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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Ordnen / setzen vnd gebietten wir ernstlich / Das kein Pfleger oder vormünder / einicherlei farnus / sonderlich aber Barschafften / Gellt / Wein / Korn oder anders / in seinen eigen nutz einziehen / brauchen oder verwenden / sonder seinen vertrawten vnd beuolhnen pflegkindern oder minder järigen züm besten / nutzesten vnnd getrewlichsten / der massen verwarn / anlegen vnd verwenden solle / damit es den pflegkindern vnd minder järigen / mit mehrung vnd besserung / gebürlichen nutz vnd eintrag bringen möge. Dann da einer sollichs nit thette / vnd sich darneben wissentlich befünden sollte / das er hierinn gefarlich oder vntrewlich gehandlet / den wöllen wir / seinen verschuldengemeß / vnd nach gestalt der übertrettung / ernstlich vnd gewißlich straffen lassen. Wa auch die pfleger oder vormünder / die farende haab vnd gütter / so one sondern abgang behalten werden möchten / als da seind aller hand Haußrath / Silbergeschirr / Bettgewandt vnd anders dergleichen / züuerkauffen sein / für nutz vnd thünlich hielten / sollen sie des selbig / mit jhren pflegkinder freündschafft / vnd des verordneten waisen Gerichts vorwissen vnd güt ansehen / vnd anders nit / züm getrewlichsten fürnemen / vnd des alles im bessten vnd höchsten werdt vertreiben / des erlößt gelt in ander weg / zü eintrag vnd mehrung / anlegen / oder sonstligende gütter erkauffen.

Da sie aber andere abgengige farende haab / als Wein / Korn / Habern oder ander trait oder fütter / dergleichen vich / pferdt / kleider / gewandt vnd anders / in jrer pfleg oder verwaltung zü verkauffen hetten / sollen sie abermals / mit rhat vnd gütbeduncken der jungen nächsten freünd / oder waisen Gerichts / zü rechter vnd besster zeit / da die schläg am höchsten / mit gütten vrkund die selbige hingeben / darbei in solchen verkauffen / sonderlich gewißlich vnd vnderschidlich aufschreiben / zü wölcher zeit / tag vnd monat des jars / auch gegen wem / vnd in was gelt oder werdt / der verkauff jedes solcher farnus be-

Ordnen / setzen vnd gebietten wir ernstlich / Das kein Pfleger oder vormünder / einicherlei farnus / sonderlich aber Barschafften / Gellt / Wein / Korn oder anders / in seinen eigen nutz einziehen / brauchen oder verwenden / sonder seinen vertrawten vnd beuolhnen pflegkindern oder minder järigen züm besten / nutzesten vnnd getrewlichsten / der massen verwarn / anlegen vnd verwenden solle / damit es den pflegkindern vnd minder järigen / mit mehrung vnd besserung / gebürlichen nutz vnd eintrag bringen möge. Dann da einer sollichs nit thette / vnd sich darneben wissentlich befünden sollte / das er hierinn gefarlich oder vntrewlich gehandlet / den wöllen wir / seinen verschuldengemeß / vnd nach gestalt der übertrettung / ernstlich vnd gewißlich straffen lassen. Wa auch die pfleger oder vormünder / die farende haab vnd gütter / so one sondern abgang behalten werden möchten / als da seind aller hand Haußrath / Silbergeschirr / Bettgewandt vnd anders dergleichen / züuerkauffen sein / für nutz vnd thünlich hielten / sollen sie des selbig / mit jhren pflegkinder freündschafft / vnd des verordneten waisen Gerichts vorwissen vnd güt ansehen / vnd anders nit / züm getrewlichsten fürnemen / vnd des alles im bessten vnd höchsten werdt vertreiben / des erlößt gelt in ander weg / zü eintrag vnd mehrung / anlegen / oder sonstligende gütter erkauffen.

Da sie aber andere abgengige farende haab / als Wein / Korn / Habern oder ander trait oder fütter / dergleichẽ vich / pferdt / kleider / gewandt vñ anders / in jrer pfleg oder verwaltung zü verkauffen hetten / sollen sie abermals / mit rhat vnd gütbeduncken der jungen nächsten freünd / oder waisen Gerichts / zü rechter vnd besster zeit / da die schläg am höchsten / mit gütten vrkund die selbige hingeben / darbei in solchen verkauffen / sonderlich gewißlich vñ vnderschidlich aufschreiben / zü wölcher zeit / tag vnd monat des jars / auch gegen wem / vnd in was gelt oder werdt / der verkauff jedes solcher farnus be-

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[0086] Ordnen / setzen vnd gebietten wir ernstlich / Das kein Pfleger oder vormünder / einicherlei farnus / sonderlich aber Barschafften / Gellt / Wein / Korn oder anders / in seinen eigen nutz einziehen / brauchen oder verwenden / sonder seinen vertrawten vnd beuolhnen pflegkindern oder minder järigen züm besten / nutzesten vnnd getrewlichsten / der massen verwarn / anlegen vnd verwenden solle / damit es den pflegkindern vnd minder järigen / mit mehrung vnd besserung / gebürlichen nutz vnd eintrag bringen möge. Dann da einer sollichs nit thette / vnd sich darneben wissentlich befünden sollte / das er hierinn gefarlich oder vntrewlich gehandlet / den wöllen wir / seinen verschuldengemeß / vnd nach gestalt der übertrettung / ernstlich vnd gewißlich straffen lassen. Wa auch die pfleger oder vormünder / die farende haab vnd gütter / so one sondern abgang behalten werden möchten / als da seind aller hand Haußrath / Silbergeschirr / Bettgewandt vnd anders dergleichen / züuerkauffen sein / für nutz vnd thünlich hielten / sollen sie des selbig / mit jhren pflegkinder freündschafft / vnd des verordneten waisen Gerichts vorwissen vnd güt ansehen / vnd anders nit / züm getrewlichsten fürnemen / vnd des alles im bessten vnd höchsten werdt vertreiben / des erlößt gelt in ander weg / zü eintrag vnd mehrung / anlegen / oder sonstligende gütter erkauffen. Da sie aber andere abgengige farende haab / als Wein / Korn / Habern oder ander trait oder fütter / dergleichẽ vich / pferdt / kleider / gewandt vñ anders / in jrer pfleg oder verwaltung zü verkauffen hetten / sollen sie abermals / mit rhat vnd gütbeduncken der jungen nächsten freünd / oder waisen Gerichts / zü rechter vnd besster zeit / da die schläg am höchsten / mit gütten vrkund die selbige hingeben / darbei in solchen verkauffen / sonderlich gewißlich vñ vnderschidlich aufschreiben / zü wölcher zeit / tag vnd monat des jars / auch gegen wem / vnd in was gelt oder werdt / der verkauff jedes solcher farnus be-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/86>, abgerufen am 17.05.2024.