[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.gangs oder schweinen des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde. Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vnd in sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden solle. Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich bleiben. Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vnd arbeit auff jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen / verwalten / gangs oder schweinen des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde. Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vñ in sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden solle. Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich bleiben. Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vñ arbeit auff jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen / verwalten / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0089" n="42"/> gangs oder schweinen des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde.</p> <p>Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vñ in sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden solle.</p> <p>Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich bleiben.</p> </div> <div> <head>Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder<lb/></head> <p>Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vñ arbeit auff jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen / verwalten / </p> </div> </body> </text> </TEI> [42/0089]
gangs oder schweinen des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde.
Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vñ in sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden solle.
Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich bleiben.
Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder
Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vñ arbeit auff jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen / verwalten /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/89 |
Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/89>, abgerufen am 04.07.2024. |