[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.thon haben / Welche aber / alt oder jung / diß übertretten / soll onnachläßlich / jedes mals mit dem Thurn gestrafft werden. Dieweil auch das Mommen vnd die Butzen kleider / sonderlich die / da sich frawen in mans / vnd mannen in frawen kleider / verstellen / vor Gott ein grosser grewel ist / auch vil schand vnd laster darunder geschicht. So verbieten wir ernstlich / das niemand / zü einicher zeit des jars / mit verdeckten angesichten / oder in Butzen kleidern / gehn soll / bei straff des Thurns. Das alle Bastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen / furter absein sollen. Wir gebietten auch ernstlich / vnd wöllen / das hinfüro alle gestereyen auff der Kirchweihin tag gantz absein / auch derwegen / vnd vnder disem namen kein gastung / wie bißher / gehalten werden soll / bei gebott zweier guldin / vnnachläßlich zübezalen. Hiemit wöllen wir / die gesellschafften in einer ordnung hauffend / von einem Flecken in den andern / weder mit / noch on gewörzüziehen / auch abgestellt haben / bei gebott von jeder personen ein guldin. thon haben / Welche aber / alt oder jung / diß übertretten / soll onnachläßlich / jedes mals mit dem Thurn gestrafft werden. Dieweil auch das Mommen vnd die Butzen kleider / sonderlich die / da sich frawen in mans / vnd mannen in frawen kleider / verstellen / vor Gott ein grosser grewel ist / auch vil schand vnd laster darunder geschicht. So verbieten wir ernstlich / das niemand / zü einicher zeit des jars / mit verdeckten angesichten / oder in Butzen kleidern / gehn soll / bei straff des Thurns. Das alle Bastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen / furter absein sollen. Wir gebietten auch ernstlich / vnd wöllen / das hinfüro alle gestereyen auff der Kirchweihin tag gantz absein / auch derwegen / vnd vnder disem namen kein gastung / wie bißher / gehalten werden soll / bei gebott zweier guldin / vnnachläßlich zübezalen. Hiemit wöllen wir / die gesellschafften in einer ordnung hauffend / von einem Flecken in den andern / weder mit / noch on gewörzüziehen / auch abgestellt haben / bei gebott von jeder personen ein guldin. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0069" n="32"/> thon haben / Welche aber / alt oder jung / diß übertretten / soll onnachläßlich / jedes mals mit dem Thurn gestrafft werden.</p> <p>Dieweil auch das Mommen vnd die Butzen kleider / sonderlich die / da sich frawen in mans / vnd mannen in frawen kleider / verstellen / vor Gott ein grosser grewel ist / auch vil schand vnd laster darunder geschicht. So verbieten wir ernstlich / das niemand / zü einicher zeit des jars / mit verdeckten angesichten / oder in Butzen kleidern / gehn soll / bei straff des Thurns.</p> </div> <div> <head>Das alle Bastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen / furter absein sollen.<lb/></head> <p>Wir gebietten auch ernstlich / vnd wöllen / das hinfüro alle gestereyen auff der Kirchweihin tag gantz absein / auch derwegen / vnd vnder disem namen kein gastung / wie bißher / gehalten werden soll / bei gebott zweier guldin / vnnachläßlich zübezalen.</p> <p>Hiemit wöllen wir / die gesellschafften in einer ordnung hauffend / von einem Flecken in den andern / weder mit / noch on gewörzüziehen / auch abgestellt haben / bei gebott von jeder personen ein guldin.</p> </div> </body> </text> </TEI> [32/0069]
thon haben / Welche aber / alt oder jung / diß übertretten / soll onnachläßlich / jedes mals mit dem Thurn gestrafft werden.
Dieweil auch das Mommen vnd die Butzen kleider / sonderlich die / da sich frawen in mans / vnd mannen in frawen kleider / verstellen / vor Gott ein grosser grewel ist / auch vil schand vnd laster darunder geschicht. So verbieten wir ernstlich / das niemand / zü einicher zeit des jars / mit verdeckten angesichten / oder in Butzen kleidern / gehn soll / bei straff des Thurns.
Das alle Bastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen / furter absein sollen.
Wir gebietten auch ernstlich / vnd wöllen / das hinfüro alle gestereyen auff der Kirchweihin tag gantz absein / auch derwegen / vnd vnder disem namen kein gastung / wie bißher / gehalten werden soll / bei gebott zweier guldin / vnnachläßlich zübezalen.
Hiemit wöllen wir / die gesellschafften in einer ordnung hauffend / von einem Flecken in den andern / weder mit / noch on gewörzüziehen / auch abgestellt haben / bei gebott von jeder personen ein guldin.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/69>, abgerufen am 04.07.2024. |