Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.verstehend/ brachte solche bald zum Ende/ womit aber jener schlechterdings nicht zufrieden war/ vorwendend/ er habe viele Jahre lang von selbigen seinen Unterhalt gehabt/ welcher Maxim der neue Eydam auch hätte nachkommen sollen. Die rechtlichen An- und Zusprüche aber / die das Marggräfliche Haus Anspach an - und wieder die Stadt Nürnberg hat / rühren von seiner Abstammung vom Hause Brandenburg her/ von deren tüchtigen Befügniß oben mehrere Erwehnung geschehen. Das Land selber betreffend/ so ist solches sehr gut und ergiebig/ ob es gleich an etlichen Orten mit etwas sandigten Feldern untermischet wird. Wegen des/ dem Burggräflichen / Zollerischen Hause/ vormahls zugestandenen Hertzogthum Franckens/ kommt ihn der Titul Hertzog in Francken eben sowohl zu/ als seinen andern Herrn Vettern / welche Bewandniß es auch mit dem Landgrafthum Francken hat. In mehr angezogenen Reichs-Matricul ist unter andern auch der Abbt zu Heilsbrun/ als ein Reichs-Stand mit befindlich. Ob nun wohl dieses Closter jetzo eingezogen/ und in einem bessern Gebrauch/ nemlich in ein Gymnasium verwandelt worden/ so hat es doch deswegen seine Reichs-Standschaft nicht verlohren/ mithin kan man nicht sagen/ daß das Haus Anspach/ um des willen nicht befugt seyn solte/ bey dem Reiche dieser Abbtey wegen/ um ein Reichs - Votum nachzusuchen. Auf die Stadt Kitzingen am Main/ hat Anspach/ ebenfals die wohlgegründesten Ansprüche/ von einigen andern Ansprüchen aber dürfte sich sonst weiter nichts mehr finden/ indem es die übrigen mit dem gesamten hohen Brandenburgischen Hause gemein hat. Vierte Abtheilung Von dem Hertzoglichen Hause Braunschweig. Thes. I. Der Uhrsprung dieses hohen Hauses/ ist eben der/ den das Churfürstl. Haus Braunschweig hat. Es ist zwar bey Beschreibung des Chur-Hauses Braunschweig/ dessen Uhrsprung mehrers erwehnet/ und zugleich geweisen worden/ mit wie vielen Fabeln selbiger von einigen besudelt werde; Damit aber nicht unbekannt bleibe/ auf was Grunde die gemeine Ableitung von den Guelphischen/ oder Welfischen Hause/ und denn auch von dem Wittikindo M. be- Bert. rer. germ. l. c. Germ. Princ. l. c.
verstehend/ brachte solche bald zum Ende/ womit aber jener schlechterdings nicht zufrieden war/ vorwendend/ er habe viele Jahre lang von selbigen seinen Unterhalt gehabt/ welcher Maxim der neue Eydam auch hätte nachkommen sollen. Die rechtlichen An- und Zusprüche aber / die das Marggräfliche Haus Anspach an - und wieder die Stadt Nürnberg hat / rühren von seiner Abstammung vom Hause Brandenburg her/ von deren tüchtigen Befügniß oben mehrere Erwehnung geschehen. Das Land selber betreffend/ so ist solches sehr gut und ergiebig/ ob es gleich an etlichen Orten mit etwas sandigten Feldern untermischet wird. Wegen des/ dem Burggräflichen / Zollerischen Hause/ vormahls zugestandenen Hertzogthum Franckens/ kommt ihn der Titul Hertzog in Francken eben sowohl zu/ als seinen andern Herrn Vettern / welche Bewandniß es auch mit dem Landgrafthum Francken hat. In mehr angezogenen Reichs-Matricul ist unter andern auch der Abbt zu Heilsbrun/ als ein Reichs-Stand mit befindlich. Ob nun wohl dieses Closter jetzo eingezogen/ und in einem bessern Gebrauch/ nemlich in ein Gymnasium verwandelt worden/ so hat es doch deswegen seine Reichs-Standschaft nicht verlohren/ mithin kan man nicht sagen/ daß das Haus Anspach/ um des willen nicht befugt seyn solte/ bey dem Reiche dieser Abbtey wegen/ um ein Reichs - Votum nachzusuchen. Auf die Stadt Kitzingen am Main/ hat Anspach/ ebenfals die wohlgegründesten Ansprüche/ von einigen andern Ansprüchen aber dürfte sich sonst weiter nichts mehr finden/ indem es die übrigen mit dem gesamten hohen Brandenburgischen Hause gemein hat. Vierte Abtheilung Von dem Hertzoglichen Hause Braunschweig. Thes. I. Der Uhrsprung dieses hohen Hauses/ ist eben der/ den das Churfürstl. Haus Braunschweig hat. Es ist zwar bey Beschreibung des Chur-Hauses Braunschweig/ dessen Uhrsprung mehrers erwehnet/ und zugleich geweisen worden/ mit wie vielen Fabeln selbiger von einigen besudelt werde; Damit aber nicht unbekannt bleibe/ auf was Grunde die gemeine Ableitung von den Guelphischen/ oder Welfischen Hause/ und denn auch von dem Wittikindo M. be- Bert. rer. germ. l. c. Germ. Princ. l. c.
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verstehend/ brachte solche bald zum Ende/ womit aber jener schlechterdings nicht zufrieden war/ vorwendend/ er habe viele Jahre lang von selbigen seinen Unterhalt gehabt/ welcher Maxim der neue Eydam auch hätte nachkommen sollen. Die rechtlichen An- und Zusprüche aber / die das Marggräfliche Haus Anspach an - und wieder die Stadt Nürnberg hat / rühren von seiner Abstammung vom Hause Brandenburg her/ von deren tüchtigen Befügniß oben mehrere Erwehnung geschehen. Das Land selber betreffend/ so ist solches sehr gut und ergiebig/ ob es gleich an etlichen Orten mit etwas sandigten Feldern untermischet wird. Wegen des/ dem Burggräflichen / Zollerischen Hause/ vormahls zugestandenen Hertzogthum Franckens/ kommt ihn der Titul Hertzog in Francken eben sowohl zu/ als seinen andern Herrn Vettern / welche Bewandniß es auch mit dem Landgrafthum Francken hat. In mehr angezogenen Reichs-Matricul ist unter andern auch der Abbt zu Heilsbrun/ als ein Reichs-Stand mit befindlich. Ob nun wohl dieses Closter jetzo eingezogen/ und in einem bessern Gebrauch/ nemlich in ein Gymnasium verwandelt worden/ so hat es doch deswegen seine Reichs-Standschaft nicht verlohren/ mithin kan man nicht sagen/ daß das Haus Anspach/ um des willen nicht befugt seyn solte/ bey dem Reiche dieser Abbtey wegen/ um ein Reichs - Votum nachzusuchen. Auf die Stadt Kitzingen am Main/ hat Anspach/ ebenfals die wohlgegründesten Ansprüche/ von einigen andern Ansprüchen aber dürfte sich sonst weiter nichts mehr finden/ indem es die übrigen mit dem gesamten hohen Brandenburgischen Hause gemein hat.
Vierte Abtheilung Von dem Hertzoglichen Hause Braunschweig.
Thes. I.
Der Uhrsprung dieses hohen Hauses/ ist eben der/ den das Churfürstl. Haus Braunschweig hat.
Es ist zwar bey Beschreibung des Chur-Hauses Braunschweig/ dessen Uhrsprung mehrers erwehnet/ und zugleich geweisen worden/ mit wie vielen Fabeln selbiger von einigen besudelt werde; Damit aber nicht unbekannt bleibe/ auf was Grunde die gemeine Ableitung von den Guelphischen/ oder Welfischen Hause/ und denn auch von dem Wittikindo M. be-
Bert. rer. germ. l. c.
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