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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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aber von ihnen kunte zu deren Besitz gelangen/ bis Kayser Otto IV. mit Gewalt in Italien einbrache/ und die meisten vorenthaltene Länder eroberte/ alleine/ damit hatte Er das gantze Wespen-Nest auf sich geladen/ indem der Pabst seiner Art nach/ denn rechtschaffenen Kayser so gleich in den Bann thate/ und Fridericum, der nachhero den Nahmen des II. bekam/ zu erwehlen veranlassete. Die damahls abergläubische Zeiten / liessen es nicht anders zu/ als daß hierunter des Pabsts Wille beachtet würde; weswegen auch die meisten Reichs-Stände unbedachtsamer Weise/ von dem Kayser / als welcher sein Recht weiter nicht prosequiren kunte/ absetzten. Wegen dieser so wohlgegründeten Praetension, hat zwar das Haus Braunschweig sich bisher nicht gereget/ welches doch dem Päbstlichen Stuhle eben kein Recht zubringet. Und ungeachtet/ einige/ vorstehende Genealogie, in allen nicht vor gültig passiren lassen wollen; so bleibet dem Hause Lüneburg seingutes Recht auf die Mathildische Verlassenschaft dennoch: welches nicht nur Conring sattsam erweisen/ sondern es haben solches auch einige von denen alten Scribenten selber erkennet. Das Stift Hildesheim/ solte dem Hause Lüneburg ebenfals gehören/ sintemahl ihm solches durch einen 1519. ergangenen Kayserlichen und Reichs-Ausspruch zuerkannt ward. Denn als selben Jahres Hertzog Johannes von Sachsen Lauenburg/ Bischoff zu Hildesheim war; die Braunschweigische Lande aber/ sonder alle gegebene Ursache feindlich überfiele / ward Er anno 1520. von dem Kayser Carolo V. und dem Reiche in die Acht erkläret/ auch dem Hertzoge zu Braunschvveig. Wolffenbüttel die Volstreckung derselben aufgetragen/ womit besagter Kayser diese Hertzoge/ A. 1530. ordentlich belehnete/ worauf sie auch im geruhigen Besitz dieses Landes bis 1634. verblieben/ da bey Abgang der mittlern Braunschw. Linie/ die neuere sich nicht gereget haben sol. Und weil der damahlige Chrufürst von Cölln/ zugleich Bischoff zu Hildesheim war/ brachte er es dahin/ daß ihm 1642. die Stiftische Lande abgetreten werden musten. Gleiche Bewandniß hat es auch mit dem Eichsfelde/ welches das Stift Maintz durch einen angegebenen Kauff/ den es mit denen Grafen von Gleichen getroffen haben wil/ erlanget/ allein/ man wendet von Seiten Lüneburg ein/ daß/ wann dieser Kauff auch geschehen wäre/ so gehe es doch weiter nicht/ als nur auf einige Schlösser; und die von Hertzog Otten, zu Braunschweig Grubenhagen, ann. 1380. geschehene Verpfändung/ sey ohne Consens der Herrn Vettern geschehen. Es hätten auch Ihro Churfürstliche Durlauchtigkeit zu Braunschweig/ Höchst-Seligsten Andenckens/ Ernst August, wieder diese Verpfändung/ und weil der Pfand-Schilling durch die guten Einkünfte/ schon längst getilget/ bey Antrit Dero Regierung starck protestiren lassen wiewohl das Land dennoch in Mäintzischen Händen verblieben. Was sonst das Chur-Haus Hanno-

loc. cit.
Gunther. in Ligur. l. 9.
Vid. Acta Hildesiens. Sleid. de Stat. Relig. l. 2.
Schwed. Theatr. Praet. l. 4. sect. 6.

aber von ihnen kunte zu deren Besitz gelangen/ bis Kayser Otto IV. mit Gewalt in Italien einbrache/ und die meisten vorenthaltene Länder eroberte/ alleine/ damit hatte Er das gantze Wespen-Nest auf sich geladen/ indem der Pabst seiner Art nach/ dẽn rechtschaffenen Kayser so gleich in den Bann thate/ und Fridericum, der nachhero den Nahmen des II. bekam/ zu erwehlen veranlassete. Die damahls abergläubische Zeiten / liessen es nicht anders zu/ als daß hierunter des Pabsts Wille beachtet würde; weswegen auch die meisten Reichs-Stände unbedachtsamer Weise/ von dem Kayser / als welcher sein Recht weiter nicht prosequiren kunte/ absetzten. Wegen dieser so wohlgegründeten Praetension, hat zwar das Haus Braunschweig sich bisher nicht gereget/ welches doch dem Päbstlichen Stuhle eben kein Recht zubringet. Und ungeachtet/ einige/ vorstehende Genealogie, in allen nicht vor gültig passiren lassen wollen; so bleibet dem Hause Lüneburg seingutes Recht auf die Mathildische Verlassenschaft dennoch: welches nicht nur Conring sattsam erweisen/ sondern es haben solches auch einige von denen alten Scribenten selber erkennet. Das Stift Hildesheim/ solte dem Hause Lüneburg ebenfals gehören/ sintemahl ihm solches durch einen 1519. ergangenen Kayserlichen und Reichs-Ausspruch zuerkannt ward. Denn als selben Jahres Hertzog Johannes von Sachsen Lauenburg/ Bischoff zu Hildesheim war; die Braunschweigische Lande aber/ sonder alle gegebene Ursache feindlich überfiele / ward Er anno 1520. von dem Kayser Carolo V. und dem Reiche in die Acht erkläret/ auch dem Hertzoge zu Braunschvveig. Wolffenbüttel die Volstreckung derselben aufgetragen/ womit besagter Kayser diese Hertzoge/ A. 1530. ordentlich belehnete/ worauf sie auch im geruhigen Besitz dieses Landes bis 1634. verblieben/ da bey Abgang der mittlern Braunschw. Linie/ die neuere sich nicht gereget haben sol. Und weil der damahlige Chrufürst von Cölln/ zugleich Bischoff zu Hildesheim war/ brachte er es dahin/ daß ihm 1642. die Stiftische Lande abgetreten werden musten. Gleiche Bewandniß hat es auch mit dem Eichsfelde/ welches das Stift Maintz durch einen angegebenen Kauff/ den es mit denen Grafen von Gleichen getroffen haben wil/ erlanget/ allein/ man wendet von Seiten Lüneburg ein/ daß/ wann dieser Kauff auch geschehen wäre/ so gehe es doch weiter nicht/ als nur auf einige Schlösser; und die von Hertzog Otten, zu Braunschweig Grubenhagen, ann. 1380. geschehene Verpfändung/ sey ohne Consens der Herrn Vettern geschehen. Es hätten auch Ihro Churfürstliche Durlauchtigkeit zu Braunschweig/ Höchst-Seligsten Andenckens/ Ernst August, wieder diese Verpfändung/ und weil der Pfand-Schilling durch die guten Einkünfte/ schon längst getilget/ bey Antrit Dero Regierung starck protestiren lassen wiewohl das Land dennoch in Mäintzischen Händen verblieben. Was sonst das Chur-Haus Hanno-

loc. cit.
Gunther. in Ligur. l. 9.
Vid. Acta Hildesiens. Sleid. de Stat. Relig. l. 2.
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[331/0379] aber von ihnen kunte zu deren Besitz gelangen/ bis Kayser Otto IV. mit Gewalt in Italien einbrache/ und die meisten vorenthaltene Länder eroberte/ alleine/ damit hatte Er das gantze Wespen-Nest auf sich geladen/ indem der Pabst seiner Art nach/ dẽn rechtschaffenen Kayser so gleich in den Bann thate/ und Fridericum, der nachhero den Nahmen des II. bekam/ zu erwehlen veranlassete. Die damahls abergläubische Zeiten / liessen es nicht anders zu/ als daß hierunter des Pabsts Wille beachtet würde; weswegen auch die meisten Reichs-Stände unbedachtsamer Weise/ von dem Kayser / als welcher sein Recht weiter nicht prosequiren kunte/ absetzten. Wegen dieser so wohlgegründeten Praetension, hat zwar das Haus Braunschweig sich bisher nicht gereget/ welches doch dem Päbstlichen Stuhle eben kein Recht zubringet. Und ungeachtet/ einige/ vorstehende Genealogie, in allen nicht vor gültig passiren lassen wollen; so bleibet dem Hause Lüneburg seingutes Recht auf die Mathildische Verlassenschaft dennoch: welches nicht nur Conring sattsam erweisen/ sondern es haben solches auch einige von denen alten Scribenten selber erkennet. Das Stift Hildesheim/ solte dem Hause Lüneburg ebenfals gehören/ sintemahl ihm solches durch einen 1519. ergangenen Kayserlichen und Reichs-Ausspruch zuerkannt ward. Denn als selben Jahres Hertzog Johannes von Sachsen Lauenburg/ Bischoff zu Hildesheim war; die Braunschweigische Lande aber/ sonder alle gegebene Ursache feindlich überfiele / ward Er anno 1520. von dem Kayser Carolo V. und dem Reiche in die Acht erkläret/ auch dem Hertzoge zu Braunschvveig. Wolffenbüttel die Volstreckung derselben aufgetragen/ womit besagter Kayser diese Hertzoge/ A. 1530. ordentlich belehnete/ worauf sie auch im geruhigen Besitz dieses Landes bis 1634. verblieben/ da bey Abgang der mittlern Braunschw. Linie/ die neuere sich nicht gereget haben sol. Und weil der damahlige Chrufürst von Cölln/ zugleich Bischoff zu Hildesheim war/ brachte er es dahin/ daß ihm 1642. die Stiftische Lande abgetreten werden musten. Gleiche Bewandniß hat es auch mit dem Eichsfelde/ welches das Stift Maintz durch einen angegebenen Kauff/ den es mit denen Grafen von Gleichen getroffen haben wil/ erlanget/ allein/ man wendet von Seiten Lüneburg ein/ daß/ wann dieser Kauff auch geschehen wäre/ so gehe es doch weiter nicht/ als nur auf einige Schlösser; und die von Hertzog Otten, zu Braunschweig Grubenhagen, ann. 1380. geschehene Verpfändung/ sey ohne Consens der Herrn Vettern geschehen. Es hätten auch Ihro Churfürstliche Durlauchtigkeit zu Braunschweig/ Höchst-Seligsten Andenckens/ Ernst August, wieder diese Verpfändung/ und weil der Pfand-Schilling durch die guten Einkünfte/ schon längst getilget/ bey Antrit Dero Regierung starck protestiren lassen wiewohl das Land dennoch in Mäintzischen Händen verblieben. Was sonst das Chur-Haus Hanno- loc. cit. Gunther. in Ligur. l. 9. Vid. Acta Hildesiens. Sleid. de Stat. Relig. l. 2. Schwed. Theatr. Praet. l. 4. sect. 6.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/379>, abgerufen am 27.05.2024.