[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.mit kundschafft / vnd sunderlich in bei sein zweier oder dreier des Gerichts / oder Rats oder anderer verordneten / vnparthyischen / ehrlichen personen / zübeschreiben oder Inuentiern zülassen / vnd darbei jedes orts Amptman vnd Gericht züsamen kommen / solchen waisen oder minderjärigen / jrer person / auch haab vnd güter halb / Pfleger oder vormünder züerwölen vnd züuerordnen etc. In wölcher wahl vnd verordnung / sie fürnemlich wol vmbsehen vnd erwegen sollen / solche personen / verwandte oder andere / zü Pfleger oder vorminder züerkiesen vnd züuerordnen / die bei jnen für Frum / Gotsförchtige / ehrn vnd Bidermenner erkannt / die auch jres wesens / thüns vnd lassens / fürnemlich aber / der verwaltung oder haußhaltens / oder heüßlicheit halber / taugenlich vnd geschickt seien. Dann da einer in seinen selbs sachen oder haußhaltung / liederlich / vngeschickt oder verthünisch were / ist güt vnd leichtlich züerachten / das derselbig / vil mehr in andern / oder frembden geschäfften oder gütern / aller hand versomnuß / schaden vnd abgang / den Pflegkindern oder minder järigen anrichten vnd züfügen würden. Neben dem sollen vnsere Amptleüt vnd Gerichtin solcher wahl / keinen zü Pfleger oder vormünder verordnen / der vnder 25. jar / vnd also alters halb / dises ampts vnd verwaltung zü recht nit fehig ist. Darbei soll auch auffmerckens beschehen (souil immer müglich) solliche personen dieschreiben vnd lesen künden / beide oder züm wenigsten den einen Pfleger oder vormünder / züuerordnen / vnd hergegen alte / 70. järige / oder die vorhin mit gemeinen / der Statt oder Flecken / ämptern oder andern dreien pflegschafften beladen / oder aber kranck / oder mit der pfleg kinder eltern in zanck vnd widerwillen gestanden weren / oder der kinder jetzt angefalnen güter halb / noch in forderung oder rechtuertigung standen etc. Solch vnd dergleichen personen / mit disem pfleg / oder vormundtschafft ampt / nit zübeschwern / noch dahin züerkiessen. mit kundschafft / vnd sunderlich in bei sein zweier oder dreier des Gerichts / oder Rats oder anderer verordneten / vnparthyischen / ehrlichen personen / zübeschreiben oder Inuentiern zülassen / vnd darbei jedes orts Amptman vnd Gericht züsamen kommen / solchen waisen oder minderjärigen / jrer person / auch haab vnd güter halb / Pfleger oder vormünder züerwölen vnd züuerordnen etc. In wölcher wahl vnd verordnung / sie fürnemlich wol vmbsehen vnd erwegen sollen / solche personen / verwandte oder andere / zü Pfleger oder vorminder züerkiesen vnd züuerordnen / die bei jnen für Frum / Gotsförchtige / ehrn vnd Bidermenner erkannt / die auch jres wesens / thüns vnd lassens / fürnemlich aber / der verwaltung oder haußhaltens / oder heüßlicheit halber / taugenlich vnd geschickt seien. Dann da einer in seinen selbs sachen oder haußhaltung / liederlich / vngeschickt oder verthünisch were / ist güt vnd leichtlich züerachten / das derselbig / vil mehr in andern / oder frembden geschäfften oder gütern / aller hand versomnuß / schaden vnd abgang / den Pflegkindern oder minder järigen anrichten vnd züfügen würden. Neben dem sollen vnsere Amptleüt vnd Gerichtin solcher wahl / keinen zü Pfleger oder vormünder verordnen / der vnder 25. jar / vnd also alters halb / dises ampts vnd verwaltung zü recht nit fehig ist. Darbei soll auch auffmerckens beschehen (souil immer müglich) solliche personen dieschreiben vnd lesen künden / beide oder züm wenigsten den einen Pfleger oder vormünder / züuerordnen / vnd hergegen alte / 70. järige / oder die vorhin mit gemeinen / der Statt oder Flecken / ämptern oder andern dreien pflegschafften beladen / oder aber kranck / oder mit der pfleg kinder eltern in zanck vnd widerwillen gestanden weren / oder der kinder jetzt angefalnen güter halb / noch in forderung oder rechtuertigung standen etc. Solch vnd dergleichen personen / mit disem pfleg / oder vormundtschafft ampt / nit zübeschwern / noch dahin züerkiessen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0080"/> mit kundschafft / vnd sunderlich in bei sein zweier oder dreier des Gerichts / oder Rats oder anderer verordneten / vnparthyischen / ehrlichen personen / zübeschreiben oder Inuentiern zülassen / vnd darbei jedes orts Amptman vnd Gericht züsamen kommen / solchen waisen oder minderjärigen / jrer person / auch haab vnd güter halb / Pfleger oder vormünder züerwölen vnd züuerordnen etc. In wölcher wahl vnd verordnung / sie fürnemlich wol vmbsehen vnd erwegen sollen / solche personen / verwandte oder andere / zü Pfleger oder vorminder züerkiesen vnd züuerordnen / die bei jnen für Frum / Gotsförchtige / ehrn vnd Bidermenner erkannt / die auch jres wesens / thüns vnd lassens / fürnemlich aber / der verwaltung oder haußhaltens / oder heüßlicheit halber / taugenlich vnd geschickt seien. Dann da einer in seinen selbs sachen oder haußhaltung / liederlich / vngeschickt oder verthünisch were / ist güt vnd leichtlich züerachten / das derselbig / vil mehr in andern / oder frembden geschäfften oder gütern / aller hand versomnuß / schaden vnd abgang / den Pflegkindern oder minder järigen anrichten vnd züfügen würden.</p> <p>Neben dem sollen vnsere Amptleüt vnd Gerichtin solcher wahl / keinen zü Pfleger oder vormünder verordnen / der vnder 25. jar / vnd also alters halb / dises ampts vnd verwaltung zü recht nit fehig ist. 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mit kundschafft / vnd sunderlich in bei sein zweier oder dreier des Gerichts / oder Rats oder anderer verordneten / vnparthyischen / ehrlichen personen / zübeschreiben oder Inuentiern zülassen / vnd darbei jedes orts Amptman vnd Gericht züsamen kommen / solchen waisen oder minderjärigen / jrer person / auch haab vnd güter halb / Pfleger oder vormünder züerwölen vnd züuerordnen etc. In wölcher wahl vnd verordnung / sie fürnemlich wol vmbsehen vnd erwegen sollen / solche personen / verwandte oder andere / zü Pfleger oder vorminder züerkiesen vnd züuerordnen / die bei jnen für Frum / Gotsförchtige / ehrn vnd Bidermenner erkannt / die auch jres wesens / thüns vnd lassens / fürnemlich aber / der verwaltung oder haußhaltens / oder heüßlicheit halber / taugenlich vnd geschickt seien. Dann da einer in seinen selbs sachen oder haußhaltung / liederlich / vngeschickt oder verthünisch were / ist güt vnd leichtlich züerachten / das derselbig / vil mehr in andern / oder frembden geschäfften oder gütern / aller hand versomnuß / schaden vnd abgang / den Pflegkindern oder minder järigen anrichten vnd züfügen würden.
Neben dem sollen vnsere Amptleüt vnd Gerichtin solcher wahl / keinen zü Pfleger oder vormünder verordnen / der vnder 25. jar / vnd also alters halb / dises ampts vnd verwaltung zü recht nit fehig ist. Darbei soll auch auffmerckens beschehen (souil immer müglich) solliche personen dieschreiben vnd lesen künden / beide oder züm wenigsten den einen Pfleger oder vormünder / züuerordnen / vnd hergegen alte / 70. järige / oder die vorhin mit gemeinen / der Statt oder Flecken / ämptern oder andern dreien pflegschafften beladen / oder aber kranck / oder mit der pfleg kinder eltern in zanck vnd widerwillen gestanden weren / oder der kinder jetzt angefalnen güter halb / noch in forderung oder rechtuertigung standen etc. Solch vnd dergleichen personen / mit disem pfleg / oder vormundtschafft ampt / nit zübeschwern / noch dahin züerkiessen.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/80>, abgerufen am 26.06.2024. |