controle, gegen eine gewisse Zahlung von Seiten der Regirung, ist ein sehr passender, die Regirung der Münzgeschäfte, selbst, wenn sie will, der Metallkaufgeschäfte überhebender, und die Mün- zung sehr verwohlfeilernder Ausweg, denn die Privatindustrie weiß dergleichen Anstalten und Geschäfte immer sparsamer als der Staat einzurichten und zu vollführen3). Will man diesen Weg nicht ein- schlagen, so bleibt blos die Selbstadministration übrig. Diese aber hat sich in der neueren Zeit auch sehr bedeutend verwohlfeilert4).
1) Münzverschlechterungen, heimliche und öffentliche, sind früher häufig als Finanzoperationen benutzt worden. Sie sind vor der Rechtlichkeit und Klugheit gleich verwerflich. S. im oben angef. §. Meine Versuche S. 107. Auch Rau III. §. 199. 200.
2) v. Malchus I. 115. Dies ist schon im Reichsabschied von 1570 §. 132. ausgesprochen. S. Meine Versuche S. 159.
3) So in Frankreich in 13 Münzstätten, wovon jeder eine Commission beige- geben und auferlegt ist, von ihren Münzungen eine bestimmte Anzahl Exemplare zur Prüfung an die Münzcommission nach Paris zu schicken. Der Staat zahlt 1,5% Prägeschatz für Silber und 0,29% für Gold (nicht 0,0029%, wie bei Rau III. §. 202. N. a. steht). Klüber, das Münzwesen. S. 100 folg. Cleyn- mann Aphorismen. S. 83. 94. 107. 479. Dessen Materialien. S. 250. Meine Versuche. S. 168-169. v. Malchus I. 116.
4)England seit 1816 = 0,69% bei Gold und 6% bei Silber (Schulin niederländ. und großbritt. Münzgesetze. Frankfurt a. M. 1827. S. 438.). Rußland bei Gold 0,35%, bei Silber 2,95%. In Sizilien bei Gold 3/4% Prägekosten (Klüber Münzwesen. S. 105.). S. v. Malchus I. S. 117-119. 122.
Drittes Stück. Vom Umsatzgewerbsbetriebe des Staats.
§. 483. I. Die Staatshandelsgeschäfte.
Auch gewisse Handelsgeschäfte hat sich der Staat ausschließlich (als Staatsmonopolien) vorbehalten. Der Grund dafür ist hauptsächlich darin zu suchen, daß der Staat die Gegenstände des Monopols mit einer Steuer belegen will. Weil er sich aber das Monopol angeeignet hat, so floß das Fabricationsregal mit dem- selben in Eins zusammen. Es gehört hierher:
1) Das Pulvermonopol (Schießpulverregal), kraft dessen der Staat allein befugt ist, Pulver zu fabriciren und zu verkaufen oder beide Geschäfte an bestimmte Personen zu vergeben und die Pulvereinfuhr zu verbieten1).
2) Das Branntweinmonopol, d. h. das ausschließliche Recht des Staats, Brennereien zu halten und den Branntwein auszuschenken oder beides an bestimmte Personen zu verleihen2).
controle, gegen eine gewiſſe Zahlung von Seiten der Regirung, iſt ein ſehr paſſender, die Regirung der Münzgeſchäfte, ſelbſt, wenn ſie will, der Metallkaufgeſchäfte überhebender, und die Mün- zung ſehr verwohlfeilernder Ausweg, denn die Privatinduſtrie weiß dergleichen Anſtalten und Geſchäfte immer ſparſamer als der Staat einzurichten und zu vollführen3). Will man dieſen Weg nicht ein- ſchlagen, ſo bleibt blos die Selbſtadminiſtration übrig. Dieſe aber hat ſich in der neueren Zeit auch ſehr bedeutend verwohlfeilert4).
1) Münzverſchlechterungen, heimliche und öffentliche, ſind früher häufig als Finanzoperationen benutzt worden. Sie ſind vor der Rechtlichkeit und Klugheit gleich verwerflich. S. im oben angef. §. Meine Verſuche S. 107. Auch Rau III. §. 199. 200.
2) v. Malchus I. 115. Dies iſt ſchon im Reichsabſchied von 1570 §. 132. ausgeſprochen. S. Meine Verſuche S. 159.
3) So in Frankreich in 13 Münzſtätten, wovon jeder eine Commiſſion beige- geben und auferlegt iſt, von ihren Münzungen eine beſtimmte Anzahl Exemplare zur Prüfung an die Münzcommiſſion nach Paris zu ſchicken. Der Staat zahlt 1,5% Prägeſchatz für Silber und 0,29% für Gold (nicht 0,0029%, wie bei Rau III. §. 202. N. a. ſteht). Klüber, das Münzweſen. S. 100 folg. Cleyn- mann Aphorismen. S. 83. 94. 107. 479. Deſſen Materialien. S. 250. Meine Verſuche. S. 168–169. v. Malchus I. 116.
4)England ſeit 1816 = 0,69% bei Gold und 6% bei Silber (Schulin niederländ. und großbritt. Münzgeſetze. Frankfurt a. M. 1827. S. 438.). Rußland bei Gold 0,35%, bei Silber 2,95%. In Sizilien bei Gold ¾% Prägekoſten (Klüber Münzweſen. S. 105.). S. v. Malchus I. S. 117–119. 122.
Drittes Stück. Vom Umſatzgewerbsbetriebe des Staats.
§. 483. I. Die Staatshandelsgeſchäfte.
Auch gewiſſe Handelsgeſchäfte hat ſich der Staat ausſchließlich (als Staatsmonopolien) vorbehalten. Der Grund dafür iſt hauptſächlich darin zu ſuchen, daß der Staat die Gegenſtände des Monopols mit einer Steuer belegen will. Weil er ſich aber das Monopol angeeignet hat, ſo floß das Fabricationsregal mit dem- ſelben in Eins zuſammen. Es gehört hierher:
1) Das Pulvermonopol (Schießpulverregal), kraft deſſen der Staat allein befugt iſt, Pulver zu fabriciren und zu verkaufen oder beide Geſchäfte an beſtimmte Perſonen zu vergeben und die Pulvereinfuhr zu verbieten1).
2) Das Branntweinmonopol, d. h. das ausſchließliche Recht des Staats, Brennereien zu halten und den Branntwein auszuſchenken oder beides an beſtimmte Perſonen zu verleihen2).
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controle, gegen eine gewiſſe Zahlung von Seiten der Regirung,
iſt ein ſehr paſſender, die Regirung der Münzgeſchäfte, ſelbſt,
wenn ſie will, der Metallkaufgeſchäfte überhebender, und die Mün-
zung ſehr verwohlfeilernder Ausweg, denn die Privatinduſtrie weiß
dergleichen Anſtalten und Geſchäfte immer ſparſamer als der Staat
einzurichten und zu vollführen3). Will man dieſen Weg nicht ein-
ſchlagen, ſo bleibt blos die Selbſtadminiſtration übrig. Dieſe aber
hat ſich in der neueren Zeit auch ſehr bedeutend verwohlfeilert4).
¹⁾ Münzverſchlechterungen, heimliche und öffentliche, ſind früher häufig als
Finanzoperationen benutzt worden. Sie ſind vor der Rechtlichkeit und Klugheit
gleich verwerflich. S. im oben angef. §. Meine Verſuche S. 107. Auch Rau
III. §. 199. 200.
²⁾ v. Malchus I. 115. Dies iſt ſchon im Reichsabſchied von 1570 §. 132.
ausgeſprochen. S. Meine Verſuche S. 159.
³⁾ So in Frankreich in 13 Münzſtätten, wovon jeder eine Commiſſion beige-
geben und auferlegt iſt, von ihren Münzungen eine beſtimmte Anzahl Exemplare
zur Prüfung an die Münzcommiſſion nach Paris zu ſchicken. Der Staat zahlt
1,5% Prägeſchatz für Silber und 0,29% für Gold (nicht 0,0029%, wie bei
Rau III. §. 202. N. a. ſteht). Klüber, das Münzweſen. S. 100 folg. Cleyn-
mann Aphorismen. S. 83. 94. 107. 479. Deſſen Materialien. S. 250.
Meine Verſuche. S. 168–169. v. Malchus I. 116.
⁴⁾ England ſeit 1816 = 0,69% bei Gold und 6[FORMEL]% bei Silber
(Schulin niederländ. und großbritt. Münzgeſetze. Frankfurt a. M. 1827. S. 438.).
Rußland bei Gold 0,35%, bei Silber 2,95%. In Sizilien bei Gold ¾%
Prägekoſten (Klüber Münzweſen. S. 105.). S. v. Malchus I. S. 117–119. 122.
Drittes Stück.
Vom Umſatzgewerbsbetriebe des Staats.
§. 483.
I. Die Staatshandelsgeſchäfte.
Auch gewiſſe Handelsgeſchäfte hat ſich der Staat ausſchließlich
(als Staatsmonopolien) vorbehalten. Der Grund dafür iſt
hauptſächlich darin zu ſuchen, daß der Staat die Gegenſtände des
Monopols mit einer Steuer belegen will. Weil er ſich aber das
Monopol angeeignet hat, ſo floß das Fabricationsregal mit dem-
ſelben in Eins zuſammen. Es gehört hierher:
1) Das Pulvermonopol (Schießpulverregal), kraft deſſen
der Staat allein befugt iſt, Pulver zu fabriciren und zu verkaufen
oder beide Geſchäfte an beſtimmte Perſonen zu vergeben und die
Pulvereinfuhr zu verbieten1).
2) Das Branntweinmonopol, d. h. das ausſchließliche
Recht des Staats, Brennereien zu halten und den Branntwein
auszuſchenken oder beides an beſtimmte Perſonen zu verleihen2).
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 710. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/732>, abgerufen am 22.12.2024.
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