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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Thes. IV.

Das Königl. und Churfürstl Hauß Preussen Brandenburg hat verschiedene wichtige Ansprüche.

Der wichtigste Anspruch dieses Hauses ist ohne Zweiffel derjenige den es bißher auf die Pommerischen Lande geführet/ daran der Ursprung dieser: Nachdem die Pommerische Hertzoge sich zum Christl. Glauben bekehret hatten/ verfielen sie mit denen Marggrafen zu Brandenburg in verschiedene Streitigkeiten/ wie den sonderlich die Hertzoge zu Stettin mit ihnen fast stete Händel hatten. Kayser Ludwig IV. dessen Haus damahls Brandenburg besasse/ wolte zwar Friede stifften / wie den auch sein Sohn/ Ludwig der Aeltere/ mit Barnimo III. Hertzoge zu Stettin/ 1330. dahin einen Vertrag errichtete/ daß sofern dieser ohne Männliche Erben Todes verführe/ so dann die Marggrafen von Brandenburg in dem Lande succediren solten; alleine/ ungeachtet 1464. dieser Fall sich ereignete / so liessen doch die andern Hertzoge von Pommern/ die Brandenburgischen Marggrasen nicht zur Succession gelangen/ weswegen 1499. ein neuer und mutueller Erbvertrag errichtet ward. Da nun 1937. mit Absterben Boguslai XIV. letztern Hertzogs des sämtlichen Pommerischen Hauses/ gedachten Erbvertrage ein Gnügen hätte geschehen sollen/ kam Gustavus Adolphus König in Schweden darzwischen/ und nahm diese Lande hinweg. In den Oßnabrückischen Frieden ward die Sache also verglichen/ daß gantz Vor-Pommern/ denen Schweden verbleiben solte/ welches der Friede zu St. Germain 1679. zwar von neuen bekräfftigte. Indessen wil man jetzo hier nicht weitläufftig Untersuchen/ wo Pommern seinen Nahmen herhabe / ingleichen/ was vor Völcker selbiges vormahls bewohnet/ es kan davon am angeführten Orte mehrers nachgesehen werden. Weil aber die ausgestorbene Hertzoge von Pommern an denen Teutschen Geschichten viel Antheil nehmen/ deren Genealogie hingegen so gar bekannt nicht ist/ oder wenigstens von den meisten Genealogisten unrecht gesetzet wird; Als hat man selbige alhier in drey sehr richtigen und raren Genealogischen Tabellen beyfügen wollen/ von denen zwar zu wünschen wäre/ daß sie den Weiblichen Stamm auch mit angezeiget hätten/ doch wird diese Genealogische Nachricht dem Leser hoffentlich nicht unangenehm seyn/ vornemlich / weil sie so wohl den Uhrsprung dieser Hertzoge/ als auch eines jeden seine Verrichtungen kürtzlich beschreibet. Es wird selbige um die Zeit aufgesetzet seyn/ da das Pommerische Hertzogliche Haus annoch geblühet hat/ daher man bey der letztern Tabelle/ die dies emortuales mit einander anmercken müssen.

Art. X. P. I. 2. vide ibi & Meditat. ad Instrum. Pac.
Art. 7.
Vid. Rangon Pomm. Diplomat.

Thes. IV.

Das Königl. und Churfürstl Hauß Preussen Brandenburg hat verschiedene wichtige Ansprüche.

Der wichtigste Anspruch dieses Hauses ist ohne Zweiffel derjenige den es bißher auf die Pommerischen Lande geführet/ daran der Ursprung dieser: Nachdem die Pommerische Hertzoge sich zum Christl. Glauben bekehret hatten/ verfielen sie mit denen Marggrafen zu Brandenburg in verschiedene Streitigkeiten/ wie den sonderlich die Hertzoge zu Stettin mit ihnen fast stete Händel hatten. Kayser Ludwig IV. dessen Haus damahls Brandenburg besasse/ wolte zwar Friede stifften / wie den auch sein Sohn/ Ludwig der Aeltere/ mit Barnimo III. Hertzoge zu Stettin/ 1330. dahin einen Vertrag errichtete/ daß sofern dieser ohne Männliche Erben Todes verführe/ so dann die Marggrafen von Brandenburg in dem Lande succediren solten; alleine/ ungeachtet 1464. dieser Fall sich ereignete / so liessen doch die andern Hertzoge von Pommern/ die Brandenburgischen Marggrasen nicht zur Succession gelangen/ weswegen 1499. ein neuer und mutueller Erbvertrag errichtet ward. Da nun 1937. mit Absterben Boguslai XIV. letztern Hertzogs des sämtlichen Pommerischen Hauses/ gedachten Erbvertrage ein Gnügen hätte geschehen sollen/ kam Gustavus Adolphus König in Schweden darzwischen/ und nahm diese Lande hinweg. In den Oßnabrückischen Frieden ward die Sache also verglichen/ daß gantz Vor-Pommern/ denen Schweden verbleiben solte/ welches der Friede zu St. Germain 1679. zwar von neuen bekräfftigte. Indessen wil man jetzo hier nicht weitläufftig Untersuchen/ wo Pommern seinen Nahmen herhabe / ingleichen/ was vor Völcker selbiges vormahls bewohnet/ es kan davon am angeführten Orte mehrers nachgesehen werden. Weil aber die ausgestorbene Hertzoge von Pommern an denen Teutschen Geschichten viel Antheil nehmen/ deren Genealogie hingegen so gar bekannt nicht ist/ oder wenigstens von den meisten Genealogisten unrecht gesetzet wird; Als hat man selbige alhier in drey sehr richtigen und raren Genealogischen Tabellen beyfügen wollen/ von denen zwar zu wünschen wäre/ daß sie den Weiblichen Stamm auch mit angezeiget hätten/ doch wird diese Genealogische Nachricht dem Leser hoffentlich nicht unangenehm seyn/ vornemlich / weil sie so wohl den Uhrsprung dieser Hertzoge/ als auch eines jeden seine Verrichtungen kürtzlich beschreibet. Es wird selbige um die Zeit aufgesetzet seyn/ da das Pommerische Hertzogliche Haus annoch geblühet hat/ daher man bey der letztern Tabelle/ die dies emortuales mit einander anmercken müssen.

Art. X. P. I. 2. vide ibi & Meditat. ad Instrum. Pac.
Art. 7.
Vid. Rangon Pomm. Diplomat.
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        <p>Thes. IV.</p>
        <p>Das Königl. und Churfürstl Hauß Preussen Brandenburg hat verschiedene wichtige                      Ansprüche.</p>
        <p>Der wichtigste Anspruch dieses Hauses ist ohne Zweiffel derjenige den es bißher                      auf die Pommerischen Lande geführet/ daran der Ursprung dieser: Nachdem die                      Pommerische Hertzoge sich zum Christl. Glauben bekehret hatten/ verfielen sie                      mit denen Marggrafen zu Brandenburg in verschiedene Streitigkeiten/ wie den                      sonderlich die Hertzoge zu Stettin mit ihnen fast stete Händel hatten. Kayser                      Ludwig IV. dessen Haus damahls Brandenburg besasse/ wolte zwar Friede stifften                     / wie den auch sein Sohn/ Ludwig der Aeltere/ mit Barnimo III. Hertzoge zu                      Stettin/ 1330. dahin einen Vertrag errichtete/ daß sofern dieser ohne                      Männliche Erben Todes verführe/ so dann die Marggrafen von Brandenburg in dem                      Lande succediren solten; alleine/ ungeachtet 1464. dieser Fall sich ereignete /                      so liessen doch die andern Hertzoge von Pommern/ die Brandenburgischen                      Marggrasen nicht zur Succession gelangen/ weswegen 1499. ein neuer und                      mutueller Erbvertrag errichtet ward. Da nun 1937. mit Absterben Boguslai XIV.                      letztern Hertzogs des sämtlichen Pommerischen Hauses/ gedachten Erbvertrage ein                      Gnügen hätte geschehen sollen/ kam Gustavus Adolphus König in Schweden                      darzwischen/ und nahm diese Lande hinweg. In den Oßnabrückischen Frieden <note place="foot">Art. X. P. I. 2. vide ibi &amp; Meditat. ad Instrum.                          Pac.</note> ward die Sache also verglichen/ daß gantz Vor-Pommern/ denen                      Schweden verbleiben solte/ welches der Friede zu St. Germain 1679. <note place="foot">Art. 7.</note> zwar von neuen bekräfftigte. Indessen wil man                      jetzo hier nicht weitläufftig Untersuchen/ wo Pommern seinen Nahmen herhabe /                      ingleichen/ was vor Völcker selbiges vormahls bewohnet/ es kan davon am                      angeführten Orte mehrers nachgesehen werden. <note place="foot">Vid. Rangon                          Pomm. Diplomat.</note> Weil aber die ausgestorbene Hertzoge von Pommern an                      denen Teutschen Geschichten viel Antheil nehmen/ deren Genealogie hingegen so                      gar bekannt nicht ist/ oder wenigstens von den meisten Genealogisten unrecht                      gesetzet wird; Als hat man selbige alhier in drey sehr richtigen und raren                      Genealogischen Tabellen beyfügen wollen/ von denen zwar zu wünschen wäre/ daß                      sie den Weiblichen Stamm auch mit angezeiget hätten/ doch wird diese                      Genealogische Nachricht dem Leser hoffentlich nicht unangenehm seyn/ vornemlich                     / weil sie so wohl den Uhrsprung dieser Hertzoge/ als auch eines jeden seine                      Verrichtungen kürtzlich beschreibet. Es wird selbige um die Zeit aufgesetzet                      seyn/ da das Pommerische Hertzogliche Haus annoch geblühet hat/ daher man bey                      der letztern Tabelle/ die dies emortuales mit einander anmercken müssen.</p>
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[280/0323] Thes. IV. Das Königl. und Churfürstl Hauß Preussen Brandenburg hat verschiedene wichtige Ansprüche. Der wichtigste Anspruch dieses Hauses ist ohne Zweiffel derjenige den es bißher auf die Pommerischen Lande geführet/ daran der Ursprung dieser: Nachdem die Pommerische Hertzoge sich zum Christl. Glauben bekehret hatten/ verfielen sie mit denen Marggrafen zu Brandenburg in verschiedene Streitigkeiten/ wie den sonderlich die Hertzoge zu Stettin mit ihnen fast stete Händel hatten. Kayser Ludwig IV. dessen Haus damahls Brandenburg besasse/ wolte zwar Friede stifften / wie den auch sein Sohn/ Ludwig der Aeltere/ mit Barnimo III. Hertzoge zu Stettin/ 1330. dahin einen Vertrag errichtete/ daß sofern dieser ohne Männliche Erben Todes verführe/ so dann die Marggrafen von Brandenburg in dem Lande succediren solten; alleine/ ungeachtet 1464. dieser Fall sich ereignete / so liessen doch die andern Hertzoge von Pommern/ die Brandenburgischen Marggrasen nicht zur Succession gelangen/ weswegen 1499. ein neuer und mutueller Erbvertrag errichtet ward. Da nun 1937. mit Absterben Boguslai XIV. letztern Hertzogs des sämtlichen Pommerischen Hauses/ gedachten Erbvertrage ein Gnügen hätte geschehen sollen/ kam Gustavus Adolphus König in Schweden darzwischen/ und nahm diese Lande hinweg. In den Oßnabrückischen Frieden ward die Sache also verglichen/ daß gantz Vor-Pommern/ denen Schweden verbleiben solte/ welches der Friede zu St. Germain 1679. zwar von neuen bekräfftigte. Indessen wil man jetzo hier nicht weitläufftig Untersuchen/ wo Pommern seinen Nahmen herhabe / ingleichen/ was vor Völcker selbiges vormahls bewohnet/ es kan davon am angeführten Orte mehrers nachgesehen werden. Weil aber die ausgestorbene Hertzoge von Pommern an denen Teutschen Geschichten viel Antheil nehmen/ deren Genealogie hingegen so gar bekannt nicht ist/ oder wenigstens von den meisten Genealogisten unrecht gesetzet wird; Als hat man selbige alhier in drey sehr richtigen und raren Genealogischen Tabellen beyfügen wollen/ von denen zwar zu wünschen wäre/ daß sie den Weiblichen Stamm auch mit angezeiget hätten/ doch wird diese Genealogische Nachricht dem Leser hoffentlich nicht unangenehm seyn/ vornemlich / weil sie so wohl den Uhrsprung dieser Hertzoge/ als auch eines jeden seine Verrichtungen kürtzlich beschreibet. Es wird selbige um die Zeit aufgesetzet seyn/ da das Pommerische Hertzogliche Haus annoch geblühet hat/ daher man bey der letztern Tabelle/ die dies emortuales mit einander anmercken müssen. Art. X. P. I. 2. vide ibi & Meditat. ad Instrum. Pac. Art. 7. Vid. Rangon Pomm. Diplomat.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/323>, abgerufen am 19.05.2024.