Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.diciret nicht allein dasjenige/ das ihm von wegen Margaretha zukömmt / sondern eben nur gedachter Kayser Henrich, der wegen seiner Gemahlin Neapolis und Silicien eingenommen/ habe dadurch auch vor seine Persohn dem Marggräflichen Meißnischen Hause/ und consequenter dem daraus entsprossenen Sächsischen/ ein beständiges Recht acquiriret und vererbet/ daß also das Haus Sachsen ex duplici jure haereditario dermahleins von rechtswegen succediren könte/ welches alles in seiner Gültig- und Ungültigkeit beruhen mag. Ausser diesen aber wil auch von einigen behauptet werden/ ob habe das Haus Sachsen auf Oestereich einen wohlgegründeten Anspruch. Denn Marggraf Heinrich der Erleuchte/ hatte zur Gemahlin die Constantiam, Herzogs Leopoldi VII. in Oestereich Tochter gehabt/ mit welcher er den Albertum degenerum, oder den unartigen gezeugete/ dessen weitere Genealogie vorher schon angeführet worden. Dieser Constantiae jüngere Schwesterwar die Margatetha,, anfänglich König Heinrichs in England Gemahlin/ nachher aber verheyrathete sie sich an König Ottocarn in Böhmen/ der sie doch verstieß/ und zuletzt mit Gift sol haben hinrichten lassen. Da nun in Friderico, letzteren Hertzoge in Oestereich/ der Weiblichen Linie/ dieser Stamm ausgegangen/ so hätte das Land der Constantiae Kindern anheim fallen sollen/ wie denn auch dessen Landstände unterweges gewesen/ und selbige zu ihren Herren annehmen wollen. Bey sothanen Umständen/ musten dieserhalben entweder gewisse Verträge verhanden gewesen/ oder es hätten die Lande so wohl vor die Mann - als auch vor die Weibliche Linie erblich gewesen seyn/ wiewohl beydes beysammen stehen kan: Alleine Ottocar, habe die Abgeordneten aufgefangen/ solche auch nicht eher wieder los gelassen/ bis sie ihm zum Herren anzunehmen versprochen gehabt. Da nun nachher Ottocar in der Schlacht wieder den Kayser Rudolphum geblieben/ so habe Oestereich zwar des Kaysers Rudolphi altesten Printz erhalten/ allein es sey dennoch gewiß/ daß dem Hause Sachsen dadurch nichts vergeben worden/ welches man alles in seinen Würden beruhen läst. Die Landgraffchaft Thüringen/ bekam mehr erwehnter Marggraf von Meissen Heinrich der Erleuchte/ wegen seiner Frau Mutter der Jutha, Hermanns, letzten Landgrafens in Thüringen älteste Tochter / von welcher Zeit an/ es auch beständig bey diesem Hause blieben. Ob im übrigen das Chur-Haus Sachsen wegen des gantzen Land-Grafthums Thüringen/ ein Reichs-Votum führen könne/ lässet man dahin gestellet seyn/ weil beyde Theile ihre rationes vor sich haben. Das Burggrafthum Würtzburg hat denen Grafen von Henneberg unstreitig Adde Zech. l. cit. und zu dem Staat von Sachsen. Vid. Germ. Principe l. 3. nnd Europ. Herold. l. c. Vid. Albin. l c. Dubrav. Rer. Bohem. l. 3. Europ. Herold. & Germ, Princ. loc. cit. Adde Sagittar. Antiquit. Landgrav. & Duc. Thuring. V. das vorherstehende Scriptum.
diciret nicht allein dasjenige/ das ihm von wegen Margaretha zukömmt / sondern eben nur gedachter Kayser Henrich, der wegen seiner Gemahlin Neapolis und Silicien eingenommen/ habe dadurch auch vor seine Persohn dem Marggräflichen Meißnischen Hause/ und consequenter dem daraus entsprossenen Sächsischen/ ein beständiges Recht acquiriret und vererbet/ daß also das Haus Sachsen ex duplici jure haereditario dermahleins von rechtswegen succediren könte/ welches alles in seiner Gültig- und Ungültigkeit beruhen mag. Ausser diesen aber wil auch von einigen behauptet werden/ ob habe das Haus Sachsen auf Oestereich einen wohlgegründeten Anspruch. Denn Marggraf Heinrich der Erleuchte/ hatte zur Gemahlin die Constantiam, Herzogs Leopoldi VII. in Oestereich Tochter gehabt/ mit welcher er den Albertum degenerum, oder den unartigen gezeugete/ dessen weitere Genealogie vorher schon angeführet worden. Dieser Constantiae jüngere Schwesterwar die Margatetha,, anfänglich König Heinrichs in England Gemahlin/ nachher aber verheyrathete sie sich an König Ottocarn in Böhmen/ der sie doch verstieß/ und zuletzt mit Gift sol haben hinrichten lassen. Da nun in Friderico, letzteren Hertzoge in Oestereich/ der Weiblichen Linie/ dieser Stamm ausgegangen/ so hätte das Land der Constantiae Kindern anheim fallen sollen/ wie denn auch dessen Landstände unterweges gewesen/ und selbige zu ihren Herren annehmen wollen. Bey sothanen Umständen/ musten dieserhalben entweder gewisse Verträge verhanden gewesen/ oder es hätten die Lande so wohl vor die Mann - als auch vor die Weibliche Linie erblich gewesen seyn/ wiewohl beydes beysammen stehen kan: Alleine Ottocar, habe die Abgeordneten aufgefangen/ solche auch nicht eher wieder los gelassen/ bis sie ihm zum Herren anzunehmen versprochen gehabt. Da nun nachher Ottocar in der Schlacht wieder den Kayser Rudolphum geblieben/ so habe Oestereich zwar des Kaysers Rudolphi altesten Printz erhalten/ allein es sey dennoch gewiß/ daß dem Hause Sachsen dadurch nichts vergeben worden/ welches man alles in seinen Würden beruhen läst. Die Landgraffchaft Thüringen/ bekam mehr erwehnter Marggraf von Meissen Heinrich der Erleuchte/ wegen seiner Frau Mutter der Jutha, Hermanns, letzten Landgrafens in Thüringen älteste Tochter / von welcher Zeit an/ es auch beständig bey diesem Hause blieben. Ob im übrigen das Chur-Haus Sachsen wegen des gantzen Land-Grafthums Thüringen/ ein Reichs-Votum führen könne/ lässet man dahin gestellet seyn/ weil beyde Theile ihre rationes vor sich haben. Das Burggrafthum Würtzburg hat denen Grafen von Henneberg unstreitig Adde Zech. l. cit. und zu dem Staat von Sachsen. Vid. Germ. Principe l. 3. nnd Europ. Herold. l. c. Vid. Albin. l c. Dubrav. Rer. Bohem. l. 3. Europ. Herold. & Germ, Princ. loc. cit. Adde Sagittar. Antiquit. Landgrav. & Duc. Thuring. V. das vorherstehende Scriptum.
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diciret nicht allein dasjenige/ das ihm von wegen Margaretha zukömmt / sondern eben nur gedachter Kayser Henrich, der wegen seiner Gemahlin Neapolis und Silicien eingenommen/ habe dadurch auch vor seine Persohn dem Marggräflichen Meißnischen Hause/ und consequenter dem daraus entsprossenen Sächsischen/ ein beständiges Recht acquiriret und vererbet/ daß also das Haus Sachsen ex duplici jure haereditario dermahleins von rechtswegen succediren könte/ welches alles in seiner Gültig- und Ungültigkeit beruhen mag. Ausser diesen aber wil auch von einigen behauptet werden/ ob habe das Haus Sachsen auf Oestereich einen wohlgegründeten Anspruch. Denn Marggraf Heinrich der Erleuchte/ hatte zur Gemahlin die Constantiam, Herzogs Leopoldi VII. in Oestereich Tochter gehabt/ mit welcher er den Albertum degenerum, oder den unartigen gezeugete/ dessen weitere Genealogie vorher schon angeführet worden. Dieser Constantiae jüngere Schwesterwar die Margatetha,, anfänglich König Heinrichs in England Gemahlin/ nachher aber verheyrathete sie sich an König Ottocarn in Böhmen/ der sie doch verstieß/ und zuletzt mit Gift sol haben hinrichten lassen. Da nun in Friderico, letzteren Hertzoge in Oestereich/ der Weiblichen Linie/ dieser Stamm ausgegangen/ so hätte das Land der Constantiae Kindern anheim fallen sollen/ wie denn auch dessen Landstände unterweges gewesen/ und selbige zu ihren Herren annehmen wollen. Bey sothanen Umständen/ musten dieserhalben entweder gewisse Verträge verhanden gewesen/ oder es hätten die Lande so wohl vor die Mann - als auch vor die Weibliche Linie erblich gewesen seyn/ wiewohl beydes beysammen stehen kan: Alleine Ottocar, habe die Abgeordneten aufgefangen/ solche auch nicht eher wieder los gelassen/ bis sie ihm zum Herren anzunehmen versprochen gehabt. Da nun nachher Ottocar in der Schlacht wieder den Kayser Rudolphum geblieben/ so habe Oestereich zwar des Kaysers Rudolphi altesten Printz erhalten/ allein es sey dennoch gewiß/ daß dem Hause Sachsen dadurch nichts vergeben worden/ welches man alles in seinen Würden beruhen läst. Die Landgraffchaft Thüringen/ bekam mehr erwehnter Marggraf von Meissen Heinrich der Erleuchte/ wegen seiner Frau Mutter der Jutha, Hermanns, letzten Landgrafens in Thüringen älteste Tochter / von welcher Zeit an/ es auch beständig bey diesem Hause blieben. Ob im übrigen das Chur-Haus Sachsen wegen des gantzen Land-Grafthums Thüringen/ ein Reichs-Votum führen könne/ lässet man dahin gestellet seyn/ weil beyde Theile ihre rationes vor sich haben. Das Burggrafthum Würtzburg hat denen Grafen von Henneberg unstreitig
Adde Zech. l. cit. und zu dem Staat von Sachsen.
Vid. Germ. Principe l. 3. nnd Europ. Herold. l. c.
Vid. Albin. l c.
Dubrav. Rer. Bohem. l. 3. Europ. Herold. & Germ, Princ. loc. cit.
Adde Sagittar. Antiquit. Landgrav. & Duc. Thuring.
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