so müssen sie zuvor die siame-
sischen Behörden davon benachrichtigen und sich mit denselben
über den Ankerplatz verständigen.
Artikel 17.
Sollte ein deutsches Schiff einen siamesischen Hafen in Noth
anlaufen, so sollen die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der
nöthigen Ausbesserungen und Einnahme von frischem Proviant jede
Erleichterung gewähren, damit es im Stande ist, die Reise fortzu-
setzen. Sollte ein deutsches Schiff an der Küste des Königreichs
Siam scheitern, so sollen die siamesischen Behörden des nächstge-
legenen Platzes auf die Nachricht davon sofort der Mannschaft allen
möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle Maass-
regeln ergreifen, die zur Rettung und Sicherung des Schiffes und
der Ladung nothwendig sind. Sie sollen sodann den deutschen
Consularbeamten von dem, was ihrerseits geschehen, benachrichtigen,
damit dieser in Gemeinschaft mit der competenten siamesischen Be-
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/402>, abgerufen am 18.11.2024.
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