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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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nemen / vnd jnen die behalten sollen / zür zeit der not / auff vnsern beuelch oder erforderung / denselbigen wider wissen züzestellen / vnd gebrauchen zelassen.

Wa aber einer oder mehr / diß vnser Gebott verachten / übertretten / vnd daran sömig sein / auch hierüber anderer gestalt / dann oben vermeldt / ein büchs in seinem hauß behalten / vnd auch ob einer oder mehr auff dem veld / holtz oder land / abwegs / mit einer büchssen / so ein feür schloß hat / oder einem andern handror / zü roß oder füß / mit oder auch one feür / erfunden wurden / der oder dieselben / sollen hiemit an vnser gnad vnd vngnad gefallen sein / diewir auch / nach gelegenheit der sach vnd überfarung / dises vnsers verbotts / züstraffen nicht nachlassen werden. Wir wöllen auch / in betrachtung sollichs alles / vnd fürnemlich allerlei vnnachperschafft vnd widerwillen züuer hietten / die vom Adel / vnd der Reichsstett verwandten / in vnsers Fürstenthumbs gezirck vnd begriff wonend / hie mit gnediglich ersücht vnd ermant haben / dz sie jre vnder thonen / auch zügehörigen / des alles erinnern / vnd jnen aufferlegen / sich dem / in vnserm Fürstenthumb / auch gemeß zühalten. Das wöllen wir vmb sie vnd jetwedern insonder heit in gnaden erkennen. So aber hierüber einer oder mehr auß jnen / mit feür büchssen / zü roß oder füß / in vnserm Fürstenthumb betretten vnd erfunden / auch er oder sie / hierumb gerechtfertiget / beschediget / oder vermögdes gemelten Reichs abschids / peenfellig oder gestrafft wurden / wöllen wir vns des entschuldiget haben / vnd jne oder sie / hierinn sein abentheür oder gefahr besteen lassen. Des wiß sich ein jeder zühalten / vor der straff oder gefahrzüuerhütten. Geben zü Stütgarten / vnder vnserm fürgetrucktem Secret jnsigel besigelt / den xxiiij. tag Junij / als man von Christivnsers lieben Herrn vnd Seligmachers geburt zalt / Fünffzehen hundert / Fünfftzig vnd ein jar.

nemen / vnd jnen die behalten sollen / zür zeit der not / auff vnsern beuelch oder erforderung / denselbigen wider wissen züzestellen / vnd gebrauchen zelassen.

Wa aber einer oder mehr / diß vnser Gebott verachten / übertretten / vnd daran sömig sein / auch hierüber anderer gestalt / dann oben vermeldt / ein büchs in seinem hauß behalten / vnd auch ob einer oder mehr auff dem veld / holtz oder land / abwegs / mit einer büchssen / so ein feür schloß hat / oder einem andern handror / zü roß oder füß / mit oder auch one feür / erfunden wurden / der oder dieselbẽ / sollen hiemit an vnser gnad vnd vngnad gefallen sein / diewir auch / nach gelegenheit der sach vnd überfarung / dises vnsers verbotts / züstraffen nicht nachlassen werden. Wir wöllen auch / in betrachtung sollichs alles / vñ fürnemlich allerlei vnnachperschafft vnd widerwillen züuer hietten / die vom Adel / vnd der Reichsstett verwandten / in vnsers Fürstenthumbs gezirck vnd begriff wonend / hie mit gnediglich ersücht vnd ermant haben / dz sie jre vnder thonen / auch zügehörigen / des alles erinnern / vnd jnen aufferlegen / sich dem / in vnserm Fürstenthumb / auch gemeß zühalten. Das wöllen wir vmb sie vnd jetwedern insonder heit in gnaden erkennen. So aber hierüber einer oder mehr auß jnen / mit feür büchssen / zü roß oder füß / in vnserm Fürstenthumb betretten vnd erfunden / auch er oder sie / hierumb gerechtfertiget / beschediget / oder vermögdes gemelten Reichs abschids / peenfellig oder gestrafft wurden / wöllen wir vns des entschuldiget haben / vnd jne oder sie / hierinn sein abentheür oder gefahr besteen lassen. Des wiß sich ein jeder zühalten / vor der straff oder gefahrzüuerhütten. Geben zü Stütgarten / vnder vnserm fürgetrucktem Secret jnsigel besigelt / den xxiiij. tag Junij / als man von Christivnsers lieben Herrn vnd Seligmachers geburt zalt / Fünffzehen hundert / Fünfftzig vnd ein jar.

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[57/0119] nemen / vnd jnen die behalten sollen / zür zeit der not / auff vnsern beuelch oder erforderung / denselbigen wider wissen züzestellen / vnd gebrauchen zelassen. Wa aber einer oder mehr / diß vnser Gebott verachten / übertretten / vnd daran sömig sein / auch hierüber anderer gestalt / dann oben vermeldt / ein büchs in seinem hauß behalten / vnd auch ob einer oder mehr auff dem veld / holtz oder land / abwegs / mit einer büchssen / so ein feür schloß hat / oder einem andern handror / zü roß oder füß / mit oder auch one feür / erfunden wurden / der oder dieselbẽ / sollen hiemit an vnser gnad vnd vngnad gefallen sein / diewir auch / nach gelegenheit der sach vnd überfarung / dises vnsers verbotts / züstraffen nicht nachlassen werden. Wir wöllen auch / in betrachtung sollichs alles / vñ fürnemlich allerlei vnnachperschafft vnd widerwillen züuer hietten / die vom Adel / vnd der Reichsstett verwandten / in vnsers Fürstenthumbs gezirck vnd begriff wonend / hie mit gnediglich ersücht vnd ermant haben / dz sie jre vnder thonen / auch zügehörigen / des alles erinnern / vnd jnen aufferlegen / sich dem / in vnserm Fürstenthumb / auch gemeß zühalten. Das wöllen wir vmb sie vnd jetwedern insonder heit in gnaden erkennen. So aber hierüber einer oder mehr auß jnen / mit feür büchssen / zü roß oder füß / in vnserm Fürstenthumb betretten vnd erfunden / auch er oder sie / hierumb gerechtfertiget / beschediget / oder vermögdes gemelten Reichs abschids / peenfellig oder gestrafft wurden / wöllen wir vns des entschuldiget haben / vnd jne oder sie / hierinn sein abentheür oder gefahr besteen lassen. Des wiß sich ein jeder zühalten / vor der straff oder gefahrzüuerhütten. Geben zü Stütgarten / vnder vnserm fürgetrucktem Secret jnsigel besigelt / den xxiiij. tag Junij / als man von Christivnsers lieben Herrn vnd Seligmachers geburt zalt / Fünffzehen hundert / Fünfftzig vnd ein jar.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/119>, abgerufen am 28.11.2024.