Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

möchte; Also hat man auch solch unrechtmässiges Intent auf alle Art und Weise zu Wercke zurichten gesucht/ doch ist noch eine gute Zeit alles in geheim/ und gleichsam unter dem Wische practiciret/ darwieder aber Sächs. Seits/ so bald man was in Erfahrung gebracht/ mit Poenal-Praeceptis und andern Verordnungen nachdrückliche Versehung gethan worden/ bis endlich die Grafen/ als es ihnen solchergestalt nicht gelingen wollen/ auf andere Wege verfallen/ bey Anfang des noch fürwehrenden Reichs-Krieges/ nebst den sämtlichen Grafen Reussen/ an statt des gesamten Schwartzburg- und Reussischen Reichs-Contingents, ein Regiment zu Fuß zustellen/ sich offeriret/ und dadurch völlig hervor gebrochen/ wohin es Gräflicher Seits gemeinet gewesen. Denn/ nachdem die Quota, so zum Unterhalt sothanen Regiments auf dem zu Arnstadt wohnenden Grafen gekommen/ das Quantum des verwilligten Reichs-Contingents weit überstiegen/ und die/ in Sächsischen Lehn gesessene Unterthanen/ welche/ vermöge des als- Richterlichen Ausspruchs und beständig hergebrachten Observanz, nichts weiter/ als was das Reichs-Contingent betrift/ contribuiren/ solche Ubermasse mit tragen sollen; So haben Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Sachsen-Weimar diesen offenbahren Neuerungen so fort wiedersprechen/ und sowohl dem Grafen/ als den Unterthanen / nachdrückliche Inhibition, über das Reichs-Contingent nichts zu geben/ noch zu nehmen/ thun/ auch darauf anno 1705. bey nicht erfolgender Parition, eine militarische Execution anordnen müssen. Und ob sie wohl endlich nach Verlauf einiger Zeit/ amore boni Publici, und Kayserliche Majestät zu allerunterthänigsten Ehren/ sich dahin erklähret/ ohne praejudiz Jhrer und Jhres Hauses Rechte/ geschehen zu lassen/ daß bis zu Ende des gegenwärtigen Kriegs der Graf die Quotam zum gemeinschaftlichen Regiment/ wann gleich solche das Reichs-Contingent in etwas überstiege/ ferner eintreiben/ jedoch davon richtige Rechnung unverlängt ablegen lassen/ und die Gelder zu nichts anders anwenden möchte/ solche Declaration auch die letzt- verstorbene Kayserliche Majestät vor so billig und raisonable erkannt/ daß Sie selbst dahin decretiret / und den Grafen darauf angewiesen; So hat doch selbiger immittelst/ im Jahr 1709. den Fürsten-Titul gleichfals angenommen/ und in der eitelen Meynung/ als wann er nunmehro die vermeinte Hoheit/ damit er Zeithero umgegangen/ erlanget / und von dem Nexu, mit welchem dem Hoch-Fürstlichen Hause Sachsen Weimar Er verwandt/ gantz entlediget wäre/ die vollkommene Intention, sich der Sächsischen Ober-Bohtmässigkeit zu entziehen/ immer mehr und mehr an Tag geleget. Gestalt er die Stadt Arnstadt/ so notorie ein Sächsisch Landsässiges Lehn ist/ und darinne weder ihm noch seinen Vorfahren geworbene Miliz zu halten / nachgelassen worden/ mit Grenadieren zu besetzen/ sich unterfangen; die er aber auf verschiedene von des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hoch-Fürstlichen Durchl. durch

möchte; Also hat man auch solch unrechtmässiges Intent auf alle Art und Weise zu Wercke zurichten gesucht/ doch ist noch eine gute Zeit alles in geheim/ und gleichsam unter dem Wische practiciret/ darwieder aber Sächs. Seits/ so bald man was in Erfahrung gebracht/ mit Poenal-Praeceptis und andern Verordnungen nachdrückliche Versehung gethan worden/ bis endlich die Grafen/ als es ihnen solchergestalt nicht gelingen wollen/ auf andere Wege verfallen/ bey Anfang des noch fürwehrenden Reichs-Krieges/ nebst den sämtlichen Grafen Reussen/ an statt des gesamten Schwartzburg- und Reussischen Reichs-Contingents, ein Regiment zu Fuß zustellen/ sich offeriret/ und dadurch völlig hervor gebrochen/ wohin es Gräflicher Seits gemeinet gewesen. Denn/ nachdem die Quota, so zum Unterhalt sothanen Regiments auf dem zu Arnstadt wohnenden Grafen gekommen/ das Quantum des verwilligten Reichs-Contingents weit überstiegen/ und die/ in Sächsischen Lehn gesessene Unterthanen/ welche/ vermöge des als- Richterlichen Ausspruchs und beständig hergebrachten Observanz, nichts weiter/ als was das Reichs-Contingent betrift/ contribuiren/ solche Ubermasse mit tragen sollen; So haben Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Sachsen-Weimar diesen offenbahren Neuerungen so fort wiedersprechen/ und sowohl dem Grafen/ als den Unterthanen / nachdrückliche Inhibition, über das Reichs-Contingent nichts zu geben/ noch zu nehmen/ thun/ auch darauf anno 1705. bey nicht erfolgender Parition, eine militarische Execution anordnen müssen. Und ob sie wohl endlich nach Verlauf einiger Zeit/ amore boni Publici, und Kayserliche Majestät zu allerunterthänigsten Ehren/ sich dahin erklähret/ ohne praejudiz Jhrer und Jhres Hauses Rechte/ geschehen zu lassen/ daß bis zu Ende des gegenwärtigen Kriegs der Graf die Quotam zum gemeinschaftlichen Regiment/ wann gleich solche das Reichs-Contingent in etwas überstiege/ ferner eintreiben/ jedoch davon richtige Rechnung unverlängt ablegen lassen/ und die Gelder zu nichts anders anwenden möchte/ solche Declaration auch die letzt- verstorbene Kayserliche Majestät vor so billig und raisonable erkannt/ daß Sie selbst dahin decretiret / und den Grafen darauf angewiesen; So hat doch selbiger immittelst/ im Jahr 1709. den Fürsten-Titul gleichfals angenommen/ und in der eitelen Meynung/ als wann er nunmehro die vermeinte Hoheit/ damit er Zeithero umgegangen/ erlanget / und von dem Nexu, mit welchem dem Hoch-Fürstlichen Hause Sachsen Weimar Er verwandt/ gantz entlediget wäre/ die vollkommene Intention, sich der Sächsischen Ober-Bohtmässigkeit zu entziehen/ immer mehr und mehr an Tag geleget. Gestalt er die Stadt Arnstadt/ so notoriè ein Sächsisch Landsässiges Lehn ist/ und darinne weder ihm noch seinen Vorfahren geworbene Miliz zu halten / nachgelassen worden/ mit Grenadieren zu besetzen/ sich unterfangen; die er aber auf verschiedene von des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hoch-Fürstlichen Durchl. durch

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0165" n="122"/>
möchte; Also hat                      man auch solch unrechtmässiges Intent auf alle Art und Weise zu Wercke zurichten                      gesucht/ doch ist noch eine gute Zeit alles in geheim/ und gleichsam unter dem                      Wische practiciret/ darwieder aber Sächs. Seits/ so bald man was in Erfahrung                      gebracht/ mit Poenal-Praeceptis und andern Verordnungen nachdrückliche                      Versehung gethan worden/ bis endlich die Grafen/ als es ihnen solchergestalt                      nicht gelingen wollen/ auf andere Wege verfallen/ bey Anfang des noch                      fürwehrenden Reichs-Krieges/ nebst den sämtlichen Grafen Reussen/ an statt des                      gesamten Schwartzburg- und Reussischen Reichs-Contingents, ein Regiment zu Fuß                      zustellen/ sich offeriret/ und dadurch völlig hervor gebrochen/ wohin es                      Gräflicher Seits gemeinet gewesen. Denn/ nachdem die Quota, so zum Unterhalt                      sothanen Regiments auf dem zu Arnstadt wohnenden Grafen gekommen/ das Quantum                      des verwilligten Reichs-Contingents weit überstiegen/ und die/ in Sächsischen                      Lehn gesessene Unterthanen/ welche/ vermöge des als- Richterlichen Ausspruchs                      und beständig hergebrachten Observanz, nichts weiter/ als was das                      Reichs-Contingent betrift/ contribuiren/ solche Ubermasse mit tragen sollen;                      So haben Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Sachsen-Weimar diesen offenbahren                      Neuerungen so fort wiedersprechen/ und sowohl dem Grafen/ als den Unterthanen                     / nachdrückliche Inhibition, über das Reichs-Contingent nichts zu geben/ noch                      zu nehmen/ thun/ auch darauf anno 1705. bey nicht erfolgender Parition, eine                      militarische Execution anordnen müssen. Und ob sie wohl endlich nach Verlauf                      einiger Zeit/ amore boni Publici, und Kayserliche Majestät zu                      allerunterthänigsten Ehren/ sich dahin erklähret/ ohne praejudiz Jhrer und                      Jhres Hauses Rechte/ geschehen zu lassen/ daß bis zu Ende des gegenwärtigen                      Kriegs der Graf die Quotam zum gemeinschaftlichen Regiment/ wann gleich solche                      das Reichs-Contingent in etwas überstiege/ ferner eintreiben/ jedoch davon                      richtige Rechnung unverlängt ablegen lassen/ und die Gelder zu nichts anders                      anwenden möchte/ solche Declaration auch die letzt- verstorbene Kayserliche                      Majestät vor so billig und raisonable erkannt/ daß Sie selbst dahin decretiret                     / und den Grafen darauf angewiesen; So hat doch selbiger immittelst/ im Jahr                      1709. den Fürsten-Titul gleichfals angenommen/ und in der eitelen Meynung/ als                      wann er nunmehro die vermeinte Hoheit/ damit er Zeithero umgegangen/ erlanget                     / und von dem Nexu, mit welchem dem Hoch-Fürstlichen Hause Sachsen Weimar Er                      verwandt/ gantz entlediget wäre/ die vollkommene Intention, sich der                      Sächsischen Ober-Bohtmässigkeit zu entziehen/ immer mehr und mehr an Tag                      geleget. Gestalt er die Stadt Arnstadt/ so notoriè ein Sächsisch Landsässiges                      Lehn ist/ und darinne weder ihm noch seinen Vorfahren geworbene Miliz zu halten                     / nachgelassen worden/ mit Grenadieren zu besetzen/ sich unterfangen; die er                      aber auf verschiedene von des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar                      Hoch-Fürstlichen Durchl. durch
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[122/0165] möchte; Also hat man auch solch unrechtmässiges Intent auf alle Art und Weise zu Wercke zurichten gesucht/ doch ist noch eine gute Zeit alles in geheim/ und gleichsam unter dem Wische practiciret/ darwieder aber Sächs. Seits/ so bald man was in Erfahrung gebracht/ mit Poenal-Praeceptis und andern Verordnungen nachdrückliche Versehung gethan worden/ bis endlich die Grafen/ als es ihnen solchergestalt nicht gelingen wollen/ auf andere Wege verfallen/ bey Anfang des noch fürwehrenden Reichs-Krieges/ nebst den sämtlichen Grafen Reussen/ an statt des gesamten Schwartzburg- und Reussischen Reichs-Contingents, ein Regiment zu Fuß zustellen/ sich offeriret/ und dadurch völlig hervor gebrochen/ wohin es Gräflicher Seits gemeinet gewesen. Denn/ nachdem die Quota, so zum Unterhalt sothanen Regiments auf dem zu Arnstadt wohnenden Grafen gekommen/ das Quantum des verwilligten Reichs-Contingents weit überstiegen/ und die/ in Sächsischen Lehn gesessene Unterthanen/ welche/ vermöge des als- Richterlichen Ausspruchs und beständig hergebrachten Observanz, nichts weiter/ als was das Reichs-Contingent betrift/ contribuiren/ solche Ubermasse mit tragen sollen; So haben Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Sachsen-Weimar diesen offenbahren Neuerungen so fort wiedersprechen/ und sowohl dem Grafen/ als den Unterthanen / nachdrückliche Inhibition, über das Reichs-Contingent nichts zu geben/ noch zu nehmen/ thun/ auch darauf anno 1705. bey nicht erfolgender Parition, eine militarische Execution anordnen müssen. Und ob sie wohl endlich nach Verlauf einiger Zeit/ amore boni Publici, und Kayserliche Majestät zu allerunterthänigsten Ehren/ sich dahin erklähret/ ohne praejudiz Jhrer und Jhres Hauses Rechte/ geschehen zu lassen/ daß bis zu Ende des gegenwärtigen Kriegs der Graf die Quotam zum gemeinschaftlichen Regiment/ wann gleich solche das Reichs-Contingent in etwas überstiege/ ferner eintreiben/ jedoch davon richtige Rechnung unverlängt ablegen lassen/ und die Gelder zu nichts anders anwenden möchte/ solche Declaration auch die letzt- verstorbene Kayserliche Majestät vor so billig und raisonable erkannt/ daß Sie selbst dahin decretiret / und den Grafen darauf angewiesen; So hat doch selbiger immittelst/ im Jahr 1709. den Fürsten-Titul gleichfals angenommen/ und in der eitelen Meynung/ als wann er nunmehro die vermeinte Hoheit/ damit er Zeithero umgegangen/ erlanget / und von dem Nexu, mit welchem dem Hoch-Fürstlichen Hause Sachsen Weimar Er verwandt/ gantz entlediget wäre/ die vollkommene Intention, sich der Sächsischen Ober-Bohtmässigkeit zu entziehen/ immer mehr und mehr an Tag geleget. Gestalt er die Stadt Arnstadt/ so notoriè ein Sächsisch Landsässiges Lehn ist/ und darinne weder ihm noch seinen Vorfahren geworbene Miliz zu halten / nachgelassen worden/ mit Grenadieren zu besetzen/ sich unterfangen; die er aber auf verschiedene von des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hoch-Fürstlichen Durchl. durch

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/165
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/165>, abgerufen am 25.11.2024.