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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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ihm auch gar wohl gelungen. Hierbey ist die Nachläßigkeit der alten Teutschen Scribenten billig zu beklagen/ indem sie zwar eine Menge liederlicher und nichts heissender Begebenheiten aufgezeichnet/ als wenn zum exempel ein Bischoff gestorben/ oder erwehlet worden/ oder ein neuer Heiliger aufgekommen/ oder wo dieser und jener seinen Aberglauben gepflogen/ und was dergleichen unwürdiger Dinge mehr seyn / sintemahl an selbigen der mahren Historie wenig lieget. Hauptwichtige Sachen aber/ und die vornemlich zur Historie gehören/ seind von ihnen offt kaum mit 2. oder 3. Worten berühret worden. Also gedencket zwar/ obberuhrter Autor nebst andern/ es habe/ Hertzog Heinrich sich vertheidiget/ und über zugefügtes Unrecht beschwehret/ indem er behauptet / injuste de se judicatum esse: se de Svevia oriundum & nulla proscriptione damnari posse, non convictum in terra nativitatis suae Die völligen Umstände aber seiner defension lassen sie weg/ weil solche nicht in ihren Krahm dieneten / wiewohl aus diesem wenigen Worten sattsam erhellet/ wie Unrecht mit ihm sey verfahren worden. Jedoch zu dem hohen Braunschweigischen Hause/ wieder zurück zu kehren/ so ist unter seine/ in denen alten Zeiten gehabten anderwärtige Aufnahmen/ dieses mit zu rechnen daß es den Hertzoglichen Titul wieder bekommen; ob schon an Lande ihm in so weit nicht viel mehr zu gewachsen/ ausser daß einige Grafschaften/ als die Högische/ Diepholdische/ und welche andere ausstarben/ und ihm anheim fielen: dann/ daß die zertheilten Linien auch meistens ausgiengen/ mithin die Länder nach und nach wiederum zusammen kamen / auf welche Art/ das Churhauß/ den Zellischen Antheil Anno 1705. erhalten hat. Zu Ende des vorigen Seculi aber/ wie auch im gegemwärtigen/ ist ihm der aller gröste Zuwachs/ so wohl an Hoheiten/ als auch Ländern angedien/ indem der Allerhöchste selbiges vornehmlich mit einer menge Krohnen beseeliget hat. Der Anfang/ geschahe durch Erlangung der Chur-Würde welche der grosse Ernst August 1692. vom dem Kayser Leopoldo erhielte. Dieser Herr/ hatte um das Reich/ und sonderlich um das Hauß Oestereich/ sich dermassen verdient gemacht/ daß er mit dem Chur Titul billig beehret wurde. Zwar ist es an dem/ daß viele Reichs-Fürsten mit dieser Erhöhung nicht recht zufrieden/ wie den die deswevorgefallene Jrrungen am angefürten Orthe weiter nachzusehen: alleine die Widersprechung geschahe eines Theils nicht so wohl aus einem Haß/ als ob sie sothane Ehre dem Hochfürstlichen Hause Braunschweig nicht gönneten/ sondern vielmmehr weil der Kayser deren Einwilligung nicht auch verlanget gehabt/ welches/ daß es hätte geschehen sollen/ von denen opponenten zu behaupten gesuchet ward; Anderntheils / rührete diese opposition aus einem politischen Praejudicio her/ ob dürffte nemlich und könte die güldene Bulle nicht geändert werden. Nun ist es andem / die güldene Bulle, ist eines

l. cit. c. 24.
V. Act. de Novem virat.

ihm auch gar wohl gelungen. Hierbey ist die Nachläßigkeit der alten Teutschen Scribenten billig zu beklagen/ indem sie zwar eine Menge liederlicher und nichts heissender Begebenheiten aufgezeichnet/ als wenn zum exempel ein Bischoff gestorben/ oder erwehlet worden/ oder ein neuer Heiliger aufgekommen/ oder wo dieser und jener seinen Aberglauben gepflogen/ und was dergleichen unwürdiger Dinge mehr seyn / sintemahl an selbigen der mahren Historie wenig lieget. Hauptwichtige Sachen aber/ und die vornemlich zur Historie gehören/ seind von ihnen offt kaum mit 2. oder 3. Worten berühret worden. Also gedencket zwar/ obberuhrter Autor nebst andern/ es habe/ Hertzog Heinrich sich vertheidiget/ und über zugefügtes Unrecht beschwehret/ indem er behauptet / injuste de se judicatum esse: se de Svevia oriundum & nulla proscriptione damnari posse, non convictum in terra nativitatis suae Die völligen Umstände aber seiner defension lassen sie weg/ weil solche nicht in ihren Krahm dieneten / wiewohl aus diesem wenigen Worten sattsam erhellet/ wie Unrecht mit ihm sey verfahren worden. Jedoch zu dem hohen Braunschweigischen Hause/ wieder zurück zu kehren/ so ist unter seine/ in denen alten Zeiten gehabten anderwärtige Aufnahmen/ dieses mit zu rechnen daß es den Hertzoglichen Titul wieder bekommen; ob schon an Lande ihm in so weit nicht viel mehr zu gewachsen/ ausser daß einige Grafschaften/ als die Högische/ Diepholdische/ und welche andere ausstarben/ und ihm anheim fielen: dann/ daß die zertheilten Linien auch meistens ausgiengen/ mithin die Länder nach und nach wiederum zusammen kamen / auf welche Art/ das Churhauß/ den Zellischen Antheil Anno 1705. erhalten hat. Zu Ende des vorigen Seculi aber/ wie auch im gegemwärtigen/ ist ihm der aller gröste Zuwachs/ so wohl an Hoheiten/ als auch Ländern angedien/ indem der Allerhöchste selbiges vornehmlich mit einer menge Krohnen beseeliget hat. Der Anfang/ geschahe durch Erlangung der Chur-Würde welche der grosse Ernst August 1692. vom dem Kayser Leopoldo erhielte. Dieser Herr/ hatte um das Reich/ und sonderlich um das Hauß Oestereich/ sich dermassen verdient gemacht/ daß er mit dem Chur Titul billig beehret wurde. Zwar ist es an dem/ daß viele Reichs-Fürsten mit dieser Erhöhung nicht recht zufrieden/ wie den die deswevorgefallene Jrrungen am angefürten Orthe weiter nachzusehen: alleine die Widersprechung geschahe eines Theils nicht so wohl aus einem Haß/ als ob sie sothane Ehre dem Hochfürstlichen Hause Braunschweig nicht gönneten/ sondern vielmmehr weil der Kayser deren Einwilligung nicht auch verlanget gehabt/ welches/ daß es hätte geschehen sollen/ von denen opponenten zu behaupten gesuchet ward; Anderntheils / rührete diese opposition aus einem politischen Praejudicio her/ ob dürffte nemlich und könte die güldene Bulle nicht geändert werden. Nun ist es andem / die güldene Bulle, ist eines

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ihm auch gar wohl                      gelungen. Hierbey ist die Nachläßigkeit der alten Teutschen Scribenten billig zu                      beklagen/ indem sie zwar eine Menge liederlicher und nichts heissender                      Begebenheiten aufgezeichnet/ als wenn zum exempel ein Bischoff gestorben/ oder                      erwehlet worden/ oder ein neuer Heiliger aufgekommen/ oder wo dieser und jener                      seinen Aberglauben gepflogen/ und was dergleichen unwürdiger Dinge mehr seyn /                      sintemahl an selbigen der mahren Historie wenig lieget. Hauptwichtige Sachen                      aber/ und die vornemlich zur Historie gehören/ seind von ihnen offt kaum mit                      2. oder 3. Worten berühret worden. Also gedencket zwar/ obberuhrter Autor <note place="foot">l. cit. c. 24.</note> nebst andern/ es habe/ Hertzog Heinrich                      sich vertheidiget/ und über zugefügtes Unrecht beschwehret/ indem er behauptet                     / injuste de se judicatum esse: se de Svevia oriundum &amp; nulla proscriptione                      damnari posse, non convictum in terra nativitatis suae Die völligen Umstände                      aber seiner defension lassen sie weg/ weil solche nicht in ihren Krahm dieneten                     / wiewohl aus diesem wenigen Worten sattsam erhellet/ wie Unrecht mit ihm sey                      verfahren worden. Jedoch zu dem hohen Braunschweigischen Hause/ wieder zurück                      zu kehren/ so ist unter seine/ in denen alten Zeiten gehabten anderwärtige                      Aufnahmen/ dieses mit zu rechnen daß es den Hertzoglichen Titul wieder                      bekommen; ob schon an Lande ihm in so weit nicht viel mehr zu gewachsen/ ausser                      daß einige Grafschaften/ als die Högische/ Diepholdische/ und welche andere                      ausstarben/ und ihm anheim fielen: dann/ daß die zertheilten Linien auch                      meistens ausgiengen/ mithin die Länder nach und nach wiederum zusammen kamen /                      auf welche Art/ das Churhauß/ den Zellischen Antheil Anno 1705. erhalten hat.                      Zu Ende des vorigen Seculi aber/ wie auch im gegemwärtigen/ ist ihm der aller                      gröste Zuwachs/ so wohl an Hoheiten/ als auch Ländern angedien/ indem der                      Allerhöchste selbiges vornehmlich mit einer menge Krohnen beseeliget hat. Der                      Anfang/ geschahe durch Erlangung der Chur-Würde welche der grosse Ernst August                      1692. vom dem Kayser Leopoldo erhielte. Dieser Herr/ hatte um das Reich/ und                      sonderlich um das Hauß Oestereich/ sich dermassen verdient gemacht/ daß er mit                      dem Chur Titul billig beehret wurde. Zwar ist es an dem/ daß viele                      Reichs-Fürsten mit dieser Erhöhung nicht recht zufrieden/ wie den die                      deswevorgefallene Jrrungen am angefürten Orthe weiter nachzusehen: <note place="foot">V. Act. de Novem virat.</note> alleine die Widersprechung                      geschahe eines Theils nicht so wohl aus einem Haß/ als ob sie sothane Ehre dem                      Hochfürstlichen Hause Braunschweig nicht gönneten/ sondern vielmmehr weil der                      Kayser deren Einwilligung nicht auch verlanget gehabt/ welches/ daß es hätte                      geschehen sollen/ von denen opponenten zu behaupten gesuchet ward; Anderntheils                     / rührete diese opposition aus einem politischen Praejudicio her/ ob dürffte                      nemlich und könte die güldene Bulle nicht geändert werden. Nun ist es andem /                      die güldene Bulle, ist eines
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[323/0371] ihm auch gar wohl gelungen. Hierbey ist die Nachläßigkeit der alten Teutschen Scribenten billig zu beklagen/ indem sie zwar eine Menge liederlicher und nichts heissender Begebenheiten aufgezeichnet/ als wenn zum exempel ein Bischoff gestorben/ oder erwehlet worden/ oder ein neuer Heiliger aufgekommen/ oder wo dieser und jener seinen Aberglauben gepflogen/ und was dergleichen unwürdiger Dinge mehr seyn / sintemahl an selbigen der mahren Historie wenig lieget. Hauptwichtige Sachen aber/ und die vornemlich zur Historie gehören/ seind von ihnen offt kaum mit 2. oder 3. Worten berühret worden. Also gedencket zwar/ obberuhrter Autor nebst andern/ es habe/ Hertzog Heinrich sich vertheidiget/ und über zugefügtes Unrecht beschwehret/ indem er behauptet / injuste de se judicatum esse: se de Svevia oriundum & nulla proscriptione damnari posse, non convictum in terra nativitatis suae Die völligen Umstände aber seiner defension lassen sie weg/ weil solche nicht in ihren Krahm dieneten / wiewohl aus diesem wenigen Worten sattsam erhellet/ wie Unrecht mit ihm sey verfahren worden. Jedoch zu dem hohen Braunschweigischen Hause/ wieder zurück zu kehren/ so ist unter seine/ in denen alten Zeiten gehabten anderwärtige Aufnahmen/ dieses mit zu rechnen daß es den Hertzoglichen Titul wieder bekommen; ob schon an Lande ihm in so weit nicht viel mehr zu gewachsen/ ausser daß einige Grafschaften/ als die Högische/ Diepholdische/ und welche andere ausstarben/ und ihm anheim fielen: dann/ daß die zertheilten Linien auch meistens ausgiengen/ mithin die Länder nach und nach wiederum zusammen kamen / auf welche Art/ das Churhauß/ den Zellischen Antheil Anno 1705. erhalten hat. Zu Ende des vorigen Seculi aber/ wie auch im gegemwärtigen/ ist ihm der aller gröste Zuwachs/ so wohl an Hoheiten/ als auch Ländern angedien/ indem der Allerhöchste selbiges vornehmlich mit einer menge Krohnen beseeliget hat. Der Anfang/ geschahe durch Erlangung der Chur-Würde welche der grosse Ernst August 1692. vom dem Kayser Leopoldo erhielte. Dieser Herr/ hatte um das Reich/ und sonderlich um das Hauß Oestereich/ sich dermassen verdient gemacht/ daß er mit dem Chur Titul billig beehret wurde. Zwar ist es an dem/ daß viele Reichs-Fürsten mit dieser Erhöhung nicht recht zufrieden/ wie den die deswevorgefallene Jrrungen am angefürten Orthe weiter nachzusehen: alleine die Widersprechung geschahe eines Theils nicht so wohl aus einem Haß/ als ob sie sothane Ehre dem Hochfürstlichen Hause Braunschweig nicht gönneten/ sondern vielmmehr weil der Kayser deren Einwilligung nicht auch verlanget gehabt/ welches/ daß es hätte geschehen sollen/ von denen opponenten zu behaupten gesuchet ward; Anderntheils / rührete diese opposition aus einem politischen Praejudicio her/ ob dürffte nemlich und könte die güldene Bulle nicht geändert werden. Nun ist es andem / die güldene Bulle, ist eines l. cit. c. 24. V. Act. de Novem virat.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/371>, abgerufen am 27.05.2024.