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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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ren Besitzer vorlängst ausgestorben/ die aber gleichwohl nicht vorkommen. Allein alles dieses ist bloß deswegen beygebracht worden/ um zu zeigen/ wie vieles Recht das gesamte hohe Hauß Sachsen habe/ alte vormahlige Reichs-Vota wieder herfür zusuchen/ und seinen Glantz dadurch zu vermehren/ wobey es um soweniger Verdacht werden konte/ weil einige andere Reichs-Stände ebenfalls gar sorgfältig sich bemühen/ ehedemige Reichs-Vota wieder herbey zubringen. Was also in solchen Fällen dem einem Recht ist/ muß dem andern nothwendig auch billig seyn. Im übrigen was den Abfall und acquirirung der Lande anbetrifft / davon ist vorher mehrers erwehnet worden. Jetzt hat man nur noch gedencken wollen/ einmahl/ daß das Hauß Sachsen vor wenig Jahren das Amt Fischbach / vermuthlich zu seinen ziemlichen Nachtheil/ wieder einlösen lassen/ indem daß des ohnlängst verstorbenen Hertzogs zu Sachsen-Zeitz Hochfürstlichen Durchl. bekanntermassen/ die Catholische Religion angenommen gehabt/ da denn alhier wegen des erstern/ weil es eine merckwürdige Sache/ der desfalls errichtete recels; wegen des andern aber ein Bedencken mit inseriret worden/ ob höchstgedachte Seine Durchl. durch die veränderte Religion/ der Stiffts-Administration verlustig gegangen/ welches letztere/ in andern Fällen seinen guten Nutzen haben kan.

Von GOttes Gnaden Wir Adalbertus, &c. Uhrkunden und bekennen/ vor Uns und Unsere Nachfolger am Stift hiermit/ und in Kraft dieses/ demnach wir Unser eine geraume Zeit hero unter dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen / Pfands-Weise gestandene Amt Fischberg mit seinen Dorfschaften und Pertinentien gegen verglichenen Abtrag des Pfand-Schillings wiederum einzulösen/ gemeinet / weswegen bis daher verschiedene Recht- und Gütliche-Handlungen gepflogen worden / und aber die Unterthanen dieses unsers Erb-Amtes der Evangelischen Religion, und Glaubens Lehre nach der Augspurgischen Confession zugethan und verwandt sind; Als erklären wir uns auf gepflogene Unterhandlung in Gnaden dahin/ haben uns auch per modum pacti auf intercession der bisherigen Fürstlichen Pfandt - Inhaber mit ihnen also verglichen/ und versprechen ihnen und ihren Nachkommen / samt und sonders hiermit/ und Kraft dieses Briefes/ daß wir dieselbe in bemeldter ihrer Religion und Gottesdienst/ mit reformation, oder sonsten weder directe, noch indirecte nicht turbiren oder kräncken/ sondern sie und ihre Nachkommen samt und sonders bey dem publico und privato exercitio der Evangelischen Religion bey denen Kirchen und Schulen/ auch Pfarr- und Schul-Besoldungen infixo, wie auch juribus Stolae und Accidentien/ denen Kirchen-Gütern/ Renten-Gülden/ Zinsen/ Zehenden an Geld oder Früchten/ oder victualien/ Gerechtigkeiten und Einkommen/ die haben Namen wie sie wolten / nicht weniger auf denen Hospitalien/ Allmosen/ Mildensachen/ Stiftung und fundationen/ und deren perception ohne alle Hinderung und Abbruch bestän-

ren Besitzer vorlängst ausgestorben/ die aber gleichwohl nicht vorkommen. Allein alles dieses ist bloß deswegen beygebracht worden/ um zu zeigen/ wie vieles Recht das gesamte hohe Hauß Sachsen habe/ alte vormahlige Reichs-Vota wieder herfür zusuchen/ und seinen Glantz dadurch zu vermehren/ wobey es um soweniger Verdacht werden konte/ weil einige andere Reichs-Stände ebenfalls gar sorgfältig sich bemühen/ ehedemige Reichs-Vota wieder herbey zubringen. Was also in solchen Fällen dem einem Recht ist/ muß dem andern nothwendig auch billig seyn. Im übrigen was den Abfall und acquirirung der Lande anbetrifft / davon ist vorher mehrers erwehnet worden. Jetzt hat man nur noch gedencken wollen/ einmahl/ daß das Hauß Sachsen vor wenig Jahren das Amt Fischbach / vermuthlich zu seinen ziemlichen Nachtheil/ wieder einlösen lassen/ indem daß des ohnlängst verstorbenen Hertzogs zu Sachsen-Zeitz Hochfürstlichen Durchl. bekanntermassen/ die Catholische Religion angenommen gehabt/ da denn alhier wegen des erstern/ weil es eine merckwürdige Sache/ der desfalls errichtete recels; wegen des andern aber ein Bedencken mit inseriret worden/ ob höchstgedachte Seine Durchl. durch die veränderte Religion/ der Stiffts-Administration verlustig gegangen/ welches letztere/ in andern Fällen seinen guten Nutzen haben kan.

Von GOttes Gnaden Wir Adalbertus, &c. Uhrkunden und bekennen/ vor Uns und Unsere Nachfolger am Stift hiermit/ und in Kraft dieses/ demnach wir Unser eine geraume Zeit hero unter dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen / Pfands-Weise gestandene Amt Fischberg mit seinen Dorfschaften und Pertinentien gegen verglichenen Abtrag des Pfand-Schillings wiederum einzulösen/ gemeinet / weswegen bis daher verschiedene Recht- und Gütliche-Handlungen gepflogen worden / und aber die Unterthanen dieses unsers Erb-Amtes der Evangelischen Religion, und Glaubens Lehre nach der Augspurgischen Confession zugethan und verwandt sind; Als erklären wir uns auf gepflogene Unterhandlung in Gnaden dahin/ haben uns auch per modum pacti auf intercession der bisherigen Fürstlichen Pfandt - Inhaber mit ihnen also verglichen/ und versprechen ihnen und ihren Nachkommen / samt und sonders hiermit/ und Kraft dieses Briefes/ daß wir dieselbe in bemeldter ihrer Religion und Gottesdienst/ mit reformation, oder sonsten weder directe, noch indirecte nicht turbiren oder kräncken/ sondern sie und ihre Nachkommen samt und sonders bey dem publico und privato exercitio der Evangelischen Religion bey denen Kirchen und Schulen/ auch Pfarr- und Schul-Besoldungen infixo, wie auch juribus Stolae und Accidentien/ denen Kirchen-Gütern/ Renten-Gülden/ Zinsen/ Zehenden an Geld oder Früchten/ oder victualien/ Gerechtigkeiten und Einkommen/ die haben Namen wie sie wolten / nicht weniger auf denen Hospitalien/ Allmosen/ Mildensachen/ Stiftung und fundationen/ und deren perception ohne alle Hinderung und Abbruch bestän-

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[351/0399] ren Besitzer vorlängst ausgestorben/ die aber gleichwohl nicht vorkommen. Allein alles dieses ist bloß deswegen beygebracht worden/ um zu zeigen/ wie vieles Recht das gesamte hohe Hauß Sachsen habe/ alte vormahlige Reichs-Vota wieder herfür zusuchen/ und seinen Glantz dadurch zu vermehren/ wobey es um soweniger Verdacht werden konte/ weil einige andere Reichs-Stände ebenfalls gar sorgfältig sich bemühen/ ehedemige Reichs-Vota wieder herbey zubringen. Was also in solchen Fällen dem einem Recht ist/ muß dem andern nothwendig auch billig seyn. Im übrigen was den Abfall und acquirirung der Lande anbetrifft / davon ist vorher mehrers erwehnet worden. Jetzt hat man nur noch gedencken wollen/ einmahl/ daß das Hauß Sachsen vor wenig Jahren das Amt Fischbach / vermuthlich zu seinen ziemlichen Nachtheil/ wieder einlösen lassen/ indem daß des ohnlängst verstorbenen Hertzogs zu Sachsen-Zeitz Hochfürstlichen Durchl. bekanntermassen/ die Catholische Religion angenommen gehabt/ da denn alhier wegen des erstern/ weil es eine merckwürdige Sache/ der desfalls errichtete recels; wegen des andern aber ein Bedencken mit inseriret worden/ ob höchstgedachte Seine Durchl. durch die veränderte Religion/ der Stiffts-Administration verlustig gegangen/ welches letztere/ in andern Fällen seinen guten Nutzen haben kan. Von GOttes Gnaden Wir Adalbertus, &c. Uhrkunden und bekennen/ vor Uns und Unsere Nachfolger am Stift hiermit/ und in Kraft dieses/ demnach wir Unser eine geraume Zeit hero unter dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen / Pfands-Weise gestandene Amt Fischberg mit seinen Dorfschaften und Pertinentien gegen verglichenen Abtrag des Pfand-Schillings wiederum einzulösen/ gemeinet / weswegen bis daher verschiedene Recht- und Gütliche-Handlungen gepflogen worden / und aber die Unterthanen dieses unsers Erb-Amtes der Evangelischen Religion, und Glaubens Lehre nach der Augspurgischen Confession zugethan und verwandt sind; Als erklären wir uns auf gepflogene Unterhandlung in Gnaden dahin/ haben uns auch per modum pacti auf intercession der bisherigen Fürstlichen Pfandt - Inhaber mit ihnen also verglichen/ und versprechen ihnen und ihren Nachkommen / samt und sonders hiermit/ und Kraft dieses Briefes/ daß wir dieselbe in bemeldter ihrer Religion und Gottesdienst/ mit reformation, oder sonsten weder directe, noch indirecte nicht turbiren oder kräncken/ sondern sie und ihre Nachkommen samt und sonders bey dem publico und privato exercitio der Evangelischen Religion bey denen Kirchen und Schulen/ auch Pfarr- und Schul-Besoldungen infixo, wie auch juribus Stolae und Accidentien/ denen Kirchen-Gütern/ Renten-Gülden/ Zinsen/ Zehenden an Geld oder Früchten/ oder victualien/ Gerechtigkeiten und Einkommen/ die haben Namen wie sie wolten / nicht weniger auf denen Hospitalien/ Allmosen/ Mildensachen/ Stiftung und fundationen/ und deren perception ohne alle Hinderung und Abbruch bestän-

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/399>, abgerufen am 19.05.2024.