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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
Artikel 12.

Die siamesischen Behörden sollen dem deutschen Consular-
beamten, auf desfallsiges schriftliches Ansuchen, alle Hülfe und
Unterstützung gewähren zur Auffindung und Verhaftung deutscher
Matrosen oder sonstiger Unterthanen, sowie von Personen, die unter
dem Schutze einer deutschen Flagge stehen. Desgleichen soll der
deutsche Consularbeamte, auf Requisition, von den siamesischen
Behörden jeden erforderlichen Beistand und genügende Mannschaft
erhalten, um seiner Autorität über deutsche Unterthanen gebührende
Geltung zu verschaffen und die Disciplin unter der deutschen Marine
in Siam aufrecht zu erhalten. In gleicher Weise haben, wenn ein
der Desertion oder eines anderen Verbrechens schuldiger Siamese
sich in das Haus eines Unterthanen eines der contrahirenden deut-
schen Staaten oder an Bord eines Schiffes derselben flüchten sollte,
die Localbehörden sich an den deutschen Consularbeamten zu wenden,
und dieser wird, auf erfolgten Nachweis der Strafbarkeit des An-
geklagten, sofort dessen Verhaftung genehmigen. Jede Hehlerei
oder Connivenz soll beiderseits auf das Sorgfältigste vermieden
werden.

Artikel 13.

Sollte ein Unterthan eines der deutschen contrahirenden
Staaten, der im Königreich Siam ein Geschäft treibt, insolvent
werden, so hat der deutsche Consularbeamte sein sämmtliches Ver-
mögen in Beschlag zu nehmen, um dasselbe pro rata unter die
Gläubiger vertheilen zu können. Von Seiten der siamesischen Be-
hörden soll dem Consularbeamten zu dem Ende alle Unterstützung
zu Theil werden. Letzterer soll kein Mittel unversucht lassen, um
auch solches Vermögen zum Besten der Gläubiger einzuziehen,
welches der Fallit in anderen Ländern besitzen möchte. In gleicher
Weise sollen in Siam die Behörden des Königreichs das Vermögen
derjenigen siamesischen Unterthanen adjudiciren und vertheilen,
welche ihren Geschäftsverbindlichkeiten gegen Unterthanen der
contrahirenden deutschen Staaten nicht sollten nachkommen können.

Artikel 14.

Sollte ein siamesischer Unterthan einem deutschen Staats-
angehörigen die Zahlung einer Schuld verweigern oder ihr auszu-
weichen suchen, so sollen die siamesischen Behörden dem Gläubi-
ger jede Hülfe und Erleichterung gewähren, damit er zu dem Seinigen

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Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
Artikel 12.

Die siamesischen Behörden sollen dem deutschen Consular-
beamten, auf desfallsiges schriftliches Ansuchen, alle Hülfe und
Unterstützung gewähren zur Auffindung und Verhaftung deutscher
Matrosen oder sonstiger Unterthanen, sowie von Personen, die unter
dem Schutze einer deutschen Flagge stehen. Desgleichen soll der
deutsche Consularbeamte, auf Requisition, von den siamesischen
Behörden jeden erforderlichen Beistand und genügende Mannschaft
erhalten, um seiner Autorität über deutsche Unterthanen gebührende
Geltung zu verschaffen und die Disciplin unter der deutschen Marine
in Siam aufrecht zu erhalten. In gleicher Weise haben, wenn ein
der Desertion oder eines anderen Verbrechens schuldiger Siamese
sich in das Haus eines Unterthanen eines der contrahirenden deut-
schen Staaten oder an Bord eines Schiffes derselben flüchten sollte,
die Localbehörden sich an den deutschen Consularbeamten zu wenden,
und dieser wird, auf erfolgten Nachweis der Strafbarkeit des An-
geklagten, sofort dessen Verhaftung genehmigen. Jede Hehlerei
oder Connivenz soll beiderseits auf das Sorgfältigste vermieden
werden.

Artikel 13.

Sollte ein Unterthan eines der deutschen contrahirenden
Staaten, der im Königreich Siam ein Geschäft treibt, insolvent
werden, so hat der deutsche Consularbeamte sein sämmtliches Ver-
mögen in Beschlag zu nehmen, um dasselbe pro rata unter die
Gläubiger vertheilen zu können. Von Seiten der siamesischen Be-
hörden soll dem Consularbeamten zu dem Ende alle Unterstützung
zu Theil werden. Letzterer soll kein Mittel unversucht lassen, um
auch solches Vermögen zum Besten der Gläubiger einzuziehen,
welches der Fallit in anderen Ländern besitzen möchte. In gleicher
Weise sollen in Siam die Behörden des Königreichs das Vermögen
derjenigen siamesischen Unterthanen adjudiciren und vertheilen,
welche ihren Geschäftsverbindlichkeiten gegen Unterthanen der
contrahirenden deutschen Staaten nicht sollten nachkommen können.

Artikel 14.

Sollte ein siamesischer Unterthan einem deutschen Staats-
angehörigen die Zahlung einer Schuld verweigern oder ihr auszu-
weichen suchen, so sollen die siamesischen Behörden dem Gläubi-
ger jede Hülfe und Erleichterung gewähren, damit er zu dem Seinigen

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[387/0401] Anh. II. Der Vertrag mit Siam. Artikel 12. Die siamesischen Behörden sollen dem deutschen Consular- beamten, auf desfallsiges schriftliches Ansuchen, alle Hülfe und Unterstützung gewähren zur Auffindung und Verhaftung deutscher Matrosen oder sonstiger Unterthanen, sowie von Personen, die unter dem Schutze einer deutschen Flagge stehen. Desgleichen soll der deutsche Consularbeamte, auf Requisition, von den siamesischen Behörden jeden erforderlichen Beistand und genügende Mannschaft erhalten, um seiner Autorität über deutsche Unterthanen gebührende Geltung zu verschaffen und die Disciplin unter der deutschen Marine in Siam aufrecht zu erhalten. In gleicher Weise haben, wenn ein der Desertion oder eines anderen Verbrechens schuldiger Siamese sich in das Haus eines Unterthanen eines der contrahirenden deut- schen Staaten oder an Bord eines Schiffes derselben flüchten sollte, die Localbehörden sich an den deutschen Consularbeamten zu wenden, und dieser wird, auf erfolgten Nachweis der Strafbarkeit des An- geklagten, sofort dessen Verhaftung genehmigen. Jede Hehlerei oder Connivenz soll beiderseits auf das Sorgfältigste vermieden werden. Artikel 13. Sollte ein Unterthan eines der deutschen contrahirenden Staaten, der im Königreich Siam ein Geschäft treibt, insolvent werden, so hat der deutsche Consularbeamte sein sämmtliches Ver- mögen in Beschlag zu nehmen, um dasselbe pro rata unter die Gläubiger vertheilen zu können. Von Seiten der siamesischen Be- hörden soll dem Consularbeamten zu dem Ende alle Unterstützung zu Theil werden. Letzterer soll kein Mittel unversucht lassen, um auch solches Vermögen zum Besten der Gläubiger einzuziehen, welches der Fallit in anderen Ländern besitzen möchte. In gleicher Weise sollen in Siam die Behörden des Königreichs das Vermögen derjenigen siamesischen Unterthanen adjudiciren und vertheilen, welche ihren Geschäftsverbindlichkeiten gegen Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten nicht sollten nachkommen können. Artikel 14. Sollte ein siamesischer Unterthan einem deutschen Staats- angehörigen die Zahlung einer Schuld verweigern oder ihr auszu- weichen suchen, so sollen die siamesischen Behörden dem Gläubi- ger jede Hülfe und Erleichterung gewähren, damit er zu dem Seinigen 25*

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/401>, abgerufen am 26.11.2024.