[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.straff einer kleinen freuel / von jedem klaffter zügeben. Wölcher Messer dann von reichen oder armen am ersten erfordert oder begert würdt / mit dem selben soll er von stundan / one widerred / geen / vnd in dem kein gefärd brauchen / vnd das Holtz so kaufft ist / mit dem geschwornen Meß getrewlich messen / darinn er gegen kauffer vnnd verkauffer / gleich vnd gemein sein soll / mit dem messen / vnnd allen dingen / auch zü vnd abschlagen / wo die scheütter zü kurtz oder zülangweren / vnd die recht maß nit hetten / wie zimlich vnd billich ist. Darumb was über die halb klaffter gemessen würdt / soll jm der kauffer zwen Heller / vnd der verkauffer auch souil geben. Wa aber ein halb klaffter ist / vnd darunder / daruon soll der kauffer ein Heller / vnd der verkauffer auch ein Heller / sie seien frembd oder heimisch / niemands außgenommen / geben / vnd über disen lon niemands höher getrungen noch beschwärdt werden. Ob auch sonst / andere tag in der wochen / jemands an sie erforderten oder begerten / jm Holtz so er kaufft hette zümessen / soll ein jeder Messer / dem oder denselben willig vnd gehorsam erscheinen / vnd das holtz messen / wie vorgeschriben steet. Vnd soll allen Holtzmessern verbotten sein / dz jren keiner / noch jemands von jrentwegen / über den obbestimpten / gesetzten lon / niemand staigen / auch kein schenck / müt noch gab / essen / trincken / Holtz oder anders / nichtzit außgenommen / nemen. Vnnd wo sie hören oder sehen / das jemands / er were Reich oder Arm / einich scheütter / wie oblaut / vngemessen kauffte / vnd mit der klaffter nit gemessen wurd / sollen die straff einer kleinen freuel / von jedem klaffter zügeben. Wölcher Messer dann von reichen oder armen am ersten erfordert oder begert würdt / mit dem selben soll er von stundan / one widerred / geen / vnd in dem kein gefärd brauchen / vnd das Holtz so kaufft ist / mit dem geschwornen Meß getrewlich messen / darinn er gegen kauffer vnnd verkauffer / gleich vnd gemein sein soll / mit dem messen / vnnd allen dingen / auch zü vnd abschlagen / wo die scheütter zü kurtz oder zülangweren / vnd die recht maß nit hetten / wie zimlich vnd billich ist. Darumb was über die halb klaffter gemessen würdt / soll jm der kauffer zwen Heller / vnd der verkauffer auch souil geben. Wa aber ein halb klaffter ist / vnd darunder / daruon soll der kauffer ein Heller / vnd der verkauffer auch ein Heller / sie seien frembd oder heimisch / niemands außgenommen / geben / vnd über disen lon niemands höher getrungen noch beschwärdt werden. Ob auch sonst / andere tag in der wochen / jemands an sie erforderten oder begerten / jm Holtz so er kaufft hette zümessen / soll ein jeder Messer / dem oder denselben willig vnd gehorsam erscheinen / vnd das holtz messen / wie vorgeschriben steet. Vnd soll allen Holtzmessern verbotten sein / dz jren keiner / noch jemands von jrentwegen / über den obbestimpten / gesetzten lon / niemand staigen / auch kein schenck / müt noch gab / essen / trincken / Holtz oder anders / nichtzit außgenommen / nemen. Vnnd wo sie hören oder sehen / das jemands / er were Reich oder Arm / einich scheütter / wie oblaut / vngemessen kauffte / vnd mit der klaffter nit gemessen wurd / sollen die <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0052"/> straff einer kleinen freuel / von jedem klaffter zügeben. 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straff einer kleinen freuel / von jedem klaffter zügeben. Wölcher Messer dann von reichen oder armen am ersten erfordert oder begert würdt / mit dem selben soll er von stundan / one widerred / geen / vnd in dem kein gefärd brauchen / vnd das Holtz so kaufft ist / mit dem geschwornen Meß getrewlich messen / darinn er gegen kauffer vnnd verkauffer / gleich vnd gemein sein soll / mit dem messen / vnnd allen dingen / auch zü vnd abschlagen / wo die scheütter zü kurtz oder zülangweren / vnd die recht maß nit hetten / wie zimlich vnd billich ist.
Darumb was über die halb klaffter gemessen würdt / soll jm der kauffer zwen Heller / vnd der verkauffer auch souil geben.
Wa aber ein halb klaffter ist / vnd darunder / daruon soll der kauffer ein Heller / vnd der verkauffer auch ein Heller / sie seien frembd oder heimisch / niemands außgenommen / geben / vnd über disen lon niemands höher getrungen noch beschwärdt werden.
Ob auch sonst / andere tag in der wochen / jemands an sie erforderten oder begerten / jm Holtz so er kaufft hette zümessen / soll ein jeder Messer / dem oder denselben willig vnd gehorsam erscheinen / vnd das holtz messen / wie vorgeschriben steet.
Vnd soll allen Holtzmessern verbotten sein / dz jren keiner / noch jemands von jrentwegen / über den obbestimpten / gesetzten lon / niemand staigen / auch kein schenck / müt noch gab / essen / trincken / Holtz oder anders / nichtzit außgenommen / nemen.
Vnnd wo sie hören oder sehen / das jemands / er were Reich oder Arm / einich scheütter / wie oblaut / vngemessen kauffte / vnd mit der klaffter nit gemessen wurd / sollen die
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/52>, abgerufen am 31.01.2025. |