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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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jegeneigt / des auch vor Gott vnd allem rechten schuldig seind / wegvnd mittelzüsüchen / den gemeinen nutz / vnd vnsere Vnderthonen / souil jmmer müglich / vor der arglistigen Juden verderben züuerhütten / auch die vnnützen verthünischen büben / so tag vnd nacht in den Würtzheüsern ligen / das jr üppiglich verspilen vnd verprassen / vnd züm theil so sie das jr gar verthon / jrer trew vnd Eidt vergessen / hinweg von weib vnnd kinden lauffen / die in jemerlichem ellend sitzen / hunger vnnd mangel leiden lassen / von solchem leichtuertigen wesen abzüschrecken / zü güter haußhaltung züziehen / vnd vor verderben züuerhütten. Naben wir mit wolbedachtem Rath / vermög vnserer habenden Freiheiten vnd Priuilegien / von der Rö. Kei. Mai. vnserm allergnädigsten Nerrn / vmb gemeins nutzes willen / auch vnsern Landen vnd Leüten zü gnaden vnd gütem / in besster form gegeben vnd Publiciert worden sind / auch züer haltung des alten loblichen herkommens / in disem vnserm Fürstenthumb / vnd sonderlich in kraft vnser Fürstlichen Oberkeit / ein vergleichung vnd abschidt zü Stütgarten / in dem ein vnd fünfftzigsten jar gemacht / auffgericht / dauon allen vnsern Ober vnd Vnderamptleüten / getruckte Exemplaria zügesandt / sich darnach in allwegzühalten wissen. Ist dem allem nach an gemelte vnser Ober vnd Vnderamptleüt / auch Burgermeister Gericht vnnd Räth / vnser ernstlich beuelch / will vnd meinung / das sie dem gemelten abschidt in allen dessen puncten vnnd artickeln nachsetzen / vnd an jhnen derwegen nichts vnderlassen / alles bei auffgesetzten peenen / die einem jeden überfarer / one alle gnad / vnnachleßlich vnd strencklich widerfarn soll.

Vnd erstlichs / nach dem etlich Juden / etwan vil sachen gegen vns / vnsern Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / am Kei. Cammergericht / vnd dem Noffgericht zü Rotweil / im Recht anhengig haben / so sollen sie die Juden / die-

jegeneigt / des auch vor Gott vñ allem rechten schuldig seind / wegvnd mittelzüsüchen / den gemeinen nutz / vnd vnsere Vnderthonen / souil jmmer müglich / vor der arglistigen Juden verderben züuerhütten / auch die vnnützen verthünischen büben / so tag vnd nacht in den Würtzheüsern ligen / das jr üppiglich verspilen vnd verprassen / vnd züm theil so sie das jr gar verthon / jrer trew vnd Eidt vergessen / hinweg von weib vnnd kinden lauffen / die in jemerlichem ellend sitzen / hunger vnnd mangel leiden lassen / von solchem leichtuertigen wesen abzüschrecken / zü güter haußhaltung züziehen / vnd vor verderben züuerhütten. Naben wir mit wolbedachtem Rath / vermög vnserer habenden Freiheiten vnd Priuilegien / von der Rö. Kei. Mai. vnserm allergnädigsten Nerrn / vmb gemeins nutzes willen / auch vnsern Landen vnd Leüten zü gnaden vnd gütem / in besster form gegeben vnd Publiciert worden sind / auch züer haltung des alten loblichen herkommens / in disem vnserm Fürstenthumb / vñ sonderlich in kraft vnser Fürstlichen Oberkeit / ein vergleichung vnd abschidt zü Stütgarten / in dem ein vnd fünfftzigsten jar gemacht / auffgericht / dauon allen vnsern Ober vnd Vnderamptleüten / getruckte Exemplaria zügesandt / sich darnach in allwegzühalten wissen. Ist dem allem nach an gemelte vnser Ober vnd Vnderamptleüt / auch Burgermeister Gericht vnnd Räth / vnser ernstlich beuelch / will vnd meinung / das sie dem gemelten abschidt in allen dessen puncten vnnd artickeln nachsetzen / vnd an jhnen derwegen nichts vnderlassen / alles bei auffgesetzten peenen / die einem jeden überfarer / one alle gnad / vnnachleßlich vnd strencklich widerfarn soll.

Vnd erstlichs / nach dem etlich Juden / etwan vil sachen gegen vns / vnsern Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / am Kei. Cammergericht / vnd dem Noffgericht zü Rotweil / im Recht anhengig haben / so sollen sie die Juden / die-

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[73/0151] jegeneigt / des auch vor Gott vñ allem rechten schuldig seind / wegvnd mittelzüsüchen / den gemeinen nutz / vnd vnsere Vnderthonen / souil jmmer müglich / vor der arglistigen Juden verderben züuerhütten / auch die vnnützen verthünischen büben / so tag vnd nacht in den Würtzheüsern ligen / das jr üppiglich verspilen vnd verprassen / vnd züm theil so sie das jr gar verthon / jrer trew vnd Eidt vergessen / hinweg von weib vnnd kinden lauffen / die in jemerlichem ellend sitzen / hunger vnnd mangel leiden lassen / von solchem leichtuertigen wesen abzüschrecken / zü güter haußhaltung züziehen / vnd vor verderben züuerhütten. Naben wir mit wolbedachtem Rath / vermög vnserer habenden Freiheiten vnd Priuilegien / von der Rö. Kei. Mai. vnserm allergnädigsten Nerrn / vmb gemeins nutzes willen / auch vnsern Landen vnd Leüten zü gnaden vnd gütem / in besster form gegeben vnd Publiciert worden sind / auch züer haltung des alten loblichen herkommens / in disem vnserm Fürstenthumb / vñ sonderlich in kraft vnser Fürstlichen Oberkeit / ein vergleichung vnd abschidt zü Stütgarten / in dem ein vnd fünfftzigsten jar gemacht / auffgericht / dauon allen vnsern Ober vnd Vnderamptleüten / getruckte Exemplaria zügesandt / sich darnach in allwegzühalten wissen. Ist dem allem nach an gemelte vnser Ober vnd Vnderamptleüt / auch Burgermeister Gericht vnnd Räth / vnser ernstlich beuelch / will vnd meinung / das sie dem gemelten abschidt in allen dessen puncten vnnd artickeln nachsetzen / vnd an jhnen derwegen nichts vnderlassen / alles bei auffgesetzten peenen / die einem jeden überfarer / one alle gnad / vnnachleßlich vnd strencklich widerfarn soll. Vnd erstlichs / nach dem etlich Juden / etwan vil sachen gegen vns / vnsern Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / am Kei. Cammergericht / vnd dem Noffgericht zü Rotweil / im Recht anhengig haben / so sollen sie die Juden / die-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/151>, abgerufen am 21.11.2024.