[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Wa aber einer des vermögens nit / den straff guldin zügeben / dann mit nachteil seiner weib vnd kinder / der soll solchen im thurn büssen / vnd damit tag vnd nacht ablegen / wie mit andern freueln breüchig ist. Vom spilen. Ordnen vnd setzen wir / das hinfüro keine vnserer Vnderthonen / einich bock / kauff / oder mumspil / noch sonst einiche andere drein schlahende / wachsende / oder schädliche spil / wie die namen haben mögen / mit würffel / karten / noch andern / weder vmb wenig noch vil / thün sollen. Wölcher aber diß vnser gebott übertretten / vnd nit halten / vnd diß vnsern Amptleüten angetragen wurd / die sollen den übertretter fencklich annemen / in thurn an boden legen / vnd drei tag vnd nacht / mit wasser vnd brot gespeißt / büssen lassen. Es möchte sich auch einer hierinn so offt übersehen / vnd in sonderheit auff borg spilen / wölches dann wir auch gantz vnd gar vermitten haben wöllen / der würdet / zü dem das jme an dem gelt nicht gegeben werden soll / nach gelegenheit seines übertrettens / für recht gestelt / vnd an leib oder güt / vnnachläßlich gestrafft werden. Wir wöllen auch solchs alles / auff vnsere Vnderthonen / innerhalb oder ausserhalb Lands / verstanden haben. Gleicher gestalt wöllen wir / die arglistige geweth / hiemit auch gemeint haben / vnd in sonderheit was auff borg verspilt / kein gericht dar auff erkennen / auch die Amptleüt hierumb keine bezalung gestatten sollen. Wa aber einer des vermögens nit / den straff guldin zügeben / dann mit nachteil seiner weib vnd kinder / der soll solchen im thurn büssen / vnd damit tag vnd nacht ablegen / wie mit andern freueln breüchig ist. Vom spilen. Ordnen vnd setzen wir / das hinfüro keine vnserer Vnderthonen / einich bock / kauff / oder mumspil / noch sonst einiche andere drein schlahende / wachsende / oder schädliche spil / wie die namen haben mögen / mit würffel / karten / noch andern / weder vmb wenig noch vil / thün sollen. Wölcher aber diß vnser gebott übertretten / vnd nit halten / vnd diß vnsern Amptleüten angetragen wurd / die sollen den übertretter fencklich annemen / in thurn an boden legen / vnd drei tag vnd nacht / mit wasser vnd brot gespeißt / büssen lassen. Es möchte sich auch einer hierinn so offt übersehen / vñ in sonderheit auff borg spilen / wölches dann wir auch gantz vnd gar vermitten haben wöllen / der würdet / zü dem das jme an dem gelt nicht gegeben werden soll / nach gelegenheit seines übertrettens / für recht gestelt / vnd an leib oder güt / vnnachläßlich gestrafft werden. Wir wöllen auch solchs alles / auff vnsere Vnderthonen / innerhalb oder ausserhalb Lands / verstanden haben. Gleicher gestalt wöllen wir / die arglistige geweth / hiemit auch gemeint haben / vnd in sonderheit was auff borg verspilt / kein gericht dar auff erkennen / auch die Amptleüt hierumb keine bezalung gestatten sollen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0029" n="12"/> <p>Wa aber einer des vermögens nit / den straff guldin zügeben / dann mit nachteil seiner weib vnd kinder / der soll solchen im thurn büssen / vnd damit tag vnd nacht ablegen / wie mit andern freueln breüchig ist.</p> </div> <div> <head>Vom spilen.<lb/></head> <p>Ordnen vnd setzen wir / das hinfüro keine vnserer Vnderthonen / einich bock / kauff / oder mumspil / noch sonst einiche andere drein schlahende / wachsende / oder schädliche spil / wie die namen haben mögen / mit würffel / karten / noch andern / weder vmb wenig noch vil / thün sollen.</p> <p>Wölcher aber diß vnser gebott übertretten / vnd nit halten / vnd diß vnsern Amptleüten angetragen wurd / die sollen den übertretter fencklich annemen / in thurn an boden legen / vnd drei tag vnd nacht / mit wasser vnd brot gespeißt / büssen lassen. Es möchte sich auch einer hierinn so offt übersehen / vñ in sonderheit auff borg spilen / wölches dann wir auch gantz vnd gar vermitten haben wöllen / der würdet / zü dem das jme an dem gelt nicht gegeben werden soll / nach gelegenheit seines übertrettens / für recht gestelt / vnd an leib oder güt / vnnachläßlich gestrafft werden.</p> <p>Wir wöllen auch solchs alles / auff vnsere Vnderthonen / innerhalb oder ausserhalb Lands / verstanden haben.</p> <p>Gleicher gestalt wöllen wir / die arglistige geweth / hiemit auch gemeint haben / vnd in sonderheit was auff borg verspilt / kein gericht dar auff erkennen / auch die Amptleüt hierumb keine bezalung gestatten sollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [12/0029]
Wa aber einer des vermögens nit / den straff guldin zügeben / dann mit nachteil seiner weib vnd kinder / der soll solchen im thurn büssen / vnd damit tag vnd nacht ablegen / wie mit andern freueln breüchig ist.
Vom spilen.
Ordnen vnd setzen wir / das hinfüro keine vnserer Vnderthonen / einich bock / kauff / oder mumspil / noch sonst einiche andere drein schlahende / wachsende / oder schädliche spil / wie die namen haben mögen / mit würffel / karten / noch andern / weder vmb wenig noch vil / thün sollen.
Wölcher aber diß vnser gebott übertretten / vnd nit halten / vnd diß vnsern Amptleüten angetragen wurd / die sollen den übertretter fencklich annemen / in thurn an boden legen / vnd drei tag vnd nacht / mit wasser vnd brot gespeißt / büssen lassen. Es möchte sich auch einer hierinn so offt übersehen / vñ in sonderheit auff borg spilen / wölches dann wir auch gantz vnd gar vermitten haben wöllen / der würdet / zü dem das jme an dem gelt nicht gegeben werden soll / nach gelegenheit seines übertrettens / für recht gestelt / vnd an leib oder güt / vnnachläßlich gestrafft werden.
Wir wöllen auch solchs alles / auff vnsere Vnderthonen / innerhalb oder ausserhalb Lands / verstanden haben.
Gleicher gestalt wöllen wir / die arglistige geweth / hiemit auch gemeint haben / vnd in sonderheit was auff borg verspilt / kein gericht dar auff erkennen / auch die Amptleüt hierumb keine bezalung gestatten sollen.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/29>, abgerufen am 04.07.2024. |