[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Zü verhüttung allerlei vnraths / vnd auß sondern bewegendenvrsachen / Ist vnser ernstlicher befelch / vnd wöllen / das hinfürter niemands / er seie wer er wölle / kein Gemeind züsamen berüff / oder einich versamlung halte / weder durch sich selbst noch ander / auch darzü weder Rhat / hilff noch beistand thüe / es geschehe dann mit wissen vnd befelch vnser Amptleüt. Als dann auß sollichen heimlichen versamlungen vnd züsamen schlupffen / verschiner jarn vilerlei Conspiration / auffrüren vnd empörung / auch anderer vnrath eruolgt / da wöllen wir / das zü fürkommung dises alles / die Artickel im Tübingischen vertrag / vnd vnserer darauff geuolgte Declaration vnd bestettigung / der auffrüren vnd empörungen halben gesetzt / von allen vnsern Amptleüten vnd Vnderthonen / mit fleiß gelebt / vnd ernstlich nachgesetzt werde. Darzü solle auch / one vnser Amptleüt wissen vnd willen / niemand die sturm anschlahen / leüten oder züthün anrichten / Es were dann ob Feür außgienge / damit soll es / wie von alter herkommen / gehalten werden. Doch so mögen in den Stetten / Gericht vnd Rhat / von eines gemeinen nutzes / oder dergleichen sachen wegen / daruon züreden vnnd rhatschlagen / doch das solchs mit wissen / willen vnd beisein vnsers Amptmans jedes orts / geschehen / vnd gar in keinen weg wider vns seie / wol züsamen kommen / alles bei straff leibs vnd lebens / nach gestalt der sachen / vnd eins jeden verhandlung. Zü verhüttung allerlei vnraths / vnd auß sondern bewegendenvrsachen / Ist vnser ernstlicher befelch / vnd wöllen / das hinfürter niemands / er seie wer er wölle / kein Gemeind züsamen berüff / oder einich versamlung halte / weder durch sich selbst noch ander / auch darzü weder Rhat / hilff noch beistand thüe / es geschehe dann mit wissen vnd befelch vnser Amptleüt. Als dann auß sollichen heimlichen versamlungen vnd züsamen schlupffen / verschiner jarn vilerlei Conspiration / auffrüren vnd empörung / auch anderer vnrath eruolgt / da wöllen wir / das zü fürkommung dises alles / die Artickel im Tübingischen vertrag / vnd vnserer darauff geuolgte Declaration vnd bestettigung / der auffrüren vnd empörungen halben gesetzt / von allen vnsern Amptleüten vnd Vnderthonen / mit fleiß gelebt / vnd ernstlich nachgesetzt werde. Darzü solle auch / one vnser Amptleüt wissen vnd willen / niemand die sturm anschlahen / leüten oder züthün anrichten / Es were dann ob Feür außgienge / damit soll es / wie von alter herkommen / gehalten werden. Doch so mögen in den Stetten / Gericht vnd Rhat / von eines gemeinen nutzes / oder dergleichen sachen wegen / daruon züreden vnnd rhatschlagen / doch das solchs mit wissen / willen vnd beisein vnsers Amptmans jedes orts / geschehen / vnd gar in keinen weg wider vns seie / wol züsamen kommen / alles bei straff leibs vnd lebens / nach gestalt der sachen / vnd eins jeden verhandlung. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0113" n="54"/> <p>Zü verhüttung allerlei vnraths / vnd auß sondern bewegendenvrsachen / Ist vnser ernstlicher befelch / vnd wöllen / das hinfürter niemands / er seie wer er wölle / kein Gemeind züsamen berüff / oder einich versamlung halte / weder durch sich selbst noch ander / auch darzü weder Rhat / hilff noch beistand thüe / es geschehe dann mit wissen vnd befelch vnser Amptleüt.</p> <p>Als dann auß sollichen heimlichen versamlungen vnd züsamen schlupffen / verschiner jarn vilerlei Conspiration / auffrüren vnd empörung / auch anderer vnrath eruolgt / da wöllen wir / das zü fürkommung dises alles / die Artickel im Tübingischen vertrag / vnd vnserer darauff geuolgte Declaration vnd bestettigung / der auffrüren vnd empörungen halben gesetzt / von allen vnsern Amptleüten vnd Vnderthonen / mit fleiß gelebt / vnd ernstlich nachgesetzt werde.</p> <p>Darzü solle auch / one vnser Amptleüt wissen vnd willen / niemand die sturm anschlahen / leüten oder züthün anrichten / Es were dann ob Feür außgienge / damit soll es / wie von alter herkommen / gehalten werden.</p> <p>Doch so mögen in den Stetten / Gericht vnd Rhat / von eines gemeinen nutzes / oder dergleichen sachen wegen / daruon züreden vnnd rhatschlagen / doch das solchs mit wissen / willen vnd beisein vnsers Amptmans jedes orts / geschehen / vnd gar in keinen weg wider vns seie / wol züsamen kommen / alles bei straff leibs vnd lebens / nach gestalt der sachen / vnd eins jeden verhandlung.</p> </div> </body> </text> </TEI> [54/0113]
Zü verhüttung allerlei vnraths / vnd auß sondern bewegendenvrsachen / Ist vnser ernstlicher befelch / vnd wöllen / das hinfürter niemands / er seie wer er wölle / kein Gemeind züsamen berüff / oder einich versamlung halte / weder durch sich selbst noch ander / auch darzü weder Rhat / hilff noch beistand thüe / es geschehe dann mit wissen vnd befelch vnser Amptleüt.
Als dann auß sollichen heimlichen versamlungen vnd züsamen schlupffen / verschiner jarn vilerlei Conspiration / auffrüren vnd empörung / auch anderer vnrath eruolgt / da wöllen wir / das zü fürkommung dises alles / die Artickel im Tübingischen vertrag / vnd vnserer darauff geuolgte Declaration vnd bestettigung / der auffrüren vnd empörungen halben gesetzt / von allen vnsern Amptleüten vnd Vnderthonen / mit fleiß gelebt / vnd ernstlich nachgesetzt werde.
Darzü solle auch / one vnser Amptleüt wissen vnd willen / niemand die sturm anschlahen / leüten oder züthün anrichten / Es were dann ob Feür außgienge / damit soll es / wie von alter herkommen / gehalten werden.
Doch so mögen in den Stetten / Gericht vnd Rhat / von eines gemeinen nutzes / oder dergleichen sachen wegen / daruon züreden vnnd rhatschlagen / doch das solchs mit wissen / willen vnd beisein vnsers Amptmans jedes orts / geschehen / vnd gar in keinen weg wider vns seie / wol züsamen kommen / alles bei straff leibs vnd lebens / nach gestalt der sachen / vnd eins jeden verhandlung.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/113>, abgerufen am 04.07.2024. |