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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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er streng consequent die persönlichen Vortheile als Maaßstab der Besteuerung durch-
führen will, auch geradezu, daß der Arme grundsätzlich mehr als der Reiche bezahlen
muß, weil er von der Gemeinde am meisten Unterstützung oder Vortheile genießt.
Allein v. Rotteck scheint diese einfache, aber fürchterliche Consequenz nicht zu
kennen oder zu umgehen; denn er will auf die Umlage einer directen Kopfsteuer
verzichten, "weil sie gegen vorgefaßte Meinungen zu sehr anstieße", und dafür
Gemeindefrohnden ("edler ausgedrückt Gemeindedienste") anordnen, welche
von sämmtlichen Gemeindeangehörigen selbst, oder durch Stellvertreter zu leisten,
oder aber durch Geld nach einem festen Tarife zu vergüten sein sollen. Dieselben
sind jedoch gleich schädlich, gleichgiltig, ob sie Dienste oder Frohnden heißen,
und werden auf diese Art nur zu einer allgemeinen Last gestempelt in einer Zeit,
wo man mit aller Macht gegen sie kämpfen sollte und kämpft (s. v. Rotteck's
Commissionsbericht deßhalb in den Verhandl. der IIten Kammer der Bad. Land-
stände v. J. 1831. Heft XV. S. 105. Beilageheft II. S. 117.). Denn z. B. drei
Tage Gemeindedienste drücken ebenso wie drei Tage Gemeindefrohnden, aber beide
drücken den armen Bauer unverhältnißmäßig ärger als 3x16 Kreutzer den Capi-
talisten oder drei Tage, während welcher der reiche Gutsbesitzer Einen seiner
Arbeiter entbehren muß. Bestehen dieselben in einer oder jeder Gemeinde des
Landes, so sind sie ein Mittelding zwischen Kopfsteuer und willkürlicher Entziehung
der Vortheile einer dreitägigen Arbeit für Familie, Haushalt und Gewerbe, eine
im höchsten Grade ungerechte Forderung, welche, numerisch gleich, den Reichen auf
Kosten des Mittelstandes und diese beiden auf Kosten des Armen begünstigt.
2) Z. B. Steuern für besondere Zwecke der Gemarkung sind durch Zuschläge
zu der Grundsteuer zu erheben; -- die Ausmärker werden je nach ihrem Besitze mit
der Grund-, Häuser- oder Gewerbesteuer getroffen u. dgl. mehr. Man hat aber
schon sehr gegen die Besteuerung der Ausmärker und der Staatsdiener in den
Gemeinden gesprochen, -- gegen jene z. B., weil es schlimm genug sei, wenn,
wie oft geschehe, der auswärtige Capitalist statt der Zahlung die Hypotheken zuge-
schlagen bekomme und auf diese Art Ausmärker werden müsse und weil man mit
der Besteuerung Ausmärker abhalten könnte, sich Eigenthum in der Gemeinde zu
kaufen, welche der Wohlfahrt der Lezteren sehr dienlich sein könnten u. dgl. m., --
gegen diese aus Gründen gegen die Besoldungssteuer überhaupt und darum, weil
es z. B. den Ortsgeistlichen und Lehrern sehr unangenehm sein könne, sich in die
Gemeindesachen und verschiedenen Partheien zu mischen, weßhalb man für diese eine
Aversalsumme, über welche sie sich mit der Gemeinde zu vernehmen haben,
beantragte. Man hat jedoch nur zu verhüten, daß die Ausmärker nicht zu hoch und
nicht zu Zwecken besteuert werden, an denen sie keinen Antheil haben, dann fallen
dergleichen Bedauerungen und Befürchtungen weg. Gegen die Aversalsteuern der
Staatsdiener ist aber eben nichts einzuwenden, obschon ihr Antheil an Gemeinde-
sachen, z. B. in Landgemeinden, sehr nützlich sein kann.
3) Es kommt nur darauf an, daß man solche Artikel wählt, wodurch auch
gerade diejenigen getroffen werden, welche man beiziehen will. Außer den gewöhn-
lichen Staatsconsumtionssteuern können, besonders in großen Städten, mit
großem Vortheile Luxussteuern verschiedener Art, z. B. auf Hunde, Pferde,
Wagen, Bedienten u. dgl. mehr eingeführt werden. Es gehören aber hierher die
verschiedenen städtischen Octrois, deren Anlage auch nach den Regeln der Finanz-
wissenschaft geschehen muß. S. §. 381.
4) In diese Klasse gehören nicht blos die Abgaben für Flößerei und Schiff-
fahrt, welche oft Städte beziehen, sondern auch die Gemeindesporteln und Taxen,
die Weg-, Pflaster-, Brücken- und Thorsperrgelder, selbst die Standgelder auf
Märkten und Messen, die Abgaben der Viehzüchter für Benutzung des Gemeinde-
stiers und Ebers, die Beiträge zu Gemeindeassecuranzen verschiedener Art u. dgl.
Unter diesen Abgaben ist an sich keine verwerflich als die Thorsperre. Diese erscheint
aber als ganz grundlos, unbequem und für ärmere Leute sehr drückend; denn es
gibt andere bessere Wege der Besteuerung, sie ist eine Kopfsteuer für Menschen und
Thiere und beläuft sich oft so hoch, daß dem in der Stadt beschäftigten Arbeiter
vom Lande ein sehr bedeutender Theil seines Lohnes beim Ein- und Ausgehen ent-
zogen wird. Am verwerflichsten muß sie dann erscheinen, wenn ihr Betrag,
er ſtreng conſequent die perſönlichen Vortheile als Maaßſtab der Beſteuerung durch-
führen will, auch geradezu, daß der Arme grundſätzlich mehr als der Reiche bezahlen
muß, weil er von der Gemeinde am meiſten Unterſtützung oder Vortheile genießt.
Allein v. Rotteck ſcheint dieſe einfache, aber fürchterliche Conſequenz nicht zu
kennen oder zu umgehen; denn er will auf die Umlage einer directen Kopfſteuer
verzichten, „weil ſie gegen vorgefaßte Meinungen zu ſehr anſtieße“, und dafür
Gemeindefrohnden („edler ausgedrückt Gemeindedienſte“) anordnen, welche
von ſämmtlichen Gemeindeangehörigen ſelbſt, oder durch Stellvertreter zu leiſten,
oder aber durch Geld nach einem feſten Tarife zu vergüten ſein ſollen. Dieſelben
ſind jedoch gleich ſchädlich, gleichgiltig, ob ſie Dienſte oder Frohnden heißen,
und werden auf dieſe Art nur zu einer allgemeinen Laſt geſtempelt in einer Zeit,
wo man mit aller Macht gegen ſie kämpfen ſollte und kämpft (ſ. v. Rotteck's
Commiſſionsbericht deßhalb in den Verhandl. der IIten Kammer der Bad. Land-
ſtände v. J. 1831. Heft XV. S. 105. Beilageheft II. S. 117.). Denn z. B. drei
Tage Gemeindedienſte drücken ebenſo wie drei Tage Gemeindefrohnden, aber beide
drücken den armen Bauer unverhältnißmäßig ärger als 3x16 Kreutzer den Capi-
taliſten oder drei Tage, während welcher der reiche Gutsbeſitzer Einen ſeiner
Arbeiter entbehren muß. Beſtehen dieſelben in einer oder jeder Gemeinde des
Landes, ſo ſind ſie ein Mittelding zwiſchen Kopfſteuer und willkürlicher Entziehung
der Vortheile einer dreitägigen Arbeit für Familie, Haushalt und Gewerbe, eine
im höchſten Grade ungerechte Forderung, welche, numeriſch gleich, den Reichen auf
Koſten des Mittelſtandes und dieſe beiden auf Koſten des Armen begünſtigt.
2) Z. B. Steuern für beſondere Zwecke der Gemarkung ſind durch Zuſchläge
zu der Grundſteuer zu erheben; — die Ausmärker werden je nach ihrem Beſitze mit
der Grund-, Häuſer- oder Gewerbeſteuer getroffen u. dgl. mehr. Man hat aber
ſchon ſehr gegen die Beſteuerung der Ausmärker und der Staatsdiener in den
Gemeinden geſprochen, — gegen jene z. B., weil es ſchlimm genug ſei, wenn,
wie oft geſchehe, der auswärtige Capitaliſt ſtatt der Zahlung die Hypotheken zuge-
ſchlagen bekomme und auf dieſe Art Ausmärker werden müſſe und weil man mit
der Beſteuerung Ausmärker abhalten könnte, ſich Eigenthum in der Gemeinde zu
kaufen, welche der Wohlfahrt der Lezteren ſehr dienlich ſein könnten u. dgl. m., —
gegen dieſe aus Gründen gegen die Beſoldungsſteuer überhaupt und darum, weil
es z. B. den Ortsgeiſtlichen und Lehrern ſehr unangenehm ſein könne, ſich in die
Gemeindeſachen und verſchiedenen Partheien zu miſchen, weßhalb man für dieſe eine
Averſalſumme, über welche ſie ſich mit der Gemeinde zu vernehmen haben,
beantragte. Man hat jedoch nur zu verhüten, daß die Ausmärker nicht zu hoch und
nicht zu Zwecken beſteuert werden, an denen ſie keinen Antheil haben, dann fallen
dergleichen Bedauerungen und Befürchtungen weg. Gegen die Averſalſteuern der
Staatsdiener iſt aber eben nichts einzuwenden, obſchon ihr Antheil an Gemeinde-
ſachen, z. B. in Landgemeinden, ſehr nützlich ſein kann.
3) Es kommt nur darauf an, daß man ſolche Artikel wählt, wodurch auch
gerade diejenigen getroffen werden, welche man beiziehen will. Außer den gewöhn-
lichen Staatsconſumtionsſteuern können, beſonders in großen Städten, mit
großem Vortheile Luxusſteuern verſchiedener Art, z. B. auf Hunde, Pferde,
Wagen, Bedienten u. dgl. mehr eingeführt werden. Es gehören aber hierher die
verſchiedenen ſtädtiſchen Octrois, deren Anlage auch nach den Regeln der Finanz-
wiſſenſchaft geſchehen muß. S. §. 381.
4) In dieſe Klaſſe gehören nicht blos die Abgaben für Flößerei und Schiff-
fahrt, welche oft Städte beziehen, ſondern auch die Gemeindeſporteln und Taxen,
die Weg-, Pflaſter-, Brücken- und Thorſperrgelder, ſelbſt die Standgelder auf
Märkten und Meſſen, die Abgaben der Viehzüchter für Benutzung des Gemeinde-
ſtiers und Ebers, die Beiträge zu Gemeindeaſſecuranzen verſchiedener Art u. dgl.
Unter dieſen Abgaben iſt an ſich keine verwerflich als die Thorſperre. Dieſe erſcheint
aber als ganz grundlos, unbequem und für ärmere Leute ſehr drückend; denn es
gibt andere beſſere Wege der Beſteuerung, ſie iſt eine Kopfſteuer für Menſchen und
Thiere und beläuft ſich oft ſo hoch, daß dem in der Stadt beſchäftigten Arbeiter
vom Lande ein ſehr bedeutender Theil ſeines Lohnes beim Ein- und Ausgehen ent-
zogen wird. Am verwerflichſten muß ſie dann erſcheinen, wenn ihr Betrag,
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[519/0541] ¹⁾ er ſtreng conſequent die perſönlichen Vortheile als Maaßſtab der Beſteuerung durch- führen will, auch geradezu, daß der Arme grundſätzlich mehr als der Reiche bezahlen muß, weil er von der Gemeinde am meiſten Unterſtützung oder Vortheile genießt. Allein v. Rotteck ſcheint dieſe einfache, aber fürchterliche Conſequenz nicht zu kennen oder zu umgehen; denn er will auf die Umlage einer directen Kopfſteuer verzichten, „weil ſie gegen vorgefaßte Meinungen zu ſehr anſtieße“, und dafür Gemeindefrohnden („edler ausgedrückt Gemeindedienſte“) anordnen, welche von ſämmtlichen Gemeindeangehörigen ſelbſt, oder durch Stellvertreter zu leiſten, oder aber durch Geld nach einem feſten Tarife zu vergüten ſein ſollen. Dieſelben ſind jedoch gleich ſchädlich, gleichgiltig, ob ſie Dienſte oder Frohnden heißen, und werden auf dieſe Art nur zu einer allgemeinen Laſt geſtempelt in einer Zeit, wo man mit aller Macht gegen ſie kämpfen ſollte und kämpft (ſ. v. Rotteck's Commiſſionsbericht deßhalb in den Verhandl. der IIten Kammer der Bad. Land- ſtände v. J. 1831. Heft XV. S. 105. Beilageheft II. S. 117.). Denn z. B. drei Tage Gemeindedienſte drücken ebenſo wie drei Tage Gemeindefrohnden, aber beide drücken den armen Bauer unverhältnißmäßig ärger als 3x16 Kreutzer den Capi- taliſten oder drei Tage, während welcher der reiche Gutsbeſitzer Einen ſeiner Arbeiter entbehren muß. Beſtehen dieſelben in einer oder jeder Gemeinde des Landes, ſo ſind ſie ein Mittelding zwiſchen Kopfſteuer und willkürlicher Entziehung der Vortheile einer dreitägigen Arbeit für Familie, Haushalt und Gewerbe, eine im höchſten Grade ungerechte Forderung, welche, numeriſch gleich, den Reichen auf Koſten des Mittelſtandes und dieſe beiden auf Koſten des Armen begünſtigt. ²⁾ Z. B. Steuern für beſondere Zwecke der Gemarkung ſind durch Zuſchläge zu der Grundſteuer zu erheben; — die Ausmärker werden je nach ihrem Beſitze mit der Grund-, Häuſer- oder Gewerbeſteuer getroffen u. dgl. mehr. Man hat aber ſchon ſehr gegen die Beſteuerung der Ausmärker und der Staatsdiener in den Gemeinden geſprochen, — gegen jene z. B., weil es ſchlimm genug ſei, wenn, wie oft geſchehe, der auswärtige Capitaliſt ſtatt der Zahlung die Hypotheken zuge- ſchlagen bekomme und auf dieſe Art Ausmärker werden müſſe und weil man mit der Beſteuerung Ausmärker abhalten könnte, ſich Eigenthum in der Gemeinde zu kaufen, welche der Wohlfahrt der Lezteren ſehr dienlich ſein könnten u. dgl. m., — gegen dieſe aus Gründen gegen die Beſoldungsſteuer überhaupt und darum, weil es z. B. den Ortsgeiſtlichen und Lehrern ſehr unangenehm ſein könne, ſich in die Gemeindeſachen und verſchiedenen Partheien zu miſchen, weßhalb man für dieſe eine Averſalſumme, über welche ſie ſich mit der Gemeinde zu vernehmen haben, beantragte. Man hat jedoch nur zu verhüten, daß die Ausmärker nicht zu hoch und nicht zu Zwecken beſteuert werden, an denen ſie keinen Antheil haben, dann fallen dergleichen Bedauerungen und Befürchtungen weg. Gegen die Averſalſteuern der Staatsdiener iſt aber eben nichts einzuwenden, obſchon ihr Antheil an Gemeinde- ſachen, z. B. in Landgemeinden, ſehr nützlich ſein kann. ³⁾ Es kommt nur darauf an, daß man ſolche Artikel wählt, wodurch auch gerade diejenigen getroffen werden, welche man beiziehen will. Außer den gewöhn- lichen Staatsconſumtionsſteuern können, beſonders in großen Städten, mit großem Vortheile Luxusſteuern verſchiedener Art, z. B. auf Hunde, Pferde, Wagen, Bedienten u. dgl. mehr eingeführt werden. Es gehören aber hierher die verſchiedenen ſtädtiſchen Octrois, deren Anlage auch nach den Regeln der Finanz- wiſſenſchaft geſchehen muß. S. §. 381. ⁴⁾ In dieſe Klaſſe gehören nicht blos die Abgaben für Flößerei und Schiff- fahrt, welche oft Städte beziehen, ſondern auch die Gemeindeſporteln und Taxen, die Weg-, Pflaſter-, Brücken- und Thorſperrgelder, ſelbſt die Standgelder auf Märkten und Meſſen, die Abgaben der Viehzüchter für Benutzung des Gemeinde- ſtiers und Ebers, die Beiträge zu Gemeindeaſſecuranzen verſchiedener Art u. dgl. Unter dieſen Abgaben iſt an ſich keine verwerflich als die Thorſperre. Dieſe erſcheint aber als ganz grundlos, unbequem und für ärmere Leute ſehr drückend; denn es gibt andere beſſere Wege der Beſteuerung, ſie iſt eine Kopfſteuer für Menſchen und Thiere und beläuft ſich oft ſo hoch, daß dem in der Stadt beſchäftigten Arbeiter vom Lande ein ſehr bedeutender Theil ſeines Lohnes beim Ein- und Ausgehen ent- zogen wird. Am verwerflichſten muß ſie dann erſcheinen, wenn ihr Betrag,

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 519. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/541>, abgerufen am 01.09.2024.