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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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strafenähnlich, mit jeder späteren Stunde der Nacht in arithmetischem oder geome-
trischem Verhältnisse wächst. Alle anderen genannten Steuern dieser Klasse sind dem
Prinzipe nach durchaus gerecht, wenn sie nicht auf eine Plusmacherei hinauslaufen,
sondern wirklich als bloße Beiträge zur Erhaltung der betreffenden Anstalten umge-
legt sind, den Verkehr nicht hemmen und die Städter nicht auf Kosten der Land-
leute begünstigen.
5) Freiheit von den Genußsteuern kann Niemand verlangen. Von der
Personalsteuer kann nur Armuth, sowie von den Gemeindediensten blos gänzliche
oder augenblickliche Unfähigkeit und ein anderer dringender Umstand nach dem
Ermessen der Gemeindebehörde frei machen. Es führt dies v. Rotteck (Verhandl.
Heft XV. S. 99.) als Erwiederung auf die Einwendungen der Note 2 an. Allein
damit weicht man blos der absoluten Nothwendigkeit und die Ungleichheit wird der
Steuer nicht dadurch benommen. Von den Vermögens- und Einkommens-
steuern sind alle öffentlichen Anstalten, Gebäude u. dgl. und diejenigen Beitrags-
pflichtige frei, welche kein hinlängliches Vermögen und Einkommen haben. Manche
haben schon Steuerfreiheit für die zu Eigenthum oder zur Benutzung umgetheilten
Almendgüter verlangt; allein gewiß sehr mit Unrecht. Denn dies ist ein Haupt-
vortheil des Bürgers aus dem Gemeindeverbande, welchen man gerechter und kluger-
weise zuerst oder doch wenigstens mit dem anderen Vermögen zu Gemeindezwecken
besteuern darf. Allein jedenfalls zeigt sich dabei die Einkommenssteuer am passend-
sten, weil dann nur das Einkommen aus solchen Gründen, also dasjenige Almend-
stück nicht besteuert wird, das keinen hinlänglichen Ertrag gibt. Man schlägt daher
die Almendgüter am besten dem übrigen Grundeigenthume der Bürger zu und be-
steuert beides zusammen. Dabei wird dann natürlich der Dürftige, der vielleicht
wenig oder nichts mehr als das Almendgut besitzt, jedenfalls befreit sein, wenn ihm
sein Besitz ein zu kleines Einkommen gewährt. Sind aber die Almendgenüsse groß,
so können sie in außerordentlichen Fällen auch besonders besteuert werden, wenn zu
eigentlichen Gemeindezwecken Ausgaben nöthig werden, die sonst ohne Deckung sind.
Dritte Abtheilung.
Von der Benutzung des Gemeindekredites.
§. 386.

Schon längst hat die Erfahrung gelehrt, daß zu außerordent-
lichen Ausgaben, welche in dem Gemeindehaushalte zuweilen ent-
stehen, auch solche Einnahmen erforderlich sind, wenn die Gemeinde
nicht hinlängliche Geldcapitalien im Vorrathe hat, über welche sie
disponiren kann. Unter den Quellen, aus welchen man solche
außerordentliche Einnahmen bezieht, ist der Kredit der Gemeinden
eine der brauchbarsten (§. 343.). Die Benutzung desselben oder
das Contrahiren von Schulden durch die Gemeinden hat für sie
denselben Vortheil, wie die Staatsschulden für den Staat, nämlich
die Vertheilung einer plötzlichen außerordentlichen Last, welche den
Gemeindegliedern zu drückend sein würde, auf längere Zeit zum
Behufe allmähliger Deckung. Die Nachtheile des Schuldenwesens
auf den ganzen Gang des Gemeindehaushaltes stimmen aber auch
mit jenen der Staatsschulden auf den Staatshaushalt so ziemlich
überein. Indeß herrscht eine große Verschiedenheit zwischen dem
Staate und den Gemeinden in Betreff der Grundlagen des Kredites.

ſtrafenähnlich, mit jeder ſpäteren Stunde der Nacht in arithmetiſchem oder geome-
triſchem Verhältniſſe wächst. Alle anderen genannten Steuern dieſer Klaſſe ſind dem
Prinzipe nach durchaus gerecht, wenn ſie nicht auf eine Plusmacherei hinauslaufen,
ſondern wirklich als bloße Beiträge zur Erhaltung der betreffenden Anſtalten umge-
legt ſind, den Verkehr nicht hemmen und die Städter nicht auf Koſten der Land-
leute begünſtigen.
5) Freiheit von den Genußſteuern kann Niemand verlangen. Von der
Perſonalſteuer kann nur Armuth, ſowie von den Gemeindedienſten blos gänzliche
oder augenblickliche Unfähigkeit und ein anderer dringender Umſtand nach dem
Ermeſſen der Gemeindebehörde frei machen. Es führt dies v. Rotteck (Verhandl.
Heft XV. S. 99.) als Erwiederung auf die Einwendungen der Note 2 an. Allein
damit weicht man blos der abſoluten Nothwendigkeit und die Ungleichheit wird der
Steuer nicht dadurch benommen. Von den Vermögens- und Einkommens-
ſteuern ſind alle öffentlichen Anſtalten, Gebäude u. dgl. und diejenigen Beitrags-
pflichtige frei, welche kein hinlängliches Vermögen und Einkommen haben. Manche
haben ſchon Steuerfreiheit für die zu Eigenthum oder zur Benutzung umgetheilten
Almendgüter verlangt; allein gewiß ſehr mit Unrecht. Denn dies iſt ein Haupt-
vortheil des Bürgers aus dem Gemeindeverbande, welchen man gerechter und kluger-
weiſe zuerſt oder doch wenigſtens mit dem anderen Vermögen zu Gemeindezwecken
beſteuern darf. Allein jedenfalls zeigt ſich dabei die Einkommensſteuer am paſſend-
ſten, weil dann nur das Einkommen aus ſolchen Gründen, alſo dasjenige Almend-
ſtück nicht beſteuert wird, das keinen hinlänglichen Ertrag gibt. Man ſchlägt daher
die Almendgüter am beſten dem übrigen Grundeigenthume der Bürger zu und be-
ſteuert beides zuſammen. Dabei wird dann natürlich der Dürftige, der vielleicht
wenig oder nichts mehr als das Almendgut beſitzt, jedenfalls befreit ſein, wenn ihm
ſein Beſitz ein zu kleines Einkommen gewährt. Sind aber die Almendgenüſſe groß,
ſo können ſie in außerordentlichen Fällen auch beſonders beſteuert werden, wenn zu
eigentlichen Gemeindezwecken Ausgaben nöthig werden, die ſonſt ohne Deckung ſind.
Dritte Abtheilung.
Von der Benutzung des Gemeindekredites.
§. 386.

Schon längſt hat die Erfahrung gelehrt, daß zu außerordent-
lichen Ausgaben, welche in dem Gemeindehaushalte zuweilen ent-
ſtehen, auch ſolche Einnahmen erforderlich ſind, wenn die Gemeinde
nicht hinlängliche Geldcapitalien im Vorrathe hat, über welche ſie
diſponiren kann. Unter den Quellen, aus welchen man ſolche
außerordentliche Einnahmen bezieht, iſt der Kredit der Gemeinden
eine der brauchbarſten (§. 343.). Die Benutzung deſſelben oder
das Contrahiren von Schulden durch die Gemeinden hat für ſie
denſelben Vortheil, wie die Staatsſchulden für den Staat, nämlich
die Vertheilung einer plötzlichen außerordentlichen Laſt, welche den
Gemeindegliedern zu drückend ſein würde, auf längere Zeit zum
Behufe allmähliger Deckung. Die Nachtheile des Schuldenweſens
auf den ganzen Gang des Gemeindehaushaltes ſtimmen aber auch
mit jenen der Staatsſchulden auf den Staatshaushalt ſo ziemlich
überein. Indeß herrſcht eine große Verſchiedenheit zwiſchen dem
Staate und den Gemeinden in Betreff der Grundlagen des Kredites.

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[520/0542] ⁴⁾ ſtrafenähnlich, mit jeder ſpäteren Stunde der Nacht in arithmetiſchem oder geome- triſchem Verhältniſſe wächst. Alle anderen genannten Steuern dieſer Klaſſe ſind dem Prinzipe nach durchaus gerecht, wenn ſie nicht auf eine Plusmacherei hinauslaufen, ſondern wirklich als bloße Beiträge zur Erhaltung der betreffenden Anſtalten umge- legt ſind, den Verkehr nicht hemmen und die Städter nicht auf Koſten der Land- leute begünſtigen. ⁵⁾ Freiheit von den Genußſteuern kann Niemand verlangen. Von der Perſonalſteuer kann nur Armuth, ſowie von den Gemeindedienſten blos gänzliche oder augenblickliche Unfähigkeit und ein anderer dringender Umſtand nach dem Ermeſſen der Gemeindebehörde frei machen. Es führt dies v. Rotteck (Verhandl. Heft XV. S. 99.) als Erwiederung auf die Einwendungen der Note 2 an. Allein damit weicht man blos der abſoluten Nothwendigkeit und die Ungleichheit wird der Steuer nicht dadurch benommen. Von den Vermögens- und Einkommens- ſteuern ſind alle öffentlichen Anſtalten, Gebäude u. dgl. und diejenigen Beitrags- pflichtige frei, welche kein hinlängliches Vermögen und Einkommen haben. Manche haben ſchon Steuerfreiheit für die zu Eigenthum oder zur Benutzung umgetheilten Almendgüter verlangt; allein gewiß ſehr mit Unrecht. Denn dies iſt ein Haupt- vortheil des Bürgers aus dem Gemeindeverbande, welchen man gerechter und kluger- weiſe zuerſt oder doch wenigſtens mit dem anderen Vermögen zu Gemeindezwecken beſteuern darf. Allein jedenfalls zeigt ſich dabei die Einkommensſteuer am paſſend- ſten, weil dann nur das Einkommen aus ſolchen Gründen, alſo dasjenige Almend- ſtück nicht beſteuert wird, das keinen hinlänglichen Ertrag gibt. Man ſchlägt daher die Almendgüter am beſten dem übrigen Grundeigenthume der Bürger zu und be- ſteuert beides zuſammen. Dabei wird dann natürlich der Dürftige, der vielleicht wenig oder nichts mehr als das Almendgut beſitzt, jedenfalls befreit ſein, wenn ihm ſein Beſitz ein zu kleines Einkommen gewährt. Sind aber die Almendgenüſſe groß, ſo können ſie in außerordentlichen Fällen auch beſonders beſteuert werden, wenn zu eigentlichen Gemeindezwecken Ausgaben nöthig werden, die ſonſt ohne Deckung ſind. Dritte Abtheilung. Von der Benutzung des Gemeindekredites. §. 386. Schon längſt hat die Erfahrung gelehrt, daß zu außerordent- lichen Ausgaben, welche in dem Gemeindehaushalte zuweilen ent- ſtehen, auch ſolche Einnahmen erforderlich ſind, wenn die Gemeinde nicht hinlängliche Geldcapitalien im Vorrathe hat, über welche ſie diſponiren kann. Unter den Quellen, aus welchen man ſolche außerordentliche Einnahmen bezieht, iſt der Kredit der Gemeinden eine der brauchbarſten (§. 343.). Die Benutzung deſſelben oder das Contrahiren von Schulden durch die Gemeinden hat für ſie denſelben Vortheil, wie die Staatsſchulden für den Staat, nämlich die Vertheilung einer plötzlichen außerordentlichen Laſt, welche den Gemeindegliedern zu drückend ſein würde, auf längere Zeit zum Behufe allmähliger Deckung. Die Nachtheile des Schuldenweſens auf den ganzen Gang des Gemeindehaushaltes ſtimmen aber auch mit jenen der Staatsſchulden auf den Staatshaushalt ſo ziemlich überein. Indeß herrſcht eine große Verſchiedenheit zwiſchen dem Staate und den Gemeinden in Betreff der Grundlagen des Kredites.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/542>, abgerufen am 22.12.2024.