[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.en wie derenligende / auch farende haab vnd güter / verwalten werden / wieuil vnd was an parem gelt / Wein vnnd Früchten / vnder der Pfleger oder vormünder handen seie / wie / wann vnd an welchem ort des zü nutz vnd merung der waisen vnd minderjärigen angelegt / verkaufft oder bewart möge oder solle werden etc. neben der Freüntschafft der jungen mit ernst vnd fleiß zübefragen / zü beratschlagen vnd züschliessen / darzü sonderlich zü rechtfertigen / anzühörn / züerfarn vnd züsehen / ob den kindern wol vnd nutzlich gehauset / vnd ob auch diser vnser ordnung stracks gelebt werde / darnach sie dann jr ampt vnd auffsehen zühaben vnd zürichten / schuldig vnnd pflichtig sein sollen. Es sollen auch all vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / neben Gericht / als ober Pfleger / bei jren pflichten / auch vermeidung vnserer vngnad vnd straff / verbunden vnd schuldig sein / ernstliche versehung züthün / auch jr fleissigs auffmercken zühaben / das diser vnser ordnung vnd satzung gelebt / fürnemlich den waisen vndd minderjärigen in allweg wol vnd nutzlich gehauset / vnd aller trug / gefahr vnd schad hierinn verhüt / fürkummen vnd abgewendt / fürnemlich aber des einnemens vnd außgebens der Pfleger rechnung halb / das die gewißlich jedes jars züm wenigsten ein mal vor dem Amptman vnd waisen richtern beschech / vnd darbei sonderlich aller Resst / so die Pfleger verbleiben / von stund an also bar gewißlich erlegt werde. Darumb dann auch auff disen vnd andere fäll / wa den waisen oder minderjärigen wenig oder vil abgehn oder schaden zügefügt werden solt / jr der Pfleger oder vormünder haab vnd güter / hiemit den pflegkindern vnd münderjärigen / deßhalb verpfandt vnnd verhafft heissen vnd sein sollen. Dergleichen auch / wa durch des verordnet waisen Gerichts / oder jr der Amptleüt / auch andern Gerichts varlessigkeit / nit auffsehen oder versaumen oder in ander weg den Pflegkindern oder minderjärigen / einicher nachteil oder schad jrer haab vnd güter widerfarn en wie derenligende / auch farende haab vnd güter / verwalten werden / wieuil vnd was an parem gelt / Wein vnnd Früchten / vnder der Pfleger oder vormünder handen seie / wie / wañ vnd an welchem ort des zü nutz vnd merung der waisen vñ minderjärigen angelegt / verkaufft oder bewart möge oder solle werden etc. neben der Freüntschafft der jungen mit ernst vnd fleiß zübefragen / zü beratschlagen vnd züschliessen / darzü sonderlich zü rechtfertigen / anzühörn / züerfarn vnd züsehen / ob den kindern wol vnd nutzlich gehauset / vnd ob auch diser vnser ordnung stracks gelebt werde / darnach sie dann jr ampt vnd auffsehen zühaben vnd zürichten / schuldig vnnd pflichtig sein sollen. Es sollen auch all vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / neben Gericht / als ober Pfleger / bei jren pflichten / auch vermeidung vnserer vngnad vnd straff / verbunden vnd schuldig sein / ernstliche versehung züthün / auch jr fleissigs auffmercken zühaben / das diser vnser ordnung vnd satzung gelebt / fürnemlich den waisen vñd minderjärigen in allweg wol vnd nutzlich gehauset / vnd aller trug / gefahr vnd schad hierinn verhüt / fürkummen vnd abgewendt / fürnemlich aber des einnemens vñ außgebens der Pfleger rechnung halb / das die gewißlich jedes jars züm wenigsten ein mal vor dem Amptman vnd waisen richtern beschech / vnd darbei sonderlich aller Resst / so die Pfleger verbleiben / von stund an also bar gewißlich erlegt werde. Darumb dann auch auff disen vnd andere fäll / wa den waisen oder minderjärigen wenig oder vil abgehn oder schaden zügefügt werden solt / jr der Pfleger oder vormünder haab vnd güter / hiemit den pflegkindern vnd münderjärigen / deßhalb verpfandt vnnd verhafft heissen vnd sein sollen. Dergleichen auch / wa durch des verordnet waisen Gerichts / oder jr der Amptleüt / auch andern Gerichts varlessigkeit / nit auffsehen oder versaumen oder in ander weg den Pflegkindern oder minderjärigen / einicher nachteil oder schad jrer haab vnd güter widerfarn <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0092"/> en wie derenligende / auch farende haab vnd güter / verwalten werden / wieuil vnd was an parem gelt / Wein vnnd Früchten / vnder der Pfleger oder vormünder handen seie / wie / wañ vnd an welchem ort des zü nutz vnd merung der waisen vñ minderjärigen angelegt / verkaufft oder bewart möge oder solle werden etc. neben der Freüntschafft der jungen mit ernst vnd fleiß zübefragen / zü beratschlagen vnd züschliessen / darzü sonderlich zü rechtfertigen / anzühörn / züerfarn vnd züsehen / ob den kindern wol vnd nutzlich gehauset / vnd ob auch diser vnser ordnung stracks gelebt werde / darnach sie dann jr ampt vnd auffsehen zühaben vnd zürichten / schuldig vnnd pflichtig sein sollen.</p> <p>Es sollen auch all vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / neben Gericht / als ober Pfleger / bei jren pflichten / auch vermeidung vnserer vngnad vnd straff / verbunden vnd schuldig sein / ernstliche versehung züthün / auch jr fleissigs auffmercken zühaben / das diser vnser ordnung vnd satzung gelebt / fürnemlich den waisen vñd minderjärigen in allweg wol vnd nutzlich gehauset / vnd aller trug / gefahr vnd schad hierinn verhüt / fürkummen vnd abgewendt / fürnemlich aber des einnemens vñ außgebens der Pfleger rechnung halb / das die gewißlich jedes jars züm wenigsten ein mal vor dem Amptman vnd waisen richtern beschech / vnd darbei sonderlich aller Resst / so die Pfleger verbleiben / von stund an also bar gewißlich erlegt werde. Darumb dann auch auff disen vnd andere fäll / wa den waisen oder minderjärigen wenig oder vil abgehn oder schaden zügefügt werden solt / jr der Pfleger oder vormünder haab vnd güter / hiemit den pflegkindern vnd münderjärigen / deßhalb verpfandt vnnd verhafft heissen vnd sein sollen. Dergleichen auch / wa durch des verordnet waisen Gerichts / oder jr der Amptleüt / auch andern Gerichts varlessigkeit / nit auffsehen oder versaumen oder in ander weg den Pflegkindern oder minderjärigen / einicher nachteil oder schad jrer haab vnd güter widerfarn </p> </div> </body> </text> </TEI> [0092]
en wie derenligende / auch farende haab vnd güter / verwalten werden / wieuil vnd was an parem gelt / Wein vnnd Früchten / vnder der Pfleger oder vormünder handen seie / wie / wañ vnd an welchem ort des zü nutz vnd merung der waisen vñ minderjärigen angelegt / verkaufft oder bewart möge oder solle werden etc. neben der Freüntschafft der jungen mit ernst vnd fleiß zübefragen / zü beratschlagen vnd züschliessen / darzü sonderlich zü rechtfertigen / anzühörn / züerfarn vnd züsehen / ob den kindern wol vnd nutzlich gehauset / vnd ob auch diser vnser ordnung stracks gelebt werde / darnach sie dann jr ampt vnd auffsehen zühaben vnd zürichten / schuldig vnnd pflichtig sein sollen.
Es sollen auch all vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / neben Gericht / als ober Pfleger / bei jren pflichten / auch vermeidung vnserer vngnad vnd straff / verbunden vnd schuldig sein / ernstliche versehung züthün / auch jr fleissigs auffmercken zühaben / das diser vnser ordnung vnd satzung gelebt / fürnemlich den waisen vñd minderjärigen in allweg wol vnd nutzlich gehauset / vnd aller trug / gefahr vnd schad hierinn verhüt / fürkummen vnd abgewendt / fürnemlich aber des einnemens vñ außgebens der Pfleger rechnung halb / das die gewißlich jedes jars züm wenigsten ein mal vor dem Amptman vnd waisen richtern beschech / vnd darbei sonderlich aller Resst / so die Pfleger verbleiben / von stund an also bar gewißlich erlegt werde. Darumb dann auch auff disen vnd andere fäll / wa den waisen oder minderjärigen wenig oder vil abgehn oder schaden zügefügt werden solt / jr der Pfleger oder vormünder haab vnd güter / hiemit den pflegkindern vnd münderjärigen / deßhalb verpfandt vnnd verhafft heissen vnd sein sollen. Dergleichen auch / wa durch des verordnet waisen Gerichts / oder jr der Amptleüt / auch andern Gerichts varlessigkeit / nit auffsehen oder versaumen oder in ander weg den Pflegkindern oder minderjärigen / einicher nachteil oder schad jrer haab vnd güter widerfarn
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |