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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Es soll auch keiner / der also vischen will / anders dann auff dem Land / vnd bei tag / am morgen zür Sonnen auffgang / vnd nachts zü dero nidergang / vischen / vnd gar nit in das Wasser gehn oder watten / bei obgemelter peen. Aber bei nacht soll das vischen gentzlich abgestrickt vnd verbotten sein / vnd sich des solcher zeit niemandt gebrauchen / bei straff sechs Pfundt Heller.

Darzü soll auch keiner an den heiligen Sontägen / vnd andern Festen vnd Feirtagen / ob joch das Wasser über das geordnet zeichen auffgestigen were / gar nit vischen / bei peen drei Pfundt Heller.

Vnd sonst ausserhalb des auffsteigenden vnd außlauffenden Wassers / biß an das obbestimpt zeichen / soll keiner / so nit eigen oder bestanden wasser oder bäch hat / in sollichen bächen oder wassern / zü keiner zeit vischen oder krepssen / bei obgemelter peen / der dreier Pfund Heller. Wölte sich aber jemandt einicher gerechtigkeit oder dienstbarkeit / in einer oder mehr wassern oder bächen / des vischens anmassen / so soll derselbig solches züuor mit grund vnd vrkund / vor vnsern Oberuögt / Amptleüten / auch Gerichte / darthün / von denen der billicheit nach hierumb bescheid gegeben werden solle.

Wa dann gleich Communen oder sonder personen / also gerechtigkeit zü vischen / oder ein Commun / eigne Vischwasser oder bäch hetten / damit dannocht solchs diser vnser ordnung nit züwider / sonder mit einer träglichen bescheidenheit gebraucht / vnd die Vischlins faher jrer arbeit auch mehr / dann des täglichen vischens / (so sie jrs schlams vnnd faullentzens wegen gebrauchen) obligen mögen. So beuelhen / vnd gebietten wir allen vnsern Amptleüten / Gerichten vnd Räthen / in Stetten vnd Flecken / nach gelegenheit eins jeden orts / deßhalb maß zügeben / wieuil tag der wochen einer sich sollicher gerechtigkeit / doch tags nur ein mal / vnd nit mehr dann ein

Es soll auch keiner / der also vischen will / anders dann auff dem Land / vnd bei tag / am morgen zür Sonnen auffgang / vnd nachts zü dero nidergang / vischen / vnd gar nit in das Wasser gehn oder watten / bei obgemelter peen. Aber bei nacht soll das vischen gentzlich abgestrickt vñ verbotten sein / vnd sich des solcher zeit niemandt gebrauchen / bei straff sechs Pfundt Heller.

Darzü soll auch keiner an den heiligen Sontägen / vnd andern Festen vnd Feirtagen / ob joch das Wasser über das geordnet zeichen auffgestigen were / gar nit vischen / bei peen drei Pfundt Heller.

Vnd sonst ausserhalb des auffsteigenden vnd außlauffenden Wassers / biß an das obbestimpt zeichen / soll keiner / so nit eigen oder bestanden wasser oder bäch hat / in sollichen bächen oder wassern / zü keiner zeit vischen oder krepssen / bei obgemelter peen / der dreier Pfund Heller. Wölte sich aber jemandt einicher gerechtigkeit oder dienstbarkeit / in einer oder mehr wassern oder bächen / des vischens anmassen / so soll derselbig solches züuor mit grund vnd vrkund / vor vnsern Oberuögt / Amptleüten / auch Gerichte / darthün / von denen der billicheit nach hierumb bescheid gegeben werden solle.

Wa dann gleich Communen oder sonder personen / also gerechtigkeit zü vischen / oder ein Commun / eigne Vischwasser oder bäch hetten / damit dannocht solchs diser vnser ordnung nit züwider / sonder mit einer träglichen bescheidenheit gebraucht / vñ die Vischlins faher jrer arbeit auch mehr / dañ des täglichen vischens / (so sie jrs schlams vnnd faullentzens wegen gebrauchen) obligen mögen. So beuelhen / vnd gebietten wir allen vnsern Amptleüten / Gerichten vnd Räthen / in Stetten vnd Flecken / nach gelegenheit eins jeden orts / deßhalb maß zügeben / wieuil tag der wochen einer sich sollicher gerechtigkeit / doch tags nur ein mal / vnd nit mehr dann ein

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[65/0135] Es soll auch keiner / der also vischen will / anders dann auff dem Land / vnd bei tag / am morgen zür Sonnen auffgang / vnd nachts zü dero nidergang / vischen / vnd gar nit in das Wasser gehn oder watten / bei obgemelter peen. Aber bei nacht soll das vischen gentzlich abgestrickt vñ verbotten sein / vnd sich des solcher zeit niemandt gebrauchen / bei straff sechs Pfundt Heller. Darzü soll auch keiner an den heiligen Sontägen / vnd andern Festen vnd Feirtagen / ob joch das Wasser über das geordnet zeichen auffgestigen were / gar nit vischen / bei peen drei Pfundt Heller. Vnd sonst ausserhalb des auffsteigenden vnd außlauffenden Wassers / biß an das obbestimpt zeichen / soll keiner / so nit eigen oder bestanden wasser oder bäch hat / in sollichen bächen oder wassern / zü keiner zeit vischen oder krepssen / bei obgemelter peen / der dreier Pfund Heller. Wölte sich aber jemandt einicher gerechtigkeit oder dienstbarkeit / in einer oder mehr wassern oder bächen / des vischens anmassen / so soll derselbig solches züuor mit grund vnd vrkund / vor vnsern Oberuögt / Amptleüten / auch Gerichte / darthün / von denen der billicheit nach hierumb bescheid gegeben werden solle. Wa dann gleich Communen oder sonder personen / also gerechtigkeit zü vischen / oder ein Commun / eigne Vischwasser oder bäch hetten / damit dannocht solchs diser vnser ordnung nit züwider / sonder mit einer träglichen bescheidenheit gebraucht / vñ die Vischlins faher jrer arbeit auch mehr / dañ des täglichen vischens / (so sie jrs schlams vnnd faullentzens wegen gebrauchen) obligen mögen. So beuelhen / vnd gebietten wir allen vnsern Amptleüten / Gerichten vnd Räthen / in Stetten vnd Flecken / nach gelegenheit eins jeden orts / deßhalb maß zügeben / wieuil tag der wochen einer sich sollicher gerechtigkeit / doch tags nur ein mal / vnd nit mehr dann ein

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/135>, abgerufen am 28.11.2024.