Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

gangs oder schweinen des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde.

Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vnd in sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden solle.

Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich bleiben.

Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder

Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vnd arbeit auff jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen / verwalten /

gangs oder schweinen des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde.

Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vñ in sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden solle.

Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich bleiben.

Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder

Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vñ arbeit auff jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen / verwalten /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0089" n="42"/>
gangs oder schweinen                      des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde.</p>
        <p>Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vn&#x0303; in                      sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein                      billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden                      solle.</p>
        <p>Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder                      vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich                      beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des                      waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd                      was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich                      bleiben.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder<lb/></head>
        <p>Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen                      waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder                      bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vn&#x0303; arbeit auff                      jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines                      pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen                      soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder                      verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir                      hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder                      vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen /                      verwalten /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[42/0089] gangs oder schweinen des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde. Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vñ in sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden solle. Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich bleiben. Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vñ arbeit auff jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen / verwalten /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/89
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/89>, abgerufen am 03.12.2024.