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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
Artikel 18.

Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein- und Aus-
fuhrzölle sollen die einem der contrahirenden deutschen Staaten
angehörenden Schiffe und deren Ladungen in den siamesischen
Häfen, sowohl beim Eingehen wie beim Ausgehen, von allen Ton-
nen-, Lootsen- und Ankergeldern oder sonstigen Abgaben irgend
welcher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Privilegien und
Freiheiten geniessen, welche, sei es den Dschunken und eigenen
Fahrzeugen von Siam, sei es den Schiffen der meistbegünstigten
Nation, jetzt eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden
möchten.

Artikel 19.

Der Zoll auf Waaren, welche in Schiffen, die einem der
contrahirenden deutschen Staaten angehören, in das Königreich
Siam eingeführt werden, soll drei Procent vom Werthe nicht über-
steigen. Derselbe soll nach Wahl des Importeurs entweder in natura
oder in Geld bezahlt werden können. Wenn der Importeur sich
mit den siamesischen Zollbeamten über den Werth einer bestimmten
eingeführten Waare nicht einigen kann, so soll eine Berufung an
den Consularbeamten und die zuständige siamesische Behörde statt-
finden, welche, nachdem sie erforderlichen Falls jeder einen oder
zwei Kaufleute als beiräthige Sachverständige zugezogen haben, die
Sache der Gerechtigkeit gemäss entscheiden sollen.

Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolls von drei Pro-
cent kann die Waare, frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung,
en gros oder en detail verkauft werden. Sollten Waaren gelandet,
aber nicht verkauft und dann wieder zum Export verschifft wer-
den, so ist der gesammte darauf bezahlte Zoll zurückzuzah-
len. Ueberhaupt soll kein Zoll von nicht verkauften Ladungen
erhoben werden. Auf die einmal eingeführten Waaren aber sol-
len keine weiteren Zölle, Steuern oder Auflagen gelegt oder von
ihnen erhoben werden, sobald dieselben in die Hände siamesi-
scher Käufer übergegangen sind.

Artikel 20.

Der von siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Ver-
schiffung zu zahlende Zoll soll nach dem, dem gegenwärtigen Ver-
trage beigefügten Tarife erhoben werden. Jeder nach diesem Tarife

Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
Artikel 18.

Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein- und Aus-
fuhrzölle sollen die einem der contrahirenden deutschen Staaten
angehörenden Schiffe und deren Ladungen in den siamesischen
Häfen, sowohl beim Eingehen wie beim Ausgehen, von allen Ton-
nen-, Lootsen- und Ankergeldern oder sonstigen Abgaben irgend
welcher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Privilegien und
Freiheiten geniessen, welche, sei es den Dschunken und eigenen
Fahrzeugen von Siam, sei es den Schiffen der meistbegünstigten
Nation, jetzt eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden
möchten.

Artikel 19.

Der Zoll auf Waaren, welche in Schiffen, die einem der
contrahirenden deutschen Staaten angehören, in das Königreich
Siam eingeführt werden, soll drei Procent vom Werthe nicht über-
steigen. Derselbe soll nach Wahl des Importeurs entweder in natura
oder in Geld bezahlt werden können. Wenn der Importeur sich
mit den siamesischen Zollbeamten über den Werth einer bestimmten
eingeführten Waare nicht einigen kann, so soll eine Berufung an
den Consularbeamten und die zuständige siamesische Behörde statt-
finden, welche, nachdem sie erforderlichen Falls jeder einen oder
zwei Kaufleute als beiräthige Sachverständige zugezogen haben, die
Sache der Gerechtigkeit gemäss entscheiden sollen.

Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolls von drei Pro-
cent kann die Waare, frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung,
en gros oder en détail verkauft werden. Sollten Waaren gelandet,
aber nicht verkauft und dann wieder zum Export verschifft wer-
den, so ist der gesammte darauf bezahlte Zoll zurückzuzah-
len. Ueberhaupt soll kein Zoll von nicht verkauften Ladungen
erhoben werden. Auf die einmal eingeführten Waaren aber sol-
len keine weiteren Zölle, Steuern oder Auflagen gelegt oder von
ihnen erhoben werden, sobald dieselben in die Hände siamesi-
scher Käufer übergegangen sind.

Artikel 20.

Der von siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Ver-
schiffung zu zahlende Zoll soll nach dem, dem gegenwärtigen Ver-
trage beigefügten Tarife erhoben werden. Jeder nach diesem Tarife

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[389/0403] Anh. II. Der Vertrag mit Siam. Artikel 18. Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein- und Aus- fuhrzölle sollen die einem der contrahirenden deutschen Staaten angehörenden Schiffe und deren Ladungen in den siamesischen Häfen, sowohl beim Eingehen wie beim Ausgehen, von allen Ton- nen-, Lootsen- und Ankergeldern oder sonstigen Abgaben irgend welcher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Privilegien und Freiheiten geniessen, welche, sei es den Dschunken und eigenen Fahrzeugen von Siam, sei es den Schiffen der meistbegünstigten Nation, jetzt eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden möchten. Artikel 19. Der Zoll auf Waaren, welche in Schiffen, die einem der contrahirenden deutschen Staaten angehören, in das Königreich Siam eingeführt werden, soll drei Procent vom Werthe nicht über- steigen. Derselbe soll nach Wahl des Importeurs entweder in natura oder in Geld bezahlt werden können. Wenn der Importeur sich mit den siamesischen Zollbeamten über den Werth einer bestimmten eingeführten Waare nicht einigen kann, so soll eine Berufung an den Consularbeamten und die zuständige siamesische Behörde statt- finden, welche, nachdem sie erforderlichen Falls jeder einen oder zwei Kaufleute als beiräthige Sachverständige zugezogen haben, die Sache der Gerechtigkeit gemäss entscheiden sollen. Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolls von drei Pro- cent kann die Waare, frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung, en gros oder en détail verkauft werden. Sollten Waaren gelandet, aber nicht verkauft und dann wieder zum Export verschifft wer- den, so ist der gesammte darauf bezahlte Zoll zurückzuzah- len. Ueberhaupt soll kein Zoll von nicht verkauften Ladungen erhoben werden. Auf die einmal eingeführten Waaren aber sol- len keine weiteren Zölle, Steuern oder Auflagen gelegt oder von ihnen erhoben werden, sobald dieselben in die Hände siamesi- scher Käufer übergegangen sind. Artikel 20. Der von siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Ver- schiffung zu zahlende Zoll soll nach dem, dem gegenwärtigen Ver- trage beigefügten Tarife erhoben werden. Jeder nach diesem Tarife

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/403>, abgerufen am 25.11.2024.