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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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diert vnnd gebessert / vnnd dann darauß ein gemeine newe Landtsordnung gemacht / vnd in truck wie volgt bringen lassen. Wölche wir euch hiemit züsenden / vnd wöllen / das jr dieselbig Landtsordnung / in allen vnd jeden Puncten vnnd Artickeln / biß auff vnser ferner güt ansehen vnd enderung (wölches züthün / wir vns jeder zeit / vnnd nach gestalt der sachen / auch vnser Ober vnd gerechtigkeit / vorbehalten haben wöllen) gehorsamlich haltet / vnnd deren mit allem fleiß nachsetzet / vnd in sonderheit jr Ober vnd Vnder amptleüt / die mit fleiß lesen / in ewern ampts geschefften vnnd handlungen / euch ein gewisse richtschnür sein / auch solche järlich in allen Vogtgerichten / mit fleiß vnnd gütem vnderschid / den Vnderthonen vorlesen vnd verkinden lassen / ernstlich darob haltet / die überfarer / darinn begriffner Artickel / vnnachleßlich vnnd mit ernst straffet / auch wie billich vnnd recht / in solchem niemand verschonet / die verfalne büssen / peen vnd fräuel / von den übertrettern vnnachleßlich nemet / vnd ewer jeder / mit dem allem / vns schuldige gehorsame leistet / bei den pflichten / damit jr vns verwandt seind. Das thün wir vns zü euch allen vnnd jeden Amptleüten / Vnderthonen vnd angehörigen / ernstlich versehen / geschicht auch an dem allem / vnser ernstlicher will vnnd meinung. Vnd ob einer auß euch den Ober vnnd Vnderamptleüten / Burgermeister / Schultheissen / Gericht vnd Räth / so ontheür vnd vngehorsam sein / vnnd disem vnserm ernstlichen beuelch vnd Landtsordnung / mit fleiß nit nachsetzen wurde / der solle wissen / das wir jnen mit ernst vnnd vngnaden straffen wöllen / darnach wisse sich ein jeder zürichten / vnnd jm selbs vor schaden züsein.

diert vnnd gebessert / vnnd dann darauß ein gemeine newe Landtsordnung gemacht / vñ in truck wie volgt bringen lassen. Wölche wir euch hiemit züsenden / vnd wöllen / das jr dieselbig Landtsordnung / in allen vnd jeden Puncten vnnd Artickeln / biß auff vnser ferner güt ansehen vnd enderung (wölches züthün / wir vns jeder zeit / vnnd nach gestalt der sachen / auch vnser Ober vnd gerechtigkeit / vorbehalten haben wöllen) gehorsamlich haltet / vnnd deren mit allem fleiß nachsetzet / vnd in sonderheit jr Ober vnd Vnder amptleüt / die mit fleiß lesen / in ewern ampts geschefften vnnd handlungen / euch ein gewisse richtschnür sein / auch solche järlich in allen Vogtgerichten / mit fleiß vnnd gütem vnderschid / den Vnderthonen vorlesen vnd verkinden lassen / ernstlich darob haltet / die überfarer / darinn begriffner Artickel / vnnachleßlich vnnd mit ernst straffet / auch wie billich vnnd recht / in solchem niemand verschonet / die verfalne büssen / peen vnd fräuel / von den übertrettern vnnachleßlich nemet / vnd ewer jeder / mit dem allem / vns schuldige gehorsame leistet / bei den pflichten / damit jr vns verwandt seind. Das thün wir vns zü euch allen vnnd jeden Amptleüten / Vnderthonen vnd angehörigen / ernstlich versehen / geschicht auch an dem allem / vnser ernstlicher will vnnd meinung. Vnd ob einer auß euch den Ober vnnd Vnderamptleüten / Burgermeister / Schultheissen / Gericht vnd Räth / so ontheür vnd vngehorsam sein / vnnd disem vnserm ernstlichen beuelch vnd Landtsordnung / mit fleiß nit nachsetzen wurde / der solle wissen / das wir jnen mit ernst vnnd vngnaden straffen wöllen / darnach wisse sich ein jeder zürichten / vnnd jm selbs vor schaden züsein.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/8>, abgerufen am 02.05.2024.