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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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zu Sachsen das Marggrafthum Meissen/ als einen fürnehmen Statum Imperii, besitzen/ so ist nicht weniger billig/ daß sie auch/ das darauf hafftende Stuffragium, führen.

3. Daß das Burggrafthum zu Magdeburg ein Feudum dignitatis und alter Reichs - Stand sey/ bedarf keines Beweises/ es ist älter/ als das Ertz-Stifft zu Magdeburg/ und sol zu Kayser Carl des grossen Zeiten schon ein groß Fürstenthum in Nord-Thüringen/ und dem Hause zu Sachsen erblich gewesen seyn/ als der Kayser/ Conradus I. Hertzog Heinrichen zu Sachsen/ der hernach auch Römischer Kayser worden/ solches zu einem Reichs-Fürstenthum verliehen. Als Kayser Sigmund Landgraf Friederichen in Thüringen/ durch Absterben des Churfürsten in Sachsen des Ascanischen Stammes/ das Churfürstenthum zu Sachsen zu Lehen gereichet/ hat er ihme zugleich die Fahne dieses Burggrafthums/ als eines Fürsten-Lehns mit übergeben/ wie aus dem Lehen-Brief beym Hortl. l. 4. c. 9. t. I. zu ersehen; Und als die Chur auf die Albertinische Linie gediehen/ hat Kayser Carl V. 1548. in der solennen Investitur zu Augspurg dergleichen gethan / id. Hortl. t. 2. l. 3. c. 85. inmassen dann Ihro Königliche Majestät/ und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen mit diesen seculo regali, als einen der Chur zugehörigen Fürstenthum noch jüngsthin 1702. vor dem Kayserlichen Thron beliehen worden sind; Denn/ ob wol in Seculo XII. zwischen Churfürst Augusto, und dem Administratore des Primat- und Ertzstiffts Marggraf Joachim Friedrichen zu Brandenburg wegen der Gerechtigkeiten dieses Burggrafthums/ und des Grafen-Gedings zu Halle/ Irrungen entstanden/ sind selbige doch durch den am 10 Junii 1579. gerichteten Vertrag dahin zu Grunde auserlediget worden/ daß forthin und zu ewigen Zeiten Chur - Sachsen den Titul und Wappen eines Burggrafens zu Magdeburg/ als eines sondern Standes des Heil. Römischen Reichs führen solle/ als welcher aus denen/ ausserhalb des Ertz-Stiffts/ und nunmehrigen Hertzogthums Magdeburg gelegenen Aemtern bestehet/ dannenhero bey der reassumtion des hiebevor hierauf gehaffteten Reichs-Voti niemand interessiret/ oder zu contradiciren befugt ist.

4. Das Burggrafthum zu Meissen ist nicht weniger ein gefürstetes Mit-Glied des Heil. Reichs von vielen Seculis her gewesen/ und eine Zeitlang im Anfang durch die Printzen des Wittekindischen Stammes verwaltet worden. Kayser Sigismundus hat 1426. Graf Heinrichen zu Plauen zum Burggrafen zu Meissen erhoben/ und Kayser Maximilianus I. selbiges bestättiget/ welcher Reichs-fürstl. Würde auch das Votum virile im Fürsten-Rath anhängig gewesen/ und dieses von Burggraf Heinrichen auf den Reichs-Tägen zu Regenspurg anno 1559. und 1566. imgleichen anno 1570. auf dem Reichs - Tage zu Speyer/ jedoch mit Vorbehalt der Chur-Sachsen vor Alters her darauf gehabten hohen Gerechtsamen/ die Chur-

zu Sachsen das Marggrafthum Meissen/ als einen fürnehmen Statum Imperii, besitzen/ so ist nicht weniger billig/ daß sie auch/ das darauf hafftende Stuffragium, führen.

3. Daß das Burggrafthum zu Magdeburg ein Feudum dignitatis und alter Reichs - Stand sey/ bedarf keines Beweises/ es ist älter/ als das Ertz-Stifft zu Magdeburg/ und sol zu Kayser Carl des grossen Zeiten schon ein groß Fürstenthum in Nord-Thüringen/ und dem Hause zu Sachsen erblich gewesen seyn/ als der Kayser/ Conradus I. Hertzog Heinrichen zu Sachsen/ der hernach auch Römischer Kayser worden/ solches zu einem Reichs-Fürstenthum verliehen. Als Kayser Sigmund Landgraf Friederichen in Thüringen/ durch Absterben des Churfürsten in Sachsen des Ascanischen Stammes/ das Churfürstenthum zu Sachsen zu Lehen gereichet/ hat er ihme zugleich die Fahne dieses Burggrafthums/ als eines Fürsten-Lehns mit übergeben/ wie aus dem Lehen-Brief beym Hortl. l. 4. c. 9. t. I. zu ersehen; Und als die Chur auf die Albertinische Linie gediehen/ hat Kayser Carl V. 1548. in der solennen Investitur zu Augspurg dergleichen gethan / id. Hortl. t. 2. l. 3. c. 85. inmassen dann Ihro Königliche Majestät/ und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen mit diesen seculo regali, als einen der Chur zugehörigen Fürstenthum noch jüngsthin 1702. vor dem Kayserlichen Thron beliehen worden sind; Denn/ ob wol in Seculo XII. zwischen Churfürst Augusto, und dem Administratore des Primat- und Ertzstiffts Marggraf Joachim Friedrichen zu Brandenburg wegen der Gerechtigkeiten dieses Burggrafthums/ und des Grafen-Gedings zu Halle/ Irrungen entstanden/ sind selbige doch durch den am 10 Junii 1579. gerichteten Vertrag dahin zu Grunde auserlediget worden/ daß forthin und zu ewigen Zeiten Chur - Sachsen den Titul und Wappen eines Burggrafens zu Magdeburg/ als eines sondern Standes des Heil. Römischen Reichs führen solle/ als welcher aus denen/ ausserhalb des Ertz-Stiffts/ und nunmehrigen Hertzogthums Magdeburg gelegenen Aemtern bestehet/ dannenhero bey der reassumtion des hiebevor hierauf gehaffteten Reichs-Voti niemand interessiret/ oder zu contradiciren befugt ist.

4. Das Burggrafthum zu Meissen ist nicht weniger ein gefürstetes Mit-Glied des Heil. Reichs von vielen Seculis her gewesen/ und eine Zeitlang im Anfang durch die Printzen des Wittekindischen Stammes verwaltet worden. Kayser Sigismundus hat 1426. Graf Heinrichen zu Plauen zum Burggrafen zu Meissen erhoben/ und Kayser Maximilianus I. selbiges bestättiget/ welcher Reichs-fürstl. Würde auch das Votum virile im Fürsten-Rath anhängig gewesen/ und dieses von Burggraf Heinrichen auf den Reichs-Tägen zu Regenspurg anno 1559. und 1566. imgleichen anno 1570. auf dem Reichs - Tage zu Speyer/ jedoch mit Vorbehalt der Chur-Sachsen vor Alters her darauf gehabten hohen Gerechtsamen/ die Chur-

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[96/0139] zu Sachsen das Marggrafthum Meissen/ als einen fürnehmen Statum Imperii, besitzen/ so ist nicht weniger billig/ daß sie auch/ das darauf hafftende Stuffragium, führen. 3. Daß das Burggrafthum zu Magdeburg ein Feudum dignitatis und alter Reichs - Stand sey/ bedarf keines Beweises/ es ist älter/ als das Ertz-Stifft zu Magdeburg/ und sol zu Kayser Carl des grossen Zeiten schon ein groß Fürstenthum in Nord-Thüringen/ und dem Hause zu Sachsen erblich gewesen seyn/ als der Kayser/ Conradus I. Hertzog Heinrichen zu Sachsen/ der hernach auch Römischer Kayser worden/ solches zu einem Reichs-Fürstenthum verliehen. Als Kayser Sigmund Landgraf Friederichen in Thüringen/ durch Absterben des Churfürsten in Sachsen des Ascanischen Stammes/ das Churfürstenthum zu Sachsen zu Lehen gereichet/ hat er ihme zugleich die Fahne dieses Burggrafthums/ als eines Fürsten-Lehns mit übergeben/ wie aus dem Lehen-Brief beym Hortl. l. 4. c. 9. t. I. zu ersehen; Und als die Chur auf die Albertinische Linie gediehen/ hat Kayser Carl V. 1548. in der solennen Investitur zu Augspurg dergleichen gethan / id. Hortl. t. 2. l. 3. c. 85. inmassen dann Ihro Königliche Majestät/ und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen mit diesen seculo regali, als einen der Chur zugehörigen Fürstenthum noch jüngsthin 1702. vor dem Kayserlichen Thron beliehen worden sind; Denn/ ob wol in Seculo XII. zwischen Churfürst Augusto, und dem Administratore des Primat- und Ertzstiffts Marggraf Joachim Friedrichen zu Brandenburg wegen der Gerechtigkeiten dieses Burggrafthums/ und des Grafen-Gedings zu Halle/ Irrungen entstanden/ sind selbige doch durch den am 10 Junii 1579. gerichteten Vertrag dahin zu Grunde auserlediget worden/ daß forthin und zu ewigen Zeiten Chur - Sachsen den Titul und Wappen eines Burggrafens zu Magdeburg/ als eines sondern Standes des Heil. Römischen Reichs führen solle/ als welcher aus denen/ ausserhalb des Ertz-Stiffts/ und nunmehrigen Hertzogthums Magdeburg gelegenen Aemtern bestehet/ dannenhero bey der reassumtion des hiebevor hierauf gehaffteten Reichs-Voti niemand interessiret/ oder zu contradiciren befugt ist. 4. Das Burggrafthum zu Meissen ist nicht weniger ein gefürstetes Mit-Glied des Heil. Reichs von vielen Seculis her gewesen/ und eine Zeitlang im Anfang durch die Printzen des Wittekindischen Stammes verwaltet worden. Kayser Sigismundus hat 1426. Graf Heinrichen zu Plauen zum Burggrafen zu Meissen erhoben/ und Kayser Maximilianus I. selbiges bestättiget/ welcher Reichs-fürstl. Würde auch das Votum virile im Fürsten-Rath anhängig gewesen/ und dieses von Burggraf Heinrichen auf den Reichs-Tägen zu Regenspurg anno 1559. und 1566. imgleichen anno 1570. auf dem Reichs - Tage zu Speyer/ jedoch mit Vorbehalt der Chur-Sachsen vor Alters her darauf gehabten hohen Gerechtsamen/ die Chur-

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/139>, abgerufen am 08.05.2024.