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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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zühaben vermeint / die billicheit oder Recht verzogen werden / sonder die Amptleüt die selbigen jeder zeit / zü schleinigem vnd billichem außtrag fürdern / dasselbig gestatten vnd ergeen lassen sollen. Ist vnser ernstlicher beuelch / vnd wöllen / das kein Vnderthon / zügewandte oder einwoner diß vnsers Fürstenthumbs / den andern für außlendische / Geistliche oder Weltliche / Land oder Hoffgericht / keins außgenommen / lad oder fürnem / sonder jeder zeit der Cleger / den Antwurter in jedem Gericht / der selbig gesessen / ersüch / oder des selben Amptman im billicheit vnnd Recht zügestatten anrüffe / Wölches jm von den Amptleüten züm fürderlichsten zügelassen werden soll.

Wa aber jme derselben ort / solchs gefarlich verzogen oder auffgehalten würdt / sein züflucht zü vnser Cantzlei hab / doch mit der ordnung / das ein jeder jme sein Supplication vnderschreiben laß / wie dann solchs hernach von allen fellen vnderschidlich begriffen / alda würdet einem jeden gütt vnd gebürlicher bescheidt gegeben.

Wölcher aber über diß gebott / einen andern obgemelter massen / mit außlendischen Gerichten fürnemen oder laden würdt / der selbig soll jeder zeit / sollichs mit einem grossen freuel büssen / oder wa das seins vermögens nit were / darumb im Thurn vierzehen tag mit wasser vnd brot gestrafft werden / vnd damit der angefengt Proceß gefallen vnd absein.

Es möcht aber solcher vmbtrib / so mütwillig vnd gefarlich befunden / alßdann sollen dieselben jeder zeit / wa sie betretten / durch die Amptleüt gefencklich angenommen / vnd gegen jnen mit anderer gebürlicher straff / nach gestalt der sachen vnd personen / gehandlet werden / das auch die jederzeit mit güttem grundtlichem bericht / so der selb übertretter in gefencknuß gebracht ist / an vns bringen / vnd ferner bescheidts warten sollen.

zühaben vermeint / die billicheit oder Recht verzogen werdẽ / sonder die Amptleüt die selbigen jeder zeit / zü schleinigem vnd billichem außtrag fürdern / dasselbig gestatten vnd ergeen lassen sollen. Ist vnser ernstlicher beuelch / vnd wöllen / das kein Vnderthon / zügewandte oder einwoner diß vnsers Fürstenthumbs / den andern für außlendische / Geistliche oder Weltliche / Land oder Hoffgericht / keins außgenommen / lad oder fürnem / sonder jeder zeit der Cleger / den Antwurter in jedem Gericht / der selbig gesessen / ersüch / oder des selben Amptman im billicheit vnnd Recht zügestatten anrüffe / Wölches jm von den Amptleüten züm fürderlichsten zügelassen werden soll.

Wa aber jme derselben ort / solchs gefarlich verzogen oder auffgehalten würdt / sein züflucht zü vnser Cantzlei hab / doch mit der ordnung / das ein jeder jme sein Supplication vnderschreiben laß / wie dann solchs hernach von allen fellen vnderschidlich begriffen / alda würdet einem jeden gütt vnd gebürlicher bescheidt gegeben.

Wölcher aber über diß gebott / einen andern obgemelter massen / mit außlendischen Gerichten fürnemen oder laden würdt / der selbig soll jeder zeit / sollichs mit einem grossen freuel büssen / oder wa das seins vermögens nit were / darumb im Thurn vierzehen tag mit wasser vnd brot gestrafft werden / vnd damit der angefengt Proceß gefallen vnd absein.

Es möcht aber solcher vmbtrib / so mütwillig vnd gefarlich befunden / alßdann sollen dieselben jeder zeit / wa sie betretten / durch die Amptleüt gefencklich angenommen / vnd gegen jnen mit anderer gebürlicher straff / nach gestalt der sachen vnd personen / gehandlet werden / das auch die jederzeit mit güttem grundtlichem bericht / so der selb übertretter in gefencknuß gebracht ist / an vns bringen / vnd ferner bescheidts warten sollen.

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[61/0127] zühaben vermeint / die billicheit oder Recht verzogen werdẽ / sonder die Amptleüt die selbigen jeder zeit / zü schleinigem vnd billichem außtrag fürdern / dasselbig gestatten vnd ergeen lassen sollen. Ist vnser ernstlicher beuelch / vnd wöllen / das kein Vnderthon / zügewandte oder einwoner diß vnsers Fürstenthumbs / den andern für außlendische / Geistliche oder Weltliche / Land oder Hoffgericht / keins außgenommen / lad oder fürnem / sonder jeder zeit der Cleger / den Antwurter in jedem Gericht / der selbig gesessen / ersüch / oder des selben Amptman im billicheit vnnd Recht zügestatten anrüffe / Wölches jm von den Amptleüten züm fürderlichsten zügelassen werden soll. Wa aber jme derselben ort / solchs gefarlich verzogen oder auffgehalten würdt / sein züflucht zü vnser Cantzlei hab / doch mit der ordnung / das ein jeder jme sein Supplication vnderschreiben laß / wie dann solchs hernach von allen fellen vnderschidlich begriffen / alda würdet einem jeden gütt vnd gebürlicher bescheidt gegeben. Wölcher aber über diß gebott / einen andern obgemelter massen / mit außlendischen Gerichten fürnemen oder laden würdt / der selbig soll jeder zeit / sollichs mit einem grossen freuel büssen / oder wa das seins vermögens nit were / darumb im Thurn vierzehen tag mit wasser vnd brot gestrafft werden / vnd damit der angefengt Proceß gefallen vnd absein. Es möcht aber solcher vmbtrib / so mütwillig vnd gefarlich befunden / alßdann sollen dieselben jeder zeit / wa sie betretten / durch die Amptleüt gefencklich angenommen / vnd gegen jnen mit anderer gebürlicher straff / nach gestalt der sachen vnd personen / gehandlet werden / das auch die jederzeit mit güttem grundtlichem bericht / so der selb übertretter in gefencknuß gebracht ist / an vns bringen / vnd ferner bescheidts warten sollen.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/127>, abgerufen am 28.11.2024.