Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

straff einer kleinen freuel / von jedem klaffter zügeben. Wölcher Messer dann von reichen oder armen am ersten erfordert oder begert würdt / mit dem selben soll er von stundan / one widerred / geen / vnd in dem kein gefärd brauchen / vnd das Holtz so kaufft ist / mit dem geschwornen Meß getrewlich messen / darinn er gegen kauffer vnnd verkauffer / gleich vnd gemein sein soll / mit dem messen / vnnd allen dingen / auch zü vnd abschlagen / wo die scheütter zü kurtz oder zülangweren / vnd die recht maß nit hetten / wie zimlich vnd billich ist.

Darumb was über die halb klaffter gemessen würdt / soll jm der kauffer zwen Heller / vnd der verkauffer auch souil geben.

Wa aber ein halb klaffter ist / vnd darunder / daruon soll der kauffer ein Heller / vnd der verkauffer auch ein Heller / sie seien frembd oder heimisch / niemands außgenommen / geben / vnd über disen lon niemands höher getrungen noch beschwärdt werden.

Ob auch sonst / andere tag in der wochen / jemands an sie erforderten oder begerten / jm Holtz so er kaufft hette zümessen / soll ein jeder Messer / dem oder denselben willig vnd gehorsam erscheinen / vnd das holtz messen / wie vorgeschriben steet.

Vnd soll allen Holtzmessern verbotten sein / dz jren keiner / noch jemands von jrentwegen / über den obbestimpten / gesetzten lon / niemand staigen / auch kein schenck / müt noch gab / essen / trincken / Holtz oder anders / nichtzit außgenommen / nemen.

Vnnd wo sie hören oder sehen / das jemands / er were Reich oder Arm / einich scheütter / wie oblaut / vngemessen kauffte / vnd mit der klaffter nit gemessen wurd / sollen die

straff einer kleinen freuel / von jedem klaffter zügeben. Wölcher Messer dann von reichen oder armen am ersten erfordert oder begert würdt / mit dem selben soll er von stundan / one widerred / geen / vnd in dem kein gefärd brauchen / vnd das Holtz so kaufft ist / mit dem geschwornen Meß getrewlich messen / darinn er gegen kauffer vnnd verkauffer / gleich vnd gemein sein soll / mit dem messen / vnnd allen dingen / auch zü vnd abschlagen / wo die scheütter zü kurtz oder zülangweren / vnd die recht maß nit hetten / wie zimlich vnd billich ist.

Darumb was über die halb klaffter gemessen würdt / soll jm der kauffer zwen Heller / vnd der verkauffer auch souil geben.

Wa aber ein halb klaffter ist / vnd darunder / daruon soll der kauffer ein Heller / vnd der verkauffer auch ein Heller / sie seien frembd oder heimisch / niemands außgenommen / geben / vnd über disen lon niemands höher getrungen noch beschwärdt werden.

Ob auch sonst / andere tag in der wochen / jemands an sie erforderten oder begerten / jm Holtz so er kaufft hette zümessen / soll ein jeder Messer / dem oder denselben willig vnd gehorsam erscheinen / vnd das holtz messen / wie vorgeschriben steet.

Vnd soll allen Holtzmessern verbotten sein / dz jren keiner / noch jemands von jrentwegen / über den obbestimpten / gesetzten lon / niemand staigen / auch kein schenck / müt noch gab / essen / trincken / Holtz oder anders / nichtzit außgenommen / nemen.

Vnnd wo sie hören oder sehen / das jemands / er were Reich oder Arm / einich scheütter / wie oblaut / vngemessen kauffte / vnd mit der klaffter nit gemessen wurd / sollen die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0052"/>
straff einer kleinen freuel / von                      jedem klaffter zügeben. Wölcher Messer dann von reichen oder armen am ersten                      erfordert oder begert würdt / mit dem selben soll er von stundan / one widerred                      / geen / vnd in dem kein gefärd brauchen / vnd das Holtz so kaufft ist / mit dem                      geschwornen Meß getrewlich messen / darinn er gegen kauffer vnnd verkauffer /                      gleich vnd gemein sein soll / mit dem messen / vnnd allen dingen / auch zü vnd                      abschlagen / wo die scheütter zü kurtz oder zülangweren / vnd die recht maß nit                      hetten / wie zimlich vnd billich ist.</p>
        <p>Darumb was über die halb klaffter gemessen würdt / soll jm der kauffer zwen                      Heller / vnd der verkauffer auch souil geben.</p>
        <p>Wa aber ein halb klaffter ist / vnd darunder / daruon soll der kauffer ein Heller                      / vnd der verkauffer auch ein Heller / sie seien frembd oder heimisch / niemands                      außgenommen / geben / vnd über disen lon niemands höher getrungen noch                      beschwärdt werden.</p>
        <p>Ob auch sonst / andere tag in der wochen / jemands an sie erforderten oder                      begerten / jm Holtz so er kaufft hette zümessen / soll ein jeder Messer / dem                      oder denselben willig vnd gehorsam erscheinen / vnd das holtz messen / wie                      vorgeschriben steet.</p>
        <p>Vnd soll allen Holtzmessern verbotten sein / dz jren keiner / noch jemands von                      jrentwegen / über den obbestimpten / gesetzten lon / niemand staigen / auch kein                      schenck / müt noch gab / essen / trincken / Holtz oder anders / nichtzit                      außgenommen / nemen.</p>
        <p>Vnnd wo sie hören oder sehen / das jemands / er were Reich oder Arm / einich                      scheütter / wie oblaut / vngemessen kauffte / vnd mit der klaffter nit gemessen                      wurd / sollen die
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0052] straff einer kleinen freuel / von jedem klaffter zügeben. Wölcher Messer dann von reichen oder armen am ersten erfordert oder begert würdt / mit dem selben soll er von stundan / one widerred / geen / vnd in dem kein gefärd brauchen / vnd das Holtz so kaufft ist / mit dem geschwornen Meß getrewlich messen / darinn er gegen kauffer vnnd verkauffer / gleich vnd gemein sein soll / mit dem messen / vnnd allen dingen / auch zü vnd abschlagen / wo die scheütter zü kurtz oder zülangweren / vnd die recht maß nit hetten / wie zimlich vnd billich ist. Darumb was über die halb klaffter gemessen würdt / soll jm der kauffer zwen Heller / vnd der verkauffer auch souil geben. Wa aber ein halb klaffter ist / vnd darunder / daruon soll der kauffer ein Heller / vnd der verkauffer auch ein Heller / sie seien frembd oder heimisch / niemands außgenommen / geben / vnd über disen lon niemands höher getrungen noch beschwärdt werden. Ob auch sonst / andere tag in der wochen / jemands an sie erforderten oder begerten / jm Holtz so er kaufft hette zümessen / soll ein jeder Messer / dem oder denselben willig vnd gehorsam erscheinen / vnd das holtz messen / wie vorgeschriben steet. Vnd soll allen Holtzmessern verbotten sein / dz jren keiner / noch jemands von jrentwegen / über den obbestimpten / gesetzten lon / niemand staigen / auch kein schenck / müt noch gab / essen / trincken / Holtz oder anders / nichtzit außgenommen / nemen. Vnnd wo sie hören oder sehen / das jemands / er were Reich oder Arm / einich scheütter / wie oblaut / vngemessen kauffte / vnd mit der klaffter nit gemessen wurd / sollen die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/52
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/52>, abgerufen am 18.05.2024.