Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Fichten/ ohne einigen von der Jägerey oder Jagt-Cantzeley deshalb vorher extrahirten Consens, von nun an frey disponiren können/ jedoch wann es damit zum Ruin der Holtzungen ausschlagen wolte/ daß so dann denen Gesamt Händern oder Expectivatis, und in denen auf dem eussersten Fall stehenden Lehnen/ Seiner Königl. Majest. selbsten frey stehen solle/ die eigentliche Bewandniß der Sache untersuchen und darüber erkennen zu lassen.

V. Da auch durch Aufhebung des Nexus feudalis nunmehr alle Lehns-Fehler gäntzlich abgestellet/ und die Gefahr der Caducität völlig gehoben worden;

So declariren Seine Königl. Majest. allergnädigst/ daß alle Lehns-Edicta, sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ hiedurch gäntzlich aufgehoben/ alle dargegen begangene Fehler/ sie mögen seyn von was Art/ Zeit und Natur sie immer wollen/ gäntzlich perdonniret seyn/ auch von nun an/ und zu ewigen Zeiten niemand wegen eines Lehn-Fehlers weiter belanget/ oder in Anspruch genommen werden sol. Und gleichwie

VI. Die/ von der Ritterschaft pro annuo Canone künftig zu erlegende viertzig Thaler nicht anders/ als ein purum Surrogatum, anstatt der sonst aufgebrachten Ritter-Pferde und geleisteten Lehns-Onerum consideriret werden können; So geben seinen Königliche Majestät auch die allergnädigste Versicherung/ daß hiedurch denen Freyheiten/ Immunitäten/ Recht und Gerechtigkeiten/ so der Ritterschaft in denen Landes - Recessen, vornemlich aber in dem de anno 1653. so weit derselbe der gegenwärtigen Handelung nicht zuwieder ist/ wie auch in ihren Lehn-Briefen und anderen Assecurationen gegeben woden/ nicht das geringste praejudiciret/ sondern alle Freyheiten/ und darüber gegebene Reverse und versicherungen hiedurch von neuem confirmiret/ auch alle Klagten/ welche wegen dessen/ so dem zuwider/ bisher vorgegangen/ mit Fug geführet werden können / abgestellet werden sollen.

VII. Seine Königliche Majestät versprechen auch vor Sich und Dero Nachkommen an der Cron und Chur in Gnaden/ daß Sie den jährlichen Canonem, der viertzig Thaler von jedem Roß-Dienste niemahlen und zu ewigen Zeiten nicht erhöhen oder steigern wollen.

Was aber die eigentliche Anzahl der Ritter-Pferde betrifft/ da finden Seine Königliche Majestät/ die des halb aus den Cräysen eingesandte Designationes annoch sehr unvollkommen/ auch von denen Lehn-Pferde-Rollen/ welche anno 1704. bey damahliger Ausschreibung der Lehr-Pferde formiret worden/ in der Zahl mercklich different, dannenher in jedem Cräyse dieser punct nohtwendig alsofort von neuem wird vor die Hand genommen/ und unter des Land-Rahts/ und einiger Eingesessenen Unterschrift/ eine accurate auf jeder Seite summirte und transportirte Liste, wie viel an Ritter-Pferden in allem eigentlich verhanden / und wie viel Pferde wegen der Königlichen Aemter und

Fichten/ ohne einigen von der Jägerey oder Jagt-Cantzeley deshalb vorher extrahirten Consens, von nun an frey disponiren können/ jedoch wann es damit zum Ruin der Holtzungen ausschlagen wolte/ daß so dann denen Gesamt Händern oder Expectivatis, und in denen auf dem eussersten Fall stehenden Lehnen/ Seiner Königl. Majest. selbsten frey stehen solle/ die eigentliche Bewandniß der Sache untersuchen und darüber erkennen zu lassen.

V. Da auch durch Aufhebung des Nexus feudalis nunmehr alle Lehns-Fehler gäntzlich abgestellet/ und die Gefahr der Caducität völlig gehoben worden;

So declariren Seine Königl. Majest. allergnädigst/ daß alle Lehns-Edicta, sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ hiedurch gäntzlich aufgehoben/ alle dargegen begangene Fehler/ sie mögen seyn von was Art/ Zeit und Natur sie immer wollen/ gäntzlich perdonniret seyn/ auch von nun an/ und zu ewigen Zeiten niemand wegen eines Lehn-Fehlers weiter belanget/ oder in Anspruch genommen werden sol. Und gleichwie

VI. Die/ von der Ritterschaft pro annuo Canone künftig zu erlegende viertzig Thaler nicht anders/ als ein purum Surrogatum, anstatt der sonst aufgebrachten Ritter-Pferde und geleisteten Lehns-Onerum consideriret werden können; So geben seinen Königliche Majestät auch die allergnädigste Versicherung/ daß hiedurch denen Freyheiten/ Immunitäten/ Recht und Gerechtigkeiten/ so der Ritterschaft in denen Landes - Recessen, vornemlich aber in dem de anno 1653. so weit derselbe der gegenwärtigen Handelung nicht zuwieder ist/ wie auch in ihren Lehn-Briefen und anderen Assecurationen gegeben woden/ nicht das geringste praejudiciret/ sondern alle Freyheiten/ und darüber gegebene Reverse und versicherungen hiedurch von neuem confirmiret/ auch alle Klagten/ welche wegen dessen/ so dem zuwider/ bisher vorgegangen/ mit Fug geführet werden können / abgestellet werden sollen.

VII. Seine Königliche Majestät versprechen auch vor Sich und Dero Nachkommen an der Cron und Chur in Gnaden/ daß Sie den jährlichen Canonem, der viertzig Thaler von jedem Roß-Dienste niemahlen und zu ewigen Zeiten nicht erhöhen oder steigern wollen.

Was aber die eigentliche Anzahl der Ritter-Pferde betrifft/ da finden Seine Königliche Majestät/ die des halb aus den Cräysen eingesandte Designationes annoch sehr unvollkommen/ auch von denen Lehn-Pferde-Rollen/ welche anno 1704. bey damahliger Ausschreibung der Lehr-Pferde formiret worden/ in der Zahl mercklich different, dannenher in jedem Cräyse dieser punct nohtwendig alsofort von neuem wird vor die Hand genommen/ und unter des Land-Rahts/ und einiger Eingesessenen Unterschrift/ eine accurate auf jeder Seite summirte und transportirte Liste, wie viel an Ritter-Pferden in allem eigentlich verhanden / und wie viel Pferde wegen der Königlichen Aemter und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0356" n="309"/>
Fichten/ ohne einigen von der                      Jägerey oder Jagt-Cantzeley deshalb vorher extrahirten Consens, von nun an frey                      disponiren können/ jedoch wann es damit zum Ruin der Holtzungen ausschlagen                      wolte/ daß so dann denen Gesamt Händern oder Expectivatis, und in denen auf dem                      eussersten Fall stehenden Lehnen/ Seiner Königl. Majest. selbsten frey stehen                      solle/ die eigentliche Bewandniß der Sache untersuchen und darüber erkennen zu                      lassen.</p>
        <p>V. Da auch durch Aufhebung des Nexus feudalis nunmehr alle Lehns-Fehler gäntzlich                      abgestellet/ und die Gefahr der Caducität völlig gehoben worden;</p>
        <p>So declariren Seine Königl. Majest. allergnädigst/ daß alle Lehns-Edicta, sie                      mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ hiedurch gäntzlich aufgehoben/ alle                      dargegen begangene Fehler/ sie mögen seyn von was Art/ Zeit und Natur sie                      immer wollen/ gäntzlich perdonniret seyn/ auch von nun an/ und zu ewigen                      Zeiten niemand wegen eines Lehn-Fehlers weiter belanget/ oder in Anspruch                      genommen werden sol. Und gleichwie</p>
        <p>VI. Die/ von der Ritterschaft pro annuo Canone künftig zu erlegende viertzig                      Thaler nicht anders/ als ein purum Surrogatum, anstatt der sonst aufgebrachten                      Ritter-Pferde und geleisteten Lehns-Onerum consideriret werden können; So geben                      seinen Königliche Majestät auch die allergnädigste Versicherung/ daß hiedurch                      denen Freyheiten/ Immunitäten/ Recht und Gerechtigkeiten/ so der Ritterschaft                      in denen Landes - Recessen, vornemlich aber in dem de anno 1653. so weit                      derselbe der gegenwärtigen Handelung nicht zuwieder ist/ wie auch in ihren                      Lehn-Briefen und anderen Assecurationen gegeben woden/ nicht das geringste                      praejudiciret/ sondern alle Freyheiten/ und darüber gegebene Reverse und                      versicherungen hiedurch von neuem confirmiret/ auch alle Klagten/ welche wegen                      dessen/ so dem zuwider/ bisher vorgegangen/ mit Fug geführet werden können /                      abgestellet werden sollen.</p>
        <p>VII. Seine Königliche Majestät versprechen auch vor Sich und Dero Nachkommen an                      der Cron und Chur in Gnaden/ daß Sie den jährlichen Canonem, der viertzig                      Thaler von jedem Roß-Dienste niemahlen und zu ewigen Zeiten nicht erhöhen oder                      steigern wollen.</p>
        <p>Was aber die eigentliche Anzahl der Ritter-Pferde betrifft/ da finden Seine                      Königliche Majestät/ die des halb aus den Cräysen eingesandte Designationes                      annoch sehr unvollkommen/ auch von denen Lehn-Pferde-Rollen/ welche anno 1704.                      bey damahliger Ausschreibung der Lehr-Pferde formiret worden/ in der Zahl                      mercklich different, dannenher in jedem Cräyse dieser punct nohtwendig alsofort                      von neuem wird vor die Hand genommen/ und unter des Land-Rahts/ und einiger                      Eingesessenen Unterschrift/ eine accurate auf jeder Seite summirte und                      transportirte Liste, wie viel an Ritter-Pferden in allem eigentlich verhanden /                      und wie viel Pferde wegen der Königlichen Aemter und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[309/0356] Fichten/ ohne einigen von der Jägerey oder Jagt-Cantzeley deshalb vorher extrahirten Consens, von nun an frey disponiren können/ jedoch wann es damit zum Ruin der Holtzungen ausschlagen wolte/ daß so dann denen Gesamt Händern oder Expectivatis, und in denen auf dem eussersten Fall stehenden Lehnen/ Seiner Königl. Majest. selbsten frey stehen solle/ die eigentliche Bewandniß der Sache untersuchen und darüber erkennen zu lassen. V. Da auch durch Aufhebung des Nexus feudalis nunmehr alle Lehns-Fehler gäntzlich abgestellet/ und die Gefahr der Caducität völlig gehoben worden; So declariren Seine Königl. Majest. allergnädigst/ daß alle Lehns-Edicta, sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ hiedurch gäntzlich aufgehoben/ alle dargegen begangene Fehler/ sie mögen seyn von was Art/ Zeit und Natur sie immer wollen/ gäntzlich perdonniret seyn/ auch von nun an/ und zu ewigen Zeiten niemand wegen eines Lehn-Fehlers weiter belanget/ oder in Anspruch genommen werden sol. Und gleichwie VI. Die/ von der Ritterschaft pro annuo Canone künftig zu erlegende viertzig Thaler nicht anders/ als ein purum Surrogatum, anstatt der sonst aufgebrachten Ritter-Pferde und geleisteten Lehns-Onerum consideriret werden können; So geben seinen Königliche Majestät auch die allergnädigste Versicherung/ daß hiedurch denen Freyheiten/ Immunitäten/ Recht und Gerechtigkeiten/ so der Ritterschaft in denen Landes - Recessen, vornemlich aber in dem de anno 1653. so weit derselbe der gegenwärtigen Handelung nicht zuwieder ist/ wie auch in ihren Lehn-Briefen und anderen Assecurationen gegeben woden/ nicht das geringste praejudiciret/ sondern alle Freyheiten/ und darüber gegebene Reverse und versicherungen hiedurch von neuem confirmiret/ auch alle Klagten/ welche wegen dessen/ so dem zuwider/ bisher vorgegangen/ mit Fug geführet werden können / abgestellet werden sollen. VII. Seine Königliche Majestät versprechen auch vor Sich und Dero Nachkommen an der Cron und Chur in Gnaden/ daß Sie den jährlichen Canonem, der viertzig Thaler von jedem Roß-Dienste niemahlen und zu ewigen Zeiten nicht erhöhen oder steigern wollen. Was aber die eigentliche Anzahl der Ritter-Pferde betrifft/ da finden Seine Königliche Majestät/ die des halb aus den Cräysen eingesandte Designationes annoch sehr unvollkommen/ auch von denen Lehn-Pferde-Rollen/ welche anno 1704. bey damahliger Ausschreibung der Lehr-Pferde formiret worden/ in der Zahl mercklich different, dannenher in jedem Cräyse dieser punct nohtwendig alsofort von neuem wird vor die Hand genommen/ und unter des Land-Rahts/ und einiger Eingesessenen Unterschrift/ eine accurate auf jeder Seite summirte und transportirte Liste, wie viel an Ritter-Pferden in allem eigentlich verhanden / und wie viel Pferde wegen der Königlichen Aemter und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/356
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/356>, abgerufen am 19.05.2024.