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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Endung der pfleg vnd vormundschafft.

Wann aber die pfleg vnd vormundschafft der jungen halb jhr endtschafft haben / vnd jhnen die verwaltung zü jhrer selbs handen verfolgt werden soll etc. des mögen vnsere Amptleüt vnd Gericht / jeder Statt vnd Flecken / nach gelegenheit vnd verstand der jungen (da sie 25. jar erreicht / oder sunst zügebürlicher verheüratung / vnd eigner haußhaltung kommen / oder in ander weg zü verwaltung taugenlich befunden) jrem güt ansehen nach / züm besten fürnemen vnd erkennen.

[Tabelle]

Wa dann vnsere Amptleüt auch Gericht / gebrechenhaftige / vnsinnige oder sinlose / auch stummen vnd vngehörende / Dergleichen verschwender oder geyder jrer haab vnd gütter / darzü alle vnuermügliche personen / jrer amptung haben vnd befünden werden / die der vormundtschafft notturfftig / oder die sunst begertwurde / etc. Sollen sie gleicher gestalt / auß beuolhnem vnd tragenden ampt / vormünder vnd verwalter verordnen / vnd mit wal auch auffnemung vnd beuelch jres ampts vnd verwaltung / allermassen fürgon / vnd gütte fürsehung thünlassen / wie hieuor oben von den waisen vnd minder järigen gesetzt worden / außgenommen / das den alten vnd vnuermüglichen personen / dieweil sie noch jrer vernunfft nit ber aubt / vnd also für sich selbs oder andere jr güt verwalten mögen / kein vormünder / dann allein auff jr beger / verordnet werden soll.

Endung der pfleg vnd vormundschafft.

Wann aber die pfleg vnd vormundschafft der jungen halb jhr endtschafft haben / vnd jhnen die verwaltung zü jhrer selbs handen verfolgt werden soll etc. des mögen vnsere Amptleüt vnd Gericht / jeder Statt vnd Flecken / nach gelegenheit vnd verstand der jungen (da sie 25. jar erreicht / oder sunst zügebürlicher verheüratung / vnd eigner haußhaltung kommen / oder in ander weg zü verwaltung taugenlich befunden) jrem güt ansehen nach / züm besten fürnemen vnd erkennen.

[Tabelle]

Wa dann vnsere Amptleüt auch Gericht / gebrechenhaftige / vnsinnige oder sinlose / auch stummen vnd vngehörende / Dergleichen verschwender oder geyder jrer haab vnd gütter / darzü alle vnuermügliche personen / jrer amptung haben vñ befünden werden / die der vormundtschafft notturfftig / oder die sunst begertwurde / etc. Sollen sie gleicher gestalt / auß beuolhnem vñ tragenden ampt / vormünder vnd verwalter verordnen / vnd mit wal auch auffnemung vñ beuelch jres ampts vnd verwaltung / allermassen fürgon / vnd gütte fürsehung thünlassen / wie hieuor oben von den waisen vnd minder järigen gesetzt worden / außgenommen / das den alten vnd vnuermüglichẽ personen / dieweil sie noch jrer vernunfft nit ber aubt / vnd also für sich selbs oder andere jr güt verwalten mögen / kein vormünder / dann allein auff jr beger / verordnet werden soll.

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[45/0095] Endung der pfleg vnd vormundschafft. Wann aber die pfleg vnd vormundschafft der jungen halb jhr endtschafft haben / vnd jhnen die verwaltung zü jhrer selbs handen verfolgt werden soll etc. des mögen vnsere Amptleüt vnd Gericht / jeder Statt vnd Flecken / nach gelegenheit vnd verstand der jungen (da sie 25. jar erreicht / oder sunst zügebürlicher verheüratung / vnd eigner haußhaltung kommen / oder in ander weg zü verwaltung taugenlich befunden) jrem güt ansehen nach / züm besten fürnemen vnd erkennen. Wa dann vnsere Amptleüt auch Gericht / gebrechenhaftige / vnsinnige oder sinlose / auch stummen vnd vngehörende / Dergleichen verschwender oder geyder jrer haab vnd gütter / darzü alle vnuermügliche personen / jrer amptung haben vñ befünden werden / die der vormundtschafft notturfftig / oder die sunst begertwurde / etc. Sollen sie gleicher gestalt / auß beuolhnem vñ tragenden ampt / vormünder vnd verwalter verordnen / vnd mit wal auch auffnemung vñ beuelch jres ampts vnd verwaltung / allermassen fürgon / vnd gütte fürsehung thünlassen / wie hieuor oben von den waisen vnd minder järigen gesetzt worden / außgenommen / das den alten vnd vnuermüglichẽ personen / dieweil sie noch jrer vernunfft nit ber aubt / vnd also für sich selbs oder andere jr güt verwalten mögen / kein vormünder / dann allein auff jr beger / verordnet werden soll.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/95>, abgerufen am 24.11.2024.