Hier gilt dasselbe, was schon oben in der Landwirthschaftslehre darüber (§. 134-138.) gesagt ist1).
1)Laurop, die Hiebs- und Culturlehre der Waldungen. Karlsruhe 1816. S. 19-40. v. Seutter, Handbuch der Forstwirthschaft (Ulm 1808. II Bde. 8). S. 213 (welche Schrift im §. 219. nicht erwähnt ist, weil sie blos das natur- wissenschaftlich Vorbereitende enthält). Hartig Lehrbuch. I. Band. I. Theil. 3. Abschn. 3. u. 4. Kap.
II. Die Bodenbearbeitungslehre oder Agriculturlehre.
§. 222. 1) Urbarmachen des Bodens.
Eine Haupteigenthümlichkeit des Waldbaues ist, daß derselbe keinen Dünger bedarf, weil durch die Abfälle der Waldpflanzen sich der Humusgehalt des Bodens erneuert. Daher findet hier nur eine mechanische Agricultur Statt. Auch zum Anbaue der Wald- pflanzen ist das Urbarmachen des Bodens nöthig. Da sich aber demselben die nämlichen Hindernisse darbieten, wie dem Feldbaue, so werden gegen diese auch dieselben Mittel ergriffen. Nur er- strecken sie sich in der Regel auf größere Flächen, als beim Land- baue (§. 139.). Man bebauet sogar den zu Wald bestimmten Boden vor seiner Benutzung hierzu und nach seiner Urbarmachung, mit Feldpflanzen, als Kartoffeln, Roggen, Hafer, Buchweitzen, wozu man ihn ganz landwirthschaftlich herrichtet, wenn man dem Boden wegen seiner Lage mit den Ackergeräthen zukommen kann. Oefters aber geht dies nicht an und fehlt das Saatkorn für so große Flächen, wenn man auch vor Thier- und Wetterschaden gesichert wäre1).
1)Hundeshagen Encyclopädie. I. §. 238-246. vrgl. mit §. 232. Ueber natürliche Walddüngungsmittel s. m. Andre Oekonom. Neuigkeiten. 1814. Nro. 4. 50. 56. 57. 1815. Nro. 19. 44. 45. 63 folg. 1816. Nro. 1 folg. 1817. Nro. 34. 37.
§. 223. 2) Weitere Bearbeitung des Bodens.
Sei es nun, daß ein Boden schon urbar ist, oder aber beur- bart wurde, oder endlich so wenig verwildert liegt, daß die Urbar- machung mit der Bearbeitung Hand in Hand gehen kann, so lösen sich sämmtliche agricultorischen Geschäfte in folgende auf: a) das bloße oberflächliche Aufkratzen des Bodens vermittelst der Hand-
I. Die Bodenkunde oder Agronomie.
§. 221.
Hier gilt daſſelbe, was ſchon oben in der Landwirthſchaftslehre darüber (§. 134–138.) geſagt iſt1).
1)Laurop, die Hiebs- und Culturlehre der Waldungen. Karlsruhe 1816. S. 19–40. v. Seutter, Handbuch der Forſtwirthſchaft (Ulm 1808. II Bde. 8). S. 213 (welche Schrift im §. 219. nicht erwähnt iſt, weil ſie blos das natur- wiſſenſchaftlich Vorbereitende enthält). Hartig Lehrbuch. I. Band. I. Theil. 3. Abſchn. 3. u. 4. Kap.
II. Die Bodenbearbeitungslehre oder Agriculturlehre.
§. 222. 1) Urbarmachen des Bodens.
Eine Haupteigenthümlichkeit des Waldbaues iſt, daß derſelbe keinen Dünger bedarf, weil durch die Abfälle der Waldpflanzen ſich der Humusgehalt des Bodens erneuert. Daher findet hier nur eine mechaniſche Agricultur Statt. Auch zum Anbaue der Wald- pflanzen iſt das Urbarmachen des Bodens nöthig. Da ſich aber demſelben die nämlichen Hinderniſſe darbieten, wie dem Feldbaue, ſo werden gegen dieſe auch dieſelben Mittel ergriffen. Nur er- ſtrecken ſie ſich in der Regel auf größere Flächen, als beim Land- baue (§. 139.). Man bebauet ſogar den zu Wald beſtimmten Boden vor ſeiner Benutzung hierzu und nach ſeiner Urbarmachung, mit Feldpflanzen, als Kartoffeln, Roggen, Hafer, Buchweitzen, wozu man ihn ganz landwirthſchaftlich herrichtet, wenn man dem Boden wegen ſeiner Lage mit den Ackergeräthen zukommen kann. Oefters aber geht dies nicht an und fehlt das Saatkorn für ſo große Flächen, wenn man auch vor Thier- und Wetterſchaden geſichert wäre1).
1)Hundeshagen Encyclopädie. I. §. 238–246. vrgl. mit §. 232. Ueber natürliche Walddüngungsmittel ſ. m. André Oekonom. Neuigkeiten. 1814. Nro. 4. 50. 56. 57. 1815. Nro. 19. 44. 45. 63 folg. 1816. Nro. 1 folg. 1817. Nro. 34. 37.
§. 223. 2) Weitere Bearbeitung des Bodens.
Sei es nun, daß ein Boden ſchon urbar iſt, oder aber beur- bart wurde, oder endlich ſo wenig verwildert liegt, daß die Urbar- machung mit der Bearbeitung Hand in Hand gehen kann, ſo löſen ſich ſämmtliche agricultoriſchen Geſchäfte in folgende auf: a) das bloße oberflächliche Aufkratzen des Bodens vermittelſt der Hand-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><divn="9"><pbfacs="#f0292"n="270"/><divn="10"><head><hirendition="#c">I. <hirendition="#g">Die Bodenkunde oder Agronomie</hi>.</hi></head><lb/><divn="11"><head><hirendition="#c">§. 221.</hi></head><lb/><p>Hier gilt daſſelbe, was ſchon oben in der Landwirthſchaftslehre<lb/>
darüber (§. 134–138.) geſagt iſt<hirendition="#sup">1</hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="1)"><hirendition="#g">Laurop</hi>, die Hiebs- und Culturlehre der Waldungen. Karlsruhe 1816.<lb/>
S. 19–40. v. <hirendition="#g">Seutter</hi>, Handbuch der Forſtwirthſchaft (Ulm 1808. II Bde. 8).<lb/>
S. 213 (welche Schrift im §. 219. nicht erwähnt iſt, weil ſie blos das natur-<lb/>
wiſſenſchaftlich Vorbereitende enthält). <hirendition="#g">Hartig</hi> Lehrbuch. I. Band. I. Theil.<lb/>
3. Abſchn. 3. u. 4. Kap.</note></div></div><lb/><divn="10"><head><hirendition="#c">II. <hirendition="#g">Die Bodenbearbeitungslehre oder Agriculturlehre</hi>.</hi></head><lb/><divn="11"><head><hirendition="#c">§. 222.<lb/>
1) <hirendition="#g">Urbarmachen des Bodens</hi>.</hi></head><lb/><p>Eine Haupteigenthümlichkeit des Waldbaues iſt, daß derſelbe<lb/>
keinen Dünger bedarf, weil durch die Abfälle der Waldpflanzen<lb/>ſich der Humusgehalt des Bodens erneuert. Daher findet hier nur<lb/>
eine mechaniſche Agricultur Statt. Auch zum Anbaue der Wald-<lb/>
pflanzen iſt das Urbarmachen des Bodens nöthig. Da ſich aber<lb/>
demſelben die nämlichen Hinderniſſe darbieten, wie dem Feldbaue,<lb/>ſo werden gegen dieſe auch dieſelben Mittel ergriffen. Nur er-<lb/>ſtrecken ſie ſich in der Regel auf größere Flächen, als beim Land-<lb/>
baue (§. 139.). Man bebauet ſogar den zu Wald beſtimmten Boden<lb/>
vor ſeiner Benutzung hierzu und nach ſeiner Urbarmachung, mit<lb/>
Feldpflanzen, als Kartoffeln, Roggen, Hafer, Buchweitzen, wozu<lb/>
man ihn ganz landwirthſchaftlich herrichtet, wenn man dem Boden<lb/>
wegen ſeiner Lage mit den Ackergeräthen zukommen kann. Oefters<lb/>
aber geht dies nicht an und fehlt das Saatkorn für ſo große<lb/>
Flächen, wenn man auch vor Thier- und Wetterſchaden geſichert<lb/>
wäre<hirendition="#sup">1</hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="1)"><hirendition="#g">Hundeshagen</hi> Encyclopädie. I. §. 238–246. vrgl. mit §. 232. Ueber<lb/>
natürliche Walddüngungsmittel ſ. m. <hirendition="#g">André</hi> Oekonom. Neuigkeiten. 1814. Nro. 4.<lb/>
50. 56. 57. 1815. Nro. 19. 44. 45. 63 folg. 1816. Nro. 1 folg. 1817. Nro. 34. 37.</note></div><lb/><divn="11"><head><hirendition="#c">§. 223.<lb/>
2) <hirendition="#g">Weitere Bearbeitung des Bodens</hi>.</hi></head><lb/><p>Sei es nun, daß ein Boden ſchon urbar iſt, oder aber beur-<lb/>
bart wurde, oder endlich ſo wenig verwildert liegt, daß die Urbar-<lb/>
machung mit der Bearbeitung Hand in Hand gehen kann, ſo löſen<lb/>ſich ſämmtliche agricultoriſchen Geſchäfte in folgende auf: <hirendition="#aq">a)</hi> das<lb/>
bloße oberflächliche <hirendition="#g">Aufkratzen</hi> des Bodens vermittelſt der Hand-<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[270/0292]
I. Die Bodenkunde oder Agronomie.
§. 221.
Hier gilt daſſelbe, was ſchon oben in der Landwirthſchaftslehre
darüber (§. 134–138.) geſagt iſt1).
¹⁾ Laurop, die Hiebs- und Culturlehre der Waldungen. Karlsruhe 1816.
S. 19–40. v. Seutter, Handbuch der Forſtwirthſchaft (Ulm 1808. II Bde. 8).
S. 213 (welche Schrift im §. 219. nicht erwähnt iſt, weil ſie blos das natur-
wiſſenſchaftlich Vorbereitende enthält). Hartig Lehrbuch. I. Band. I. Theil.
3. Abſchn. 3. u. 4. Kap.
II. Die Bodenbearbeitungslehre oder Agriculturlehre.
§. 222.
1) Urbarmachen des Bodens.
Eine Haupteigenthümlichkeit des Waldbaues iſt, daß derſelbe
keinen Dünger bedarf, weil durch die Abfälle der Waldpflanzen
ſich der Humusgehalt des Bodens erneuert. Daher findet hier nur
eine mechaniſche Agricultur Statt. Auch zum Anbaue der Wald-
pflanzen iſt das Urbarmachen des Bodens nöthig. Da ſich aber
demſelben die nämlichen Hinderniſſe darbieten, wie dem Feldbaue,
ſo werden gegen dieſe auch dieſelben Mittel ergriffen. Nur er-
ſtrecken ſie ſich in der Regel auf größere Flächen, als beim Land-
baue (§. 139.). Man bebauet ſogar den zu Wald beſtimmten Boden
vor ſeiner Benutzung hierzu und nach ſeiner Urbarmachung, mit
Feldpflanzen, als Kartoffeln, Roggen, Hafer, Buchweitzen, wozu
man ihn ganz landwirthſchaftlich herrichtet, wenn man dem Boden
wegen ſeiner Lage mit den Ackergeräthen zukommen kann. Oefters
aber geht dies nicht an und fehlt das Saatkorn für ſo große
Flächen, wenn man auch vor Thier- und Wetterſchaden geſichert
wäre1).
¹⁾ Hundeshagen Encyclopädie. I. §. 238–246. vrgl. mit §. 232. Ueber
natürliche Walddüngungsmittel ſ. m. André Oekonom. Neuigkeiten. 1814. Nro. 4.
50. 56. 57. 1815. Nro. 19. 44. 45. 63 folg. 1816. Nro. 1 folg. 1817. Nro. 34. 37.
§. 223.
2) Weitere Bearbeitung des Bodens.
Sei es nun, daß ein Boden ſchon urbar iſt, oder aber beur-
bart wurde, oder endlich ſo wenig verwildert liegt, daß die Urbar-
machung mit der Bearbeitung Hand in Hand gehen kann, ſo löſen
ſich ſämmtliche agricultoriſchen Geſchäfte in folgende auf: a) das
bloße oberflächliche Aufkratzen des Bodens vermittelſt der Hand-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/292>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.