Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.fundamental. Gesetz ergehen; Dahero wir denn auch nenmehro in praesenti casu das gröste und erste argument pro nostra affirmativa daraus entlehnen/ und zwar vornehmlich aus den 5. art. §. 15 dessen dürre Worte also lauten: Si igitur Catholicus Archiepiscopus, Episcopus, Praelatus, aut Aug. Confess. addictus in Archiepiscopum, Episcopum, Praelatum electus, vel postulatus, solus aut una cum Capitularibus seu singulis, seu universis aut etiam alii Ecclesiastici Religionem in posterum mutarint, excidant illi statim suo jure, honore tamen famaque illibatis, fructusque & reditus citra moram 7 exceptionem cedant, Capituloque aut cui id de jure competit, integrum sit, aliam personam Religioni ei, ad quam beneficium istud vigore hujus transactionis pertinet, addictam eligere, aut postulare, relictis tamen Archiepiscopo, Episcopo, Praelato, etc. decedenti fructibus, & reditibus interea perceptis & consumptis. Was kan wohl in der Welt klährer seyn/ als diese passage, und wer wolte doch erst ohne Noth einen weitläuftigen Commentarium darüber machen / nachdem ja wohl ein jeder weiß/ was das Wörtgen statim/ und die phrasis: excidere jure suo h. e. munere, dignitate loco, reditibus, fructibus etc. heisse? Kurtz: welcher Bischof/ er sey eligirt/ oder nach der ohnnöthigen subtilität/ derer Canonisten in Episcopum postulirt/ er sey Römisch Catholisch / oder der Augspurgischen Confession zugethan/ seine Religion verändert / derselbe ist alsofort ohne Weiterung/ des gantzen Stifts und aller davon dependirenden Rechte und Nutzungen/ jedoch seiner Ehre ohnschädlich/ verlustig / und entstehet dadurch bey selbigen Capitul eine Sedis vacanz, daß sie darauf ohne Anstand einen andern Bischof wählen können. Dieser Major und Vorsatz gründet sich auf diese sanctionem pragmaticam, Felsen-seste; die subsumption und Minor propositio aber liegt leider! am Tage/ und haben wir dessen ein nie erhörtes Exempel. Ergo muß auch die Conclusion richtig folgen. Oben wurde zwar referiret/ daß dieser geistliche Vorbehalt nur wäre mit grossen Schaden derer Evangel. in den Religions - Frieden eingerücket worden/ und daß er nach selbigen nur die Römisch-Catholischen angienge; Hier aber ist dieser Unterscheid aufgehoben/ und extendirt sich selbiger nunmehro auch reciproce auf die Augspurgische Confessions-Verwandten/ daß einen so wohl/ als den andern dieser Verlust angehet. Gleichwie aber nun dieses Gesetz basis & fundamendum dieser in gantzen Römischen Reiche gebräuchliche Observanz ist: Also wird auch dasselbige noch überdieß durch particuliere Constitutiones & pacta unterstützet. Denn da bleibt es nicht alleine in denen sämtlichen Stifftern / und also auch hier zu Naumburg bey dem von sämtlichen Reichs-Ständen beliebten anno decretorio, daß nemlich alles und jedes in Ecclesiasticis gelassen werden soll/ wie es die prima Januarii 1624. gewesen/ sondern es hat auch noch jedwedes Stifft seine besondere Verfassung/ richtige postulation fundamental. Gesetz ergehen; Dahero wir denn auch nenmehro in praesenti casu das gröste und erste argument pro nostra affirmativa daraus entlehnen/ und zwar vornehmlich aus den 5. art. §. 15 dessen dürre Worte also lauten: Si igitur Catholicus Archiepiscopus, Episcopus, Praelatus, aut Aug. Confess. addictus in Archiepiscopum, Episcopum, Praelatum electus, vel postulatus, solus aut una cum Capitularibus seu singulis, seu universis aut etiam alii Ecclesiastici Religionem in posterum mutarint, excidant illi statim suo jure, honore tamen famaque illibatis, fructusque & reditus citra moram 7 exceptionem cedant, Capituloque aut cui id de jure competit, integrum sit, aliam personam Religioni ei, ad quam beneficium istud vigore hujus transactionis pertinet, addictam eligere, aut postulare, relictis tamen Archiepiscopo, Episcopo, Praelato, etc. decedenti fructibus, & reditibus interea perceptis & consumptis. Was kan wohl in der Welt klährer seyn/ als diese passage, und wer wolte doch erst ohne Noth einen weitläuftigen Commentarium darüber machen / nachdem ja wohl ein jeder weiß/ was das Wörtgen statim/ und die phrasis: excidere jure suo h. e. munere, dignitate loco, reditibus, fructibus etc. heisse? Kurtz: welcher Bischof/ er sey eligirt/ oder nach der ohnnöthigen subtilität/ derer Canonisten in Episcopum postulirt/ er sey Römisch Catholisch / oder der Augspurgischen Confession zugethan/ seine Religion verändert / derselbe ist alsofort ohne Weiterung/ des gantzen Stifts und aller davon dependirenden Rechte und Nutzungen/ jedoch seiner Ehre ohnschädlich/ verlustig / und entstehet dadurch bey selbigen Capitul eine Sedis vacanz, daß sie darauf ohne Anstand einen andern Bischof wählen können. Dieser Major und Vorsatz gründet sich auf diese sanctionem pragmaticam, Felsen-seste; die subsumption und Minor propositio aber liegt leider! am Tage/ und haben wir dessen ein nie erhörtes Exempel. Ergo muß auch die Conclusion richtig folgen. Oben wurde zwar referiret/ daß dieser geistliche Vorbehalt nur wäre mit grossen Schaden derer Evangel. in den Religions - Frieden eingerücket worden/ und daß er nach selbigen nur die Römisch-Catholischen angienge; Hier aber ist dieser Unterscheid aufgehoben/ und extendirt sich selbiger nunmehro auch reciprocè auf die Augspurgische Confessions-Verwandten/ daß einen so wohl/ als den andern dieser Verlust angehet. Gleichwie aber nun dieses Gesetz basis & fundamendum dieser in gantzen Römischen Reiche gebräuchliche Observanz ist: Also wird auch dasselbige noch überdieß durch particuliere Constitutiones & pacta unterstützet. Denn da bleibt es nicht alleine in denen sämtlichen Stifftern / und also auch hier zu Naumburg bey dem von sämtlichen Reichs-Ständen beliebten anno decretorio, daß nemlich alles und jedes in Ecclesiasticis gelassen werden soll/ wie es die prima Januarii 1624. gewesen/ sondern es hat auch noch jedwedes Stifft seine besondere Verfassung/ richtige postulation <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0406" n="358"/> fundamental. Gesetz ergehen; Dahero wir denn auch nenmehro in praesenti casu das gröste und erste argument pro nostra affirmativa daraus entlehnen/ und zwar vornehmlich aus den 5. art. §. 15 dessen dürre Worte also lauten: Si igitur Catholicus Archiepiscopus, Episcopus, Praelatus, aut Aug. Confess. addictus in Archiepiscopum, Episcopum, Praelatum electus, vel postulatus, solus aut una cum Capitularibus seu singulis, seu universis aut etiam alii Ecclesiastici Religionem in posterum mutarint, excidant illi statim suo jure, honore tamen famaque illibatis, fructusque & reditus citra moram 7 exceptionem cedant, Capituloque aut cui id de jure competit, integrum sit, aliam personam Religioni ei, ad quam beneficium istud vigore hujus transactionis pertinet, addictam eligere, aut postulare, relictis tamen Archiepiscopo, Episcopo, Praelato, etc. decedenti fructibus, & reditibus interea perceptis & consumptis. Was kan wohl in der Welt klährer seyn/ als diese passage, und wer wolte doch erst ohne Noth einen weitläuftigen Commentarium darüber machen / nachdem ja wohl ein jeder weiß/ was das Wörtgen statim/ und die phrasis: excidere jure suo h. e. munere, dignitate loco, reditibus, fructibus etc. heisse? Kurtz: welcher Bischof/ er sey eligirt/ oder nach der ohnnöthigen subtilität/ derer Canonisten in Episcopum postulirt/ er sey Römisch Catholisch / oder der Augspurgischen Confession zugethan/ seine Religion verändert / derselbe ist alsofort ohne Weiterung/ des gantzen Stifts und aller davon dependirenden Rechte und Nutzungen/ jedoch seiner Ehre ohnschädlich/ verlustig / und entstehet dadurch bey selbigen Capitul eine Sedis vacanz, daß sie darauf ohne Anstand einen andern Bischof wählen können. Dieser Major und Vorsatz gründet sich auf diese sanctionem pragmaticam, Felsen-seste; die subsumption und Minor propositio aber liegt leider! am Tage/ und haben wir dessen ein nie erhörtes Exempel. Ergo muß auch die Conclusion richtig folgen. Oben wurde zwar referiret/ daß dieser geistliche Vorbehalt nur wäre mit grossen Schaden derer Evangel. in den Religions - Frieden eingerücket worden/ und daß er nach selbigen nur die Römisch-Catholischen angienge; Hier aber ist dieser Unterscheid aufgehoben/ und extendirt sich selbiger nunmehro auch reciprocè auf die Augspurgische Confessions-Verwandten/ daß einen so wohl/ als den andern dieser Verlust angehet. Gleichwie aber nun dieses Gesetz basis & fundamendum dieser in gantzen Römischen Reiche gebräuchliche Observanz ist: Also wird auch dasselbige noch überdieß durch particuliere Constitutiones & pacta unterstützet. Denn da bleibt es nicht alleine in denen sämtlichen Stifftern / und also auch hier zu Naumburg bey dem von sämtlichen Reichs-Ständen beliebten anno decretorio, daß nemlich alles und jedes in Ecclesiasticis gelassen werden soll/ wie es die prima Januarii 1624. gewesen/ sondern es hat auch noch jedwedes Stifft seine besondere Verfassung/ richtige postulation </p> </div> </body> </text> </TEI> [358/0406]
fundamental. Gesetz ergehen; Dahero wir denn auch nenmehro in praesenti casu das gröste und erste argument pro nostra affirmativa daraus entlehnen/ und zwar vornehmlich aus den 5. art. §. 15 dessen dürre Worte also lauten: Si igitur Catholicus Archiepiscopus, Episcopus, Praelatus, aut Aug. Confess. addictus in Archiepiscopum, Episcopum, Praelatum electus, vel postulatus, solus aut una cum Capitularibus seu singulis, seu universis aut etiam alii Ecclesiastici Religionem in posterum mutarint, excidant illi statim suo jure, honore tamen famaque illibatis, fructusque & reditus citra moram 7 exceptionem cedant, Capituloque aut cui id de jure competit, integrum sit, aliam personam Religioni ei, ad quam beneficium istud vigore hujus transactionis pertinet, addictam eligere, aut postulare, relictis tamen Archiepiscopo, Episcopo, Praelato, etc. decedenti fructibus, & reditibus interea perceptis & consumptis. Was kan wohl in der Welt klährer seyn/ als diese passage, und wer wolte doch erst ohne Noth einen weitläuftigen Commentarium darüber machen / nachdem ja wohl ein jeder weiß/ was das Wörtgen statim/ und die phrasis: excidere jure suo h. e. munere, dignitate loco, reditibus, fructibus etc. heisse? Kurtz: welcher Bischof/ er sey eligirt/ oder nach der ohnnöthigen subtilität/ derer Canonisten in Episcopum postulirt/ er sey Römisch Catholisch / oder der Augspurgischen Confession zugethan/ seine Religion verändert / derselbe ist alsofort ohne Weiterung/ des gantzen Stifts und aller davon dependirenden Rechte und Nutzungen/ jedoch seiner Ehre ohnschädlich/ verlustig / und entstehet dadurch bey selbigen Capitul eine Sedis vacanz, daß sie darauf ohne Anstand einen andern Bischof wählen können. Dieser Major und Vorsatz gründet sich auf diese sanctionem pragmaticam, Felsen-seste; die subsumption und Minor propositio aber liegt leider! am Tage/ und haben wir dessen ein nie erhörtes Exempel. Ergo muß auch die Conclusion richtig folgen. Oben wurde zwar referiret/ daß dieser geistliche Vorbehalt nur wäre mit grossen Schaden derer Evangel. in den Religions - Frieden eingerücket worden/ und daß er nach selbigen nur die Römisch-Catholischen angienge; Hier aber ist dieser Unterscheid aufgehoben/ und extendirt sich selbiger nunmehro auch reciprocè auf die Augspurgische Confessions-Verwandten/ daß einen so wohl/ als den andern dieser Verlust angehet. Gleichwie aber nun dieses Gesetz basis & fundamendum dieser in gantzen Römischen Reiche gebräuchliche Observanz ist: Also wird auch dasselbige noch überdieß durch particuliere Constitutiones & pacta unterstützet. Denn da bleibt es nicht alleine in denen sämtlichen Stifftern / und also auch hier zu Naumburg bey dem von sämtlichen Reichs-Ständen beliebten anno decretorio, daß nemlich alles und jedes in Ecclesiasticis gelassen werden soll/ wie es die prima Januarii 1624. gewesen/ sondern es hat auch noch jedwedes Stifft seine besondere Verfassung/ richtige postulation
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Zitationshilfe: | Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/406>, abgerufen am 17.07.2024. |